{
  "stand": "2026-11-04",
  "hinweis": "Keine Rechtsberatung – allgemeine Information; maßgeblich ist der Gesetzestext. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.",
  "fristen": [
    {
      "id": "heizkostenv-6a-3-abrechnungsinfos-2021",
      "titel": "HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021",
      "kurztext": "Bei Abrechnungen auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder von Ablesewerten muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern zusammen mit der Abrechnung u. a. Energieträgeranteile, Steuern, Abgaben und Entgelte sowie einen grafischen Vergleich des witterungsbereinigten Verbrauchs zugänglich machen.",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 6a",
        "absatz": "3",
        "satz": "1",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2021-12-01",
      "stichtag_typ": "inkrafttreten",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Abrechnung auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern",
        "Abrechnungszeiträume ab 01.12.2021",
        "Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Abrechnungen, die weder auf dem tatsächlichen Verbrauch noch auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen: mindestens Informationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 (§ 6a Abs. 5)",
        "Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.",
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)"
      ],
      "folgen": [
        "Nicht oder unvollständig mitgeteilt: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–GdWE (§ 12 Abs. 1 Satz 4)."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Abrechnungsvorlage um die Pflichtinformationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 prüfen und ergänzen",
        "Witterungsbereinigung und grafischen Vergleich fachlich klären",
        "Zugänglichmachung zusammen mit der Abrechnung dokumentieren"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6a.html",
        "zitat": "Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-6a-1-monatlich-2022"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2021-12-01",
      "gilt_bis": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-6a-3-abrechnungsinfos-2021/"
    },
    {
      "id": "heizkostenv-6a-1-monatlich-2022",
      "titel": "HeizkostenV § 6a Abs. 1 Nr. 2: monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten",
      "kurztext": "Sind fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 01.01.2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Pflichtinhalt nach Abs. 2 sind u. a. der Verbrauch des letzten Monats und Vergleichswerte.",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 6a",
        "absatz": "1",
        "satz": null,
        "nummer": "2"
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2022-01-01",
      "stichtag_typ": "inkrafttreten",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": "monatlich",
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind installiert",
        "Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.",
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)"
      ],
      "folgen": [
        "Bei nicht oder nicht vollständiger Mitteilung nach § 6a: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); im Wohnungseigentum im Verhältnis zur Gemeinschaft ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 4)."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob fernablesbare Geräte installiert sind",
        "Monatliche Verbrauchsinformation mit Pflichtinhalten nach Abs. 2 einrichten",
        "Mitteilungen und Zeitpunkte dokumentieren"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6a.html",
        "zitat": "ab dem 1. Januar 2022 monatlich",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026",
        "heizkostenv-6a-3-abrechnungsinfos-2021",
        "heizkostenv-12-1-kuerzungsrecht"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2021-12-01",
      "gilt_bis": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-6a-1-monatlich-2022/"
    },
    {
      "id": "geig-10-ladepunkt-bestand",
      "titel": "Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Ladepunkt (Fassung bis Ende 2026)",
      "kurztext": "Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen müssen nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt errichten. Ausnahmen und Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften beachten. Ab 2027 gilt ein neuer Umfang.",
      "norm": {
        "gesetz": "GEIG",
        "paragraf": "§ 10",
        "absatz": "1",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "GEIG vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354); Textnachweis ab 25.03.2021, § 17. Neuer Umfang durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 7 Nr. 8 und Art. 9 Abs. 2 erst ab 01.01.2027.",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2025-01-02",
      "stichtag_typ": "laufend",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "§ 10 Abs. 1 nennt „nach dem 1. Januar 2025“, nicht „ab“ oder „bis“. Als Beginn nach diesem Kalendertag ist hier 02.01.2025 erfasst; keine gesetzlich benannte Endfrist. UNKLAR bleibt eine davon abweichende Auslegung.",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "vermieter",
        "weg-verwalter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Eigentümerpflicht für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 inneren oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen (§ 10 Abs. 1); keine Addition beider Schwellen behauptet.",
        "Angrenzender Parkplatz: gleicher Eigentümer, überwiegende Nutzung durch Bewohner/Nutzer des Gebäudes und unmittelbare physische oder technische Verbindung (§ 3 Nr. 1–3 a. F.).",
        "Eigentümer umfasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1); Nichtwohngebäude/Stellplatz nach § 2 Nr. 12, 14, 15. Gemischte Nutzung nach § 11 getrennt beurteilen. Mieter und Verwalter sind nicht allein wegen ihrer Rolle Adressaten."
      ],
      "ausnahmen": [
        "Keine Anwendung auf Nichtwohngebäude im Eigentum von KMU mit überwiegender Selbstnutzung durch diese (§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6).",
        "Bei größerer Renovierung: Kosten der Lade-/Leitungsinfrastruktur über 7 Prozent der gesamten Renovierungskosten (§ 14 Abs. 1 a. F.). Öffentliche Gebäude mit bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU (§ 14 Abs. 2 a. F.).",
        "§ 16 a. F.: Vorhaben mit Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vor Inkrafttreten; entsprechende Regeln für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben (Kenntnisgabe bzw. Baubeginn). Keine allgemeine Befreiung aller vor 2021 errichteten Bestandsgebäude behauptet."
      ],
      "folgen": [
        "Vorsätzlich oder leichtfertig nicht für den Ladepunkt gesorgt: § 15 Abs. 1 Nr. 4 a. F.; bis zu 10.000 Euro Geldbuße (§ 15 Abs. 2)."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Ladepunkt im gesetzlichen Anwendungsbereich errichten; gesetzliche Mindestanforderungen und Mitteilungspflicht nach § 5 GEIG beachten.",
        "Bei mehreren pflichtigen Nichtwohngebäuden können Ladepunkte bedarfsgerecht in einer/mehreren Liegenschaften zusammen errichtet werden; Planung aller betroffenen Gebäude/Stellplätze zugrunde legen und Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 2).",
        "Gemeinsame Erfüllung im Quartier nur nach § 12: schriftliche Vereinbarung bzw. Dokumentation des Alleineigentümers, der Behörde auf Verlangen vorzulegen.",
        "Unternehmererklärung für geschäftsmäßige Arbeiten schriftlich/elektronisch nach Abschluss (§ 13 Abs. 1); Eigentümer mindestens fünf Jahre aufbewahren und zuständiger Behörde auf Verlangen vorlegen (Abs. 2)."
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geig/__10.html",
        "zitat": "hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.",
        "abgerufen_am": "2026-11-04"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-11",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "geig-10-ladepunkt-bestand-ab-2027"
      ],
      "gilt_ab": "2021-03-25",
      "gilt_bis": "2026-12-31",
      "neue_fassung": "geig-10-ladepunkt-bestand-ab-2027",
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "planer_hinweis": "Fassung bis 31.12.2026; Folgefassung ab 01.01.2027 nach BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/geig-10-ladepunkt-bestand/"
    },
    {
      "id": "heizkostenv-12-3-waermepumpen-erfassung-2025",
      "titel": "HeizkostenV § 12 Abs. 3: Erfassung des Wärmepumpen-Verbrauchs bis 30.09.2025 (verstrichen)",
      "kurztext": "Wird der anteilige Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst, musste der Gebäudeeigentümer bis 30.09.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren. Der Termin ist verstrichen.",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 12",
        "absatz": "3",
        "satz": "1",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2025-09-30",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "vermieter",
        "weg"
      ],
      "bedingungen": [
        "Anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 nicht erfasst",
        "Erstmalige Anwendung der Verordnung ab dem Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)",
        "§ 11 Abs. 1 und 2 (u. a. Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a), nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten mögliche Verbrauchserfassung, Alters- und Pflegeheime) nimmt die §§ 3 bis 7 (Wärme) bzw. §§ 3 bis 6 und 8 (Warmwasser) vom Anwendungsbereich aus, nennt § 12 aber nicht. UNKLAR, ob diese Ausnahmen auch die Installationspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 entfallen lassen; der Eintrag stützt darauf keine Aussage"
      ],
      "folgen": [
        "Keine Bußgeldvorschrift in der HeizkostenV gefunden",
        "Kürzungsrecht des Nutzers um 15 vom Hundert, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). UNKLAR, ob und ab wann das Kürzungsrecht bei verspäteter Installation greift, da die Verordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 erst für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden ist"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob der Wärmepumpenverbrauch erfasst wird",
        "Bei vermieteten Gebäuden, in denen mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete zahlt: vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30.09.2025 den Durchschnittswert der Kosten 2022–2024 und die flächenanteiligen Anteile bestimmen (§ 12 Abs. 3 Satz 3)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html",
        "zitat": "hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2024-10-01",
      "gilt_bis": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-12-3-waermepumpen-erfassung-2025/"
    },
    {
      "id": "behg-10-2-preiskorridor-2026",
      "titel": "BEHG § 10 Abs. 2: CO2-Preiskorridor 2026 (55 bis 65 Euro je Zertifikat)",
      "kurztext": "Für 2026 werden Emissionszertifikate innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro versteigert (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, § 12 Abs. 1 Satz 3 BEHV). Nach vollständiger Versteigerung gilt 2026 für die Überschussmenge 68 Euro, 2027 bis 31.08. für die Nachkaufmenge 70 Euro (§§ 14, 15 BEHV); zur Kostenaufteilung siehe CO2KostAufG.",
      "norm": {
        "gesetz": "BEHG",
        "paragraf": "§ 10",
        "absatz": "2",
        "satz": "4",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2026-01-01",
      "stichtag_typ": "laufend",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "Beginn des in § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG genannten Jahres 2026 („Für das Jahr 2026“); Geltungsende des Preiskorridors entsprechend 31.12.2026 (Ende desselben Jahres)",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "alle"
      ],
      "bedingungen": [
        "Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2026 (Geltung des Korridors 01.01. bis 31.12.2026, abgeleitet); im Versteigerungsverfahren sind nur Gebote mit einem Gebotspreis von mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro zugelassen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 BEHV)",
        "Dem Kalenderjahr 2026 zugeordnete Emissionszertifikate sind nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig (§ 29 BEHV)",
        "Veräußerung: durch die zuständige Behörde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BEHG; zuständige Stelle ist die zuständige Behörde, § 3 Abs. 1 Satz 1 BEHV) bzw. die von ihr beauftragte Stelle, die im eigenen Namen veräußert (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEHV)",
        "Erwerb: zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren zulassungsberechtigt sind Verantwortliche nach § 3 Nr. 3 BEHG sowie natürliche oder juristische Personen mit Konto im nationalen Emissionshandelsregister (§ 5 Abs. 1 BEHV); Erwerb im Namen Dritter nur, wenn auch diese Dritten zulassungsberechtigt sind (§ 5 Abs. 2 BEHV)",
        "Nachkauf bis zu 10 Prozent: nur für Verantwortliche (§ 15 Satz 2 BEHV); Verantwortlicher ist nach § 3 Nr. 3 BEHG im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 die als Steuerschuldner definierte Person (Buchst. a), im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG (Buchst. b), im Fall des § 2 Abs. 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage (Buchst. c) und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG „der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer)“ (Buchst. d)",
        "Einordnung (steht so nicht im Normtext, keine Normaussage): Gebäudeeigentümer, Vermieter, WEG und Verwalter werden in den genannten Normen nicht als Adressaten genannt; sie werden hier lediglich als mittelbar betroffen eingeordnet (daher betroffen = alle)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Überschussmenge: Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge werden im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat verkauft (§ 14 Satz 1 BEHV)",
        "Nachkaufmenge: Im Jahr 2027 werden bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat verkauft; Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben (§ 15 Satz 1 und 2 BEHV). Für die Durchführung des Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 BEHV entsprechend (§ 15 Satz 3 BEHV); § 10 Abs. 1 BEHV bestimmt als erworbene Menge die Menge an Emissionszertifikaten, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind (dort für die Kalenderjahre 2021 bis 2025 formuliert; für 2026 gilt dies nach dem Wortlaut nur kraft der entsprechenden Anwendung nach § 15 Satz 3 BEHV)"
      ],
      "folgen": [
        "Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 BEHG: Bericht entgegen § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 22 Abs. 4 BEHG)",
        "Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 2 BEHG (fahrlässige Begehung einer in Abs. 1 bezeichneten Handlung) und nach § 22 Abs. 3 BEHG (vorsätzlich oder fahrlässig): Überwachungsplan entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht (Nr. 1); entgegen § 14 Abs. 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt (Nr. 2); Anzeige entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (Nr. 3); Geldbuße jeweils bis zu 50.000 Euro (§ 22 Abs. 4 BEHG)",
        "Abgrenzung: Die Bußgelder des § 22 BEHG betreffen die dort genannten Berichts-, Überwachungsplan- und Anzeigepflichten (§§ 6, 7, 18 BEHG) sowie die Gestattungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Bereitstellungspflichten nach § 14 Abs. 2 BEHG. Sie sind keine Sanktion eines Verstoßes gegen den Preiskorridor des § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG; § 22 BEHG nennt § 10 nicht und nennt Gebäudeeigentümer, Vermieter, WEG oder Verwalter nicht. Eine Bußgeldvorschrift für die Preiskorridor-Regel selbst wurde nicht gefunden"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Redaktioneller Prüftipp (keine Normaussage, kein gesetzliches Verbot): CO2-Preisbestandteil in Lieferantenrechnungen prüfen, nicht selbst herleiten; die Rechnungsangabe selbst ist Informationspflicht des Brennstofflieferanten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG)",
        "Für 2027 den aktuellen Normstand prüfen: § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG nennt nur das Jahr 2026; für Jahre ab 2027 sieht § 16 Abs. 2 Satz 2 BEHV einen Verkauf zu einem marktbasierten Preis vor (Verkaufsbeginn 2027 ab dem dritten Quartal, Satz 3), und § 24 Abs. 1 BEHG regelt das Entfallen der Pflichten nach § 7 Abs. 1 und § 8 BEHG für bestimmte nach dem 31.12.2026 in Verkehr gebrachte Brennstoffe; im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BEHG gilt anstelle des in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEHG angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028 (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BEHG)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/behg/__10.html",
        "zitat": "Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "co2kostaufg-5-2-stufenmodell"
      ],
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "gilt_ab": null,
      "gilt_bis": "2026-12-31",
      "planer_hinweis": "Der Preiskorridor 55 bis 65 Euro gilt nur für 2026 (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG). Nachkauf für 2026: Verkauf bis 31.08.2027, Erwerb nur durch Verantwortliche bis 10 % der 2026 erworbenen Mengen (§ 15 BEHV). Ab 2027 regeln §§ 16, 17 BEHV den Preis (Zweig offen); Fortgeltung des Korridors nicht belegt.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/behg-10-2-preiskorridor-2026/"
    },
    {
      "id": "trinkwv-17-bleileitungen-entfernen-nachweisen",
      "titel": "Bleileitungen: Entfernung oder Stilllegung und Nachweis an das Gesundheitsamt",
      "kurztext": "Betreiber einer Wasserversorgungsanlage mit Bleileitungen oder Teilstücken mussten diese bis Ablauf 12.01.2026 entfernen oder stilllegen, sofern keine behördliche Fristverlängerung greift. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist dem Gesundheitsamt die Erfüllung unaufgefordert schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.",
      "norm": {
        "gesetz": "TrinkwV",
        "paragraf": "§ 17",
        "absatz": "1 und 4",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "TrinkwV vom 20.06.2023, BGBl. 2023 I Nr. 159, Art. 1 (§ 17); Art. 5 Satz 1 (Inkrafttreten 24.06.2023).",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2026-01-12",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "vermieter",
        "weg-verwalter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Wasserversorgungsanlage enthält Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei (§ 17 Abs. 1). Entfernung/Stilllegung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik; kein bestimmter Messwert als Tatbestandsvoraussetzung genannt.",
        "Betreiber = Unternehmer oder sonstiger Inhaber (§ 2 Nr. 3); Anlagenarten nach § 2 Nr. 2. Keine Einschränkung der Abs. 1/4 auf gewerbliche Anlagen. Vermietung ist gewerbliche Tätigkeit nach § 2 Nr. 8, aber nicht zusätzliche Voraussetzung dieser Entfernungspflicht.",
        "Die Rollenfilter erfassen mögliche Verwaltungs-/Eigentumskonstellationen. Verwalter oder Mieter sind dadurch nicht automatisch gesetzlicher Pflichtadressat; ein WEG-Beschlusserfordernis ergibt sich aus dieser Norm nicht pauschal (UNKLAR; §§ 9a, 18, 19, 27 WEG).",
        "Frist im Datenfeld ist ausschließlich die Regelfrist des Abs. 1. Der Nachweis nach Abs. 4 folgt nach Ablauf der jeweils einschlägigen Frist; keine zusätzliche Tagesfrist oder Pflicht „unverzüglich“ für diesen Nachweis erfunden."
      ],
      "ausnahmen": [
        "Gesundheitsamt kann auf Antrag nach Abs. 2 verlängern: vor dem 12.01.2026 Auftrag zur Entfernung/Stilllegung an eingetragenes Installationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV oder jeweiliger Wasserversorgungssatzung UND Bescheinigung, dass Auftrag aus Kapazitätsgründen erst bis zu bestimmtem Zeitpunkt nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann. Auftrag/Antrag allein verlängert die Frist nicht.",
        "Abs. 3: Gesundheitsamt kann auf Antrag längstens bis Ablauf 12.01.2036 verlängern, wenn Gebäudewasser-/Eigenwasserversorgungsanlage, Nutzung nur für eigenen Betreiberhaushalt und keine Gesundheitsschädigung der regelmäßigen Verbraucher insbesondere nach Alter/Geschlecht zu besorgen. Kein pauschaler Aufschub für vermietete Gebäude.",
        "Bei Verlängerung nach Abs. 3: relevante Verbraucheränderung unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen; Eigentümerwechsel vor Fristablauf beendet die Frist ein Jahr nach Eigentumsübergang, frühestens mit Ablauf 12.01.2026 (Abs. 3 Satz 2/3)."
      ],
      "folgen": [
        "Vorsätzlich oder fahrlässig weder rechtzeitig entfernt noch stillgelegt: § 72 Abs. 1 Nr. 7 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro. Der Nachweis nach § 17 Abs. 4 ist in § 72 nicht als eigener Tatbestand genannt."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Bleileitungen/Teilstücke nach allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernen oder stilllegen (§ 17 Abs. 1); eine behördlich verlängerte individuelle Frist nach Abs. 2/3 beachten.",
        "Nach Ablauf der maßgeblichen Frist dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich oder elektronisch die Erfüllung nachweisen (§ 17 Abs. 4).",
        "Bei Verlängerung nach Abs. 3 relevante Verbraucheränderungen unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen (Satz 2); Fristfolge bei Eigentümerwechsel nach Satz 3 beachten."
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__17.html",
        "zitat": "Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.",
        "abgerufen_am": "2026-11-04"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-11",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "trinkwv-17-5-bleileitungen-verbraucherinformation"
      ],
      "gilt_ab": "2023-06-24",
      "gilt_bis": null,
      "neue_fassung": null,
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "planer_hinweis": "Regelfrist 12.01.2026 verstrichen; keine Erledigung unterstellt. Individuelle Verlängerung nach § 17 Abs. 2/3 und Nachweis nach Abs. 4 beachten. Kein belegter Fassungswechsel 2027.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/trinkwv-17-bleileitungen-entfernen-nachweisen/"
    },
    {
      "id": "wpg-4-2-waermeplanung-2026",
      "titel": "WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026",
      "kurztext": "Die Länder müssen sicherstellen, dass Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern (Stand 01.01.2024) bis 30.06.2026 erstellt sind. Für kleinere Gemeindegebiete gilt 30.06.2028 (Nr. 2). Adressat ist das Land (§ 4 Abs. 1).",
      "norm": {
        "gesetz": "WPG",
        "paragraf": "§ 4",
        "absatz": "2",
        "satz": null,
        "nummer": "1"
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2026-06-30",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "gemeinde"
      ],
      "bedingungen": [
        "Gemeindegebiet mit mehr als 100 000 gemeldeten Einwohnern zum 01.01.2024",
        "Unmittelbarer Adressat der Sicherstellungspflicht ist das Land (§ 4 Abs. 1 WPG). Die planungsverantwortliche Stelle ist der nach Landesrecht verantwortliche Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG); die Gemeinde ist nicht bundesrechtlich stets mit ihr identisch (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WPG)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Bestehender Wärmeplan nach § 5 WPG (§ 4 Abs. 2 Satz 2)",
        "Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind von der Wärmeplanung auszunehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WPG). Eine Aufnahme ist nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung (Liegenschaften in dessen Geschäftsbereich) bzw. mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen (Liegenschaften verbündeter Streitkräfte) möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 2 WPG)"
      ],
      "folgen": [],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob der Wärmeplan der eigenen Gemeinde veröffentlicht oder ausgelegt ist (Primärquelle: Stadt bzw. Land)",
        "Wärmeplan als Information an Eigentümer weitergeben; der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung (§ 23 Abs. 4 WPG). Wird die Verwaltung als Unternehmen der Immobilienwirtschaft am Verfahren beteiligt (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 WPG), kann sie zur Auskunft über ihr bereits bekannte Daten verpflichtet sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 WPG)",
        "Anschlusspflichten nicht aus dem Wärmeplan ableiten; Satzungsrecht der Gemeinde separat prüfen"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html",
        "zitat": "spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell",
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      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
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          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "wpg-34-bundesseite-veroeffentlichung"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2024-01-01",
      "gilt_bis": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/wpg-4-2-waermeplanung-2026/"
    },
    {
      "id": "heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026",
      "titel": "HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026",
      "kurztext": "Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler), die bis 01.12.2021 (oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 5",
        "absatz": "3",
        "satz": "1",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b VO v. 24.11.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 80), in Kraft 01.12.2021 (Art. 3); Wortlaut von § 5 Abs. 3 nach gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); in BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert; keine künftige Fassung gefunden",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2026-12-31",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Nicht fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, installiert bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 (Abs. 3 Satz 1); Satz 4 des Absatzes 2: Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind",
        "Anforderungen nach Abs. 2 und 5: fernablesbar (ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten ablesbar) unter Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik (Abs. 2 Sätze 1 und 2); anbindbar an ein Smart-Meter-Gateway (Abs. 2 Satz 3); interoperabel, Schlüsselmaterial dem Gebäudeeigentümer kostenfrei (Abs. 5)",
        "Hat der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht, sind fernablesbare Ausstattungen nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden (Abs. 6 Satz 2)",
        "Adressat der Pflichten ist der Gebäudeeigentümer (§ 1 Abs. 1); ihm stehen gleich: der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1); derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2); beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 3); beim Lieferer, der unmittelbar mit den Nutzern nach Anteilen am Gesamtverbrauch abrechnet, die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers (§ 1 Abs. 3). Beim Wohnungseigentum gelten für Anbringung und Auswahl der Ausstattung die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer entsprechend (§ 3 Satz 2)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich (§ 5 Abs. 3 Satz 2)",
        "Unangemessener Aufwand oder in sonstiger Weise unbillige Härte (§ 5 Abs. 3 Satz 2)",
        "Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 (bei Wärme; bei Warmwasser nach Abs. 2 entsprechend für §§ 3 bis 6 und 8): Räume in Gebäuden mit Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a) (Nr. 1 Buchst. a); Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, d. h. Kosten, die nicht durch die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielbaren Einsparungen erwirtschaftet werden können (Nr. 1 Buchst. b); vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertige Räume, in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Nr. 1 Buchst. c); Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden (Nr. 2); Räume in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Rückgewinnungs- oder Solaranlagen oder aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmeverwertung versorgt werden, Letzteres sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird (Nr. 3); Befreiung in sonstigen Einzelfällen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände (Nr. 5)",
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)",
        "Wärmepumpenfälle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Ausstattung zur Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2). UNKLAR, ob und wie sich das auf die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und das Kürzungsrecht bei verspäteter oder fehlender Installation auswirkt; der Eintrag stützt darauf keine Aussage"
      ],
      "folgen": [
        "Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % des auf ihn entfallenden Anteils (§ 12 Abs. 1 Satz 2); nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 bei verspäteter oder fehlender Installation UNKLAR; insoweit wird kein gesichertes Kürzungsrecht behauptet."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Bestand der Verbrauchserfassungsgeräte mit Installationsdatum erfassen",
        "Vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 11) und der ungeklärten Wirkung von § 12 Abs. 3 (Wärmepumpenfälle, UNKLAR): Nachrüstung oder Austausch so rechtzeitig beauftragen, dass die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 bis zum 31.12.2026 erfüllt sind",
        "Ausnahmegründe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 gegebenenfalls dokumentieren"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__5.html",
        "zitat": "müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
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      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-03"
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      "naechste_pruefung": "2027-01-02",
      "aenderungshistorie": [
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          "datum": "2026-11-03",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-03",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
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        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
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        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-5-4-smart-meter-2031",
        "heizkostenv-12-1-kuerzungsrecht"
      ],
      "gilt_ab": "2021-12-01",
      "gilt_bis": null,
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "planer_hinweis": "Nicht fernablesbare Ausstattungen (installiert bis 01.12.2021 oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt sein (§ 5 Abs. 3 Satz 1); Ausnahmen: § 5 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 2 und weitere (siehe Eintrag); § 12 Abs. 3 (Wärmepumpen) UNKLAR.",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026/"
    },
    {
      "id": "ustg-27-38-uebergang-papierrechnung",
      "titel": "UStG § 27 Abs. 38 Nr. 1: Umsätze 2025/2026, Rechnung bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung, anderes E-Format",
      "kurztext": "Rechnungen für Umsätze 2025/2026 können bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch in anderem Format übermittelt werden; für Umsätze 2027 bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro (EDI mit Zustimmung unabhängig davon). Stets als sonstige Rechnung zulässig: bis 250 Euro (außer §§ 3c, 6a, 13b UStG) und bei nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreien Umsätzen.",
      "norm": {
        "gesetz": "UStG",
        "paragraf": "§ 27",
        "absatz": "38",
        "satz": null,
        "nummer": "1"
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2026-12-31",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "weg-verwalter",
        "mietverwalter",
        "vermieter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG)",
        "Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei (u. a. steuerfreie Vermietung § 4 Nr. 12, Leistungen der WEG an Eigentümer § 4 Nr. 13)",
        "Umsatz nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 (Nr. 1)",
        "sonstiges elektronisches Format nur mit Zustimmung des Empfängers"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Für Umsätze in 2027 weiter Papier/sonstiges Format bis 31.12.2027, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht mehr als 800 000 Euro betrug (§ 27 Abs. 38 Nr. 2)",
        "Für Umsätze in 2027: Rechnung mit Zustimmung des Empfängers mittels EDI-Verfahren bis 31.12.2027, unabhängig vom Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 Nr. 3)",
        "Dauerhaft: Rechnungen mit Gesamtbetrag bis 250 Euro können immer als sonstige Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format) übermittelt werden; gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a, 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV)",
        "Dauerhaft: Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze (Kleinunternehmer) können immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 4 UStDV)"
      ],
      "folgen": [
        "Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nach Ablauf der Übergangsfrist nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fällt"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Rechnungsformat und Übergangsregel prüfen",
        "Gesamtumsatz des Vorjahres bei Nr. 2 prüfen"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html",
        "zitat": "bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "naechste_pruefung": "2027-01-04",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
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        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
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        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
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        {
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          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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        {
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        {
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "ustg-27-38-uebergang-2027"
      ],
      "gilt_ab": null,
      "gilt_bis": "2026-12-31",
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "neue_fassung": "ustg-27-38-uebergang-2027",
      "planer_hinweis": "Abgebildet ist § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG (Umsätze 2025 und 2026, bis 31.12.2026). Für Umsätze 2027 gelten Nr. 2 (nur bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro) und Nr. 3 (EDI), elektronisch jeweils mit Zustimmung des Empfängers, bis 31.12.2027: eigener Eintrag ustg-27-38-uebergang-2027.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/ustg-27-38-uebergang-papierrechnung/"
    },
    {
      "id": "geig-10-ladepunkt-bestand-ab-2027",
      "titel": "Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Lade- oder Leitungsinfrastruktur ab 2027",
      "kurztext": "Ab 01.01.2027: Für bestehende Nichtwohngebäude über 20 innere oder über 20 angrenzende Stellplätze ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze. Sonderregeln u. a. für Behördengebäude und Übergangsvorhaben.",
      "norm": {
        "gesetz": "GEIG",
        "paragraf": "§ 10",
        "absatz": "1 und 2",
        "satz": "jeweils 1 und 2",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 7 Nr. 8 (§ 10), S. 54; Nr. 1–4, 9–11 (§§ 2–5, 14–16), S. 52–55; Art. 9 Abs. 2, S. 58. Unveränderte Teile aus GEIG am 04.11.2026.",
      "rechtsstand": "verkuendet",
      "stichtag": "2027-01-01",
      "stichtag_typ": "inkrafttreten",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "vermieter",
        "weg-verwalter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Eigentümerpflicht für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 inneren Stellplätzen (Abs. 1 Satz 1 n. F.) oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen (Abs. 2 Satz 1 n. F.); jeweils ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz ODER mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Keine Aufrundungsformel oder Addition beider Schwellen erfunden.",
        "Angrenzender Parkplatz nach § 3 n. F.: gleicher Eigentümer, überwiegende Nutzung durch Bewohner/Nutzer des Gebäudes, auf Grundstück oder in unmittelbarer Nähe (§ 3 Nr. 3 geändert). Stellplatzdefinition ab 2027 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M1/N1 begrenzt (§ 2 Nr. 14 n. F.).",
        "Eigentümer umfasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1); gemischte Gebäude nach § 11. Verwalter/Mieter sind nicht automatisch gesetzliche Adressaten.",
        "Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand UND von einer Behörde genutzt: abweichend ab 01.01.2033 jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien/nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 n. F.). Keine pauschale 2027-Pflicht für diese Sondergruppe."
      ],
      "ausnahmen": [
        "Nichtwohngebäude im KMU-Eigentum mit überwiegender Selbstnutzung (§ 1 Abs. 2).",
        "Bei größerer Renovierung Kosten der Lade-/Leitungsinfrastruktur über 10 Prozent der Gesamtkosten (§ 14 Abs. 1 n. F.). Öffentliche Gebäude mit bereits vergleichbaren Anforderungen nach Verordnung (EU) 2023/1804 (§ 14 Abs. 2 n. F.).",
        "Abhängigkeit der nötigen Ladeinfrastruktur von isoliertem Kleinstnetz und erhebliche Probleme für dessen Betrieb oder Beeinträchtigung der Netzstabilität (§ 14 Abs. 3, Definition § 2 Nr. 5b n. F.). Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes-/Bündnisverteidigung dient (§ 14 Abs. 4 n. F.).",
        "§ 16 Abs. 1 n. F.: Vorhaben mit Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vor 18.03.2021 ausgenommen; für 18.03.2021–31.12.2026 gelten §§ 6–9 a. F.; entsprechende Regeln für genehmigungsfreie Vorhaben nach Kenntnisgabe/Baubeginn.",
        "§ 16 Abs. 2 n. F.: Bei Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vom 18.03.2021 bis 31.12.2026 UND Erfüllung des § 10 Abs. 1 a. F. vom 27.05.2022 bis 27.05.2024 ist § 10 bis zum Ablauf des 01.01.2029 nicht anzuwenden. Keine bloße Errichtung vor 2027 als Befreiung.",
        "§ 4 Satz 7 n. F.: Die Anforderungen der Sätze 5 und 6 an die Dimensionierung für gleichzeitige effiziente Nutzung und die Berücksichtigung eines Lademanagementsystems gelten nicht, soweit sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Dies betrifft diese Anforderungen, nicht pauschal die Pflicht nach § 10."
      ],
      "folgen": [
        "Vorsätzlich oder leichtfertig weder Ladepunkte je zehnten Stellplatz noch mindestens 50 Prozent Ausstattung: § 15 Abs. 1 Nr. 4 n. F.; für Vorverkabelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2/Abs. 2 Satz 2 n. F. § 15 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 15 Abs. 2 unverändert)."
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Im Anwendungsbereich Ladepunktzahl oder Leitungsinfrastruktur gemäß § 10 Abs. 1/2 n. F. herstellen; für die Sondergruppe öffentlicher Behördengebäude die Vorverkabelung ab 2033 nach Satz 2 beachten.",
        "Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen alternativ öffentlich zugängliche Ladepunkte mit Gesamtleistung mindestens Stellplatzanzahl × 1,1 kW (§ 10 Abs. 4 n. F.). Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften samt Planung nach Abs. 3 n. F. und Quartiersvereinbarungen nach § 12 bleiben möglich.",
        "§ 4 n. F. zur Leitungsdimensionierung/Gleichzeitigkeit beachten; ab 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden nach § 5 Abs. 1 n. F. ermöglichen. Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 n. F. beachten.",
        "Unternehmererklärung nach § 13 bei geschäftsmäßigen Arbeiten; Eigentümer bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf und legt sie auf Verlangen der zuständigen Behörde vor."
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "zitat": "hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.",
        "abgerufen_am": "2026-11-04"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-11-04"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-11",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
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        {
          "datum": "2026-11-04",
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        },
        {
          "datum": "2026-11-04",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "geig-10-ladepunkt-bestand"
      ],
      "gilt_ab": "2027-01-01",
      "gilt_bis": null,
      "neue_fassung": null,
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "planer_hinweis": "§ 10 Abs. 1/2 n. F.: ab 2027 ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder je 50 Prozent Leitungsinfrastruktur. Behördengebäude: Sonderregel ab 2033. § 16 Abs. 2 kann § 10 bis Ablauf 01.01.2029 aussetzen.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/geig-10-ladepunkt-bestand-ab-2027/"
    },
    {
      "id": "heizkostenv-12-1-kuerzungsrecht",
      "titel": "HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027",
      "kurztext": "Ab 01.01.2027 besteht bei entgegen § 5 Abs. 3 fehlender Fernablesbarkeit ein Kürzungsrecht von 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV); gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ohne dieses Datum: 15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung (Satz 1); 3 % bei fehlenden Informationen nach § 6a (Satz 3). Gleichgestellt: § 1 Abs. 2, 3. Nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–Gemeinschaft (Satz 4).",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 12",
        "absatz": "1",
        "satz": "1 bis 4",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "§ 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 VO v. 24.11.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 80), in Kraft 01.12.2021 (Art. 3); Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); in BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert; keine künftige Fassung gefunden",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2027-01-01",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "Für das 3-%-Kürzungsrecht wegen fehlender Fernablesbarkeit nach § 5 Abs. 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 2): § 5 Abs. 3 Satz 1 verlangt die Erfüllung „bis zum 31. Dezember 2026“; ein Verstoß „entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3“ kommt für Ausstattungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 frühestens ab dem 01.01.2027 in Betracht (Pflicht bis 31.12.2026, Verstoß danach). Abgeleitet, nicht wörtlich; das Kürzungsrecht wegen § 5 Abs. 2 und § 6a unterliegt dieser Frist nicht.",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Kosten der Wärme- oder Warmwasserversorgung werden entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (15 %)",
        "Der Gebäudeeigentümer hat entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert (bei nicht fernablesbaren Ausstattungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, auch solchen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, erst nach Ablauf des 31.12.2026; nicht, soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 greift) oder teilt die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mit (3 %)",
        "Adressat der Pflichten ist der Gebäudeeigentümer bei der Kostenverteilung auf die Nutzer (§ 1 Abs. 1). Ihm stehen gleich u. a. der zur Nutzungsüberlassung im eigenen Namen und für eigene Rechnung Berechtigte sowie der Betreiber mit Entgeltanspruch gegen den Nutzer (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Rechnet ein Lieferer unmittelbar mit den Nutzern nach deren Anteilen am Gesamtverbrauch ab, gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers für den Lieferer (§ 1 Abs. 3). Das Kürzungsrecht entfällt im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4)",
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)",
        "Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 (u. a. Räume in Gebäuden mit Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m² · a), Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, Alters- und Pflegeheime, Befreiung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle): Bei Wärme sind die §§ 3 bis 7, bei Warmwasser die §§ 3 bis 6 und 8 insoweit nicht anzuwenden. UNKLAR, ob § 11 Abs. 2 auch § 6a erfasst; der Eintrag stützt darauf keine Aussage",
        "Wärmepumpenfälle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Ausstattung zur Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2). UNKLAR, ob und ab wann das Kürzungsrecht bei verspäteter oder fehlender Installation greift; der Eintrag stützt darauf keine Aussage"
      ],
      "folgen": [
        "15 % Kürzung des Nutzeranteils, soweit entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4)",
        "3 % Kürzung, wenn entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert ist oder die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4); weitere gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich; Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob die Abrechnung verbrauchsabhängig erfolgt (§§ 6 bis 10 HeizkostenV)",
        "Prüfen, ob entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert ist (bei § 5 Abs. 3 erst nach Ablauf des 31.12.2026) oder ob die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden; dann kommt das Kürzungsrecht von 3 % in Betracht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3). Es gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4); weitere gesetzliche Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 11) sind zu prüfen. Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR; daraus wird kein gesichertes Kürzungsrecht abgeleitet"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html",
        "zitat": "Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-26"
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      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
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      "naechste_pruefung": "2027-01-02",
      "aenderungshistorie": [
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          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026",
        "heizkostenv-6a-1-monatlich-2022",
        "heizkostenv-12-3-waermepumpen-erfassung-2025"
      ],
      "gilt_ab": "2021-12-01",
      "gilt_bis": null,
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "planer_hinweis": "Kürzungsrecht 3 % wegen fehlender Fernablesbarkeit nach § 5 Abs. 3 erst nach Ablauf des 31.12.2026 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3), vorbehaltlich der Ausnahmen (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 11; Wirkung bei Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR).",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-12-1-kuerzungsrecht/"
    },
    {
      "id": "wpg-34-bundesseite-veroeffentlichung",
      "titel": "WPG § 34: Bund veröffentlicht Wärmepläne sechs Monate nach den Fristen (abgeleitet 01.01.2027 bzw. 2029; Beginn UNKLAR)",
      "kurztext": "Abgeleitet: Der Bund macht erstellte Wärmepläne ab 01.01.2027 nur für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) zugänglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), für die übrigen ab 01.01.2029 (Nr. 2). Grundlage: Fristen des § 4 Abs. 2 plus sechs Monate (§ 34 Satz 2, §§ 186 bis 188 BGB). Kein Kalenderdatum im Normtext; abweichende Berechnung: 31.12.2026 bzw. 31.12.2028, Beginn UNKLAR.",
      "norm": {
        "gesetz": "WPG",
        "paragraf": "§ 34",
        "absatz": null,
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2023 I Nr. 394 (WPG, in Kraft 01.01.2024); zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 BGBl. 2026 I Nr. 226 (berührt §§ 4 und 34 nicht)",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2027-01-01",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "§ 34 Satz 2 WPG i. V. m. § 4 Abs. 2: Nr. 1 gilt für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind (Frist: Ablauf des 30.06.2026), Nr. 2 für Gemeindegebiete mit zum 1. Januar 2024 höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern (Frist: Ablauf des 30.06.2028). Rechenweg Nr. 1: Der Ablauf des 30.06.2026 ist der Beginn des 01.07.2026; die Sechsmonatsfrist beginnt also mit Beginn eines Tages (§ 186, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB), der 01.07.2026 wird mitgerechnet. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB, Fall des § 187 Abs. 2: Ablauf des Tages vor dem 01.01.2027). Erstmalige Veröffentlichung somit ab 01.01.2027. Nr. 2: Ablauf 30.06.2028, Fristende 31.12.2028, ab 01.01.2029. Abweichende Lesart: Wird der Ablauf des 30.06. als Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB verstanden, endet die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30.12.2026 (Nr. 2: 30.12.2028), die Veröffentlichung wäre ab 31.12.2026 (31.12.2028); die §§ 187 ff. BGB sind Auslegungsvorschriften (§ 186 BGB). Der Normtext nennt kein Kalenderdatum.",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "alle"
      ],
      "bedingungen": [
        "Erstellte Wärmepläne (§ 34 Satz 1 WPG); der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung richtet sich nach den Fristen des § 4 Abs. 2 (§ 34 Satz 2 WPG)",
        "Zuordnung zur Frist nach der Zahl der zum 1. Januar 2024 gemeldeten Einwohner des bestehenden Gemeindegebiets: mehr als 100 000 → Frist 30.06.2026 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1); 100 000 oder weniger → Frist 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)",
        "Adressaten von § 34 sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Satz 1 bis 3) und die Länder (Satz 4: Mitteilung der erforderlichen Informationen auf Anforderung); eine Pflicht für Eigentümer oder Verwalter enthält die Norm nicht"
      ],
      "ausnahmen": [
        "§ 5 WPG nimmt beplante Gebiete mit bestehendem, nach Landesrecht oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erstelltem und veröffentlichtem Wärmeplan von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 aus (Abs. 2 Satz 2: Frist 31.12.2026 für Gemeindegebiete mit höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern bei Bundesförderung); ob und wann solche Pläne nach § 34 veröffentlicht werden, regelt § 34 nicht ausdrücklich: UNKLAR, keine Aussage"
      ],
      "folgen": [],
      "handlungsschritte": [
        "Ab Anfang 2027 prüfen, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) veröffentlicht hat",
        "Stand und Veröffentlichungsdatum der Seite prüfen",
        "Aus der Seite allein keine Aussagen zu Anschlusspflichten ableiten"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__34.html",
        "zitat": "Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2.",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "UNKLAR",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "naechste_pruefung": "2027-01-04",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
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        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "wpg-4-2-waermeplanung-2026"
      ],
      "gilt_ab": "2024-01-01",
      "gilt_bis": null,
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "planer_hinweis": "§ 34 WPG ändert sich nicht. Erstmalige Veröffentlichung sechs Monate nach den Fristen des § 4 Abs. 2: Nr. 1 (über 100 000 Einwohner, Stand 01.01.2024) abgeleitet 01.01.2027, nach anderer Lesart 31.12.2026; Nr. 2 (übrige) 01.01.2029 bzw. 31.12.2028. Beginn UNKLAR; kein Datum im Normtext.",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/wpg-34-bundesseite-veroeffentlichung/"
    },
    {
      "id": "gmodg-60b-1-heizungspruefung-2027",
      "titel": "GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027",
      "kurztext": "Wasserführende Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Einbau oder Aufstellung vor dem 01.10.2009 – Heizungsprüfung und -optimierung bis 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; ab 01.01.2027 nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind); spätere Anlagen, die keine Wärmepumpe sind – binnen eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau (Satz 1).",
      "norm": {
        "gesetz": "GModG",
        "paragraf": "§ 60b",
        "absatz": "1",
        "satz": "2",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "§ 60b eingefügt durch G v. 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in Kraft 01.10.2024; geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 28 (Fassung bis 31.12.2026) und Art. 2 Nr. 24 (Fassung ab 01.01.2027, Art. 9 Abs. 2)",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2027-09-30",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt",
        "Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten",
        "Fassung bis 31.12.2026: § 60b Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 7 und 8 GModG in der Fassung nach Art. 1 Nr. 28 BGBl. 2026 I Nr. 226 (in Kraft seit 29.07.2026)",
        "Fassung ab 01.01.2027: § 60b nach Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 9 Abs. 2): Abs. 1 Satz 2 nur für Anlagen, die keine Wärmepumpe sind; Abs. 1 Satz 3 ohne Nummern (energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter); Abs. 6 entfällt, bisheriger Abs. 7 wird Abs. 6, bisheriger Abs. 8 wird Abs. 7",
        "Die Frist 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2) gilt in beiden Fassungen; zum Fristende gilt die Fassung ab 01.01.2027"
      ],
      "ausnahmen": [
        "In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60b, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)",
        "Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 1; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 1)",
        "Sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind: Anlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen (insbesondere Energieleistungsvertrag), oder die von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen (bis 31.12.2026: Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2; ab 01.01.2027: Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, auch Lüftungsanlagen). Nachweise nach Abs. 8 Satz 2 (ab 01.01.2027: Abs. 7 Satz 2) vorzulegen",
        "Wärmepumpen: ab 01.01.2027 nicht erfasst (Abs. 1 Satz 2 n. F.); bis 31.12.2026 Ausnahme bei Betriebsprüfung nach § 60a (Abs. 7 Satz 1 a. F.)",
        "Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)",
        "Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)"
      ],
      "folgen": [
        "Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Nr. 9 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 11 bzw. Nr. 10), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 beauftragen (§ 60b Abs. 3; ab 01.01.2027 Abs. 3 neu gefasst, Verweis auf § 60a Abs. 3 bleibt)",
        "Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 durchführen lassen (bis 31.12.2026: Nr. 1 bis 4; ab 01.01.2027: energieeffizienter Betrieb hinsichtlich wesentlicher Einstellungen, Komponenten, Betriebsparameter)",
        "Ergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden (Abs. 5 Satz 1)",
        "Bei Optimierungsbedarf nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 (bis 31.12.2026: Satz 3 Nr. 1) die Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchführen und schriftlich festhalten (Abs. 5 Satz 2); Ergebnis und Nachweis auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Abs. 5 Satz 3)",
        "Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden (Abs. 4 Satz 2; in beiden Fassungen unverändert)",
        "Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über die Ergebnisse der Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Nachweise der Optimierungsmaßnahmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html",
        "zitat": "ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "naechste_pruefung": "2027-01-02",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "gmodg-60c-1-hydraulischer-abgleich"
      ],
      "gilt_ab": "2024-10-01",
      "gilt_bis": "2026-12-31",
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "neue_fassung": "gmodg-60b-1-heizungspruefung-ab-2027",
      "planer_hinweis": "Fassung bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 gilt § 60b in neuer Fassung (Art. 2 Nr. 24, Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226); die Fassung ab 2027 steht im verknüpften Eintrag.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/gmodg-60b-1-heizungspruefung-2027/"
    },
    {
      "rechtsstand": "verkuendet",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "naechste_pruefung": "2027-01-02",
      "id": "gmodg-60b-1-heizungspruefung-ab-2027",
      "titel": "GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen",
      "kurztext": "Wasserführende Heizungsanlage, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, keine Wärmepumpe, in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Prüfung und Optimierung bis Ablauf 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; Fassung ab 01.01.2027, Frist gilt bereits), vorbehaltlich Ausnahmen (Abs. 6, §§ 102, 105). Spätere Anlagen: Satz 1 (ein Jahr nach 15 Jahren ab Einbau).",
      "norm": {
        "gesetz": "GModG",
        "paragraf": "§ 60b",
        "absatz": "1",
        "satz": "2",
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 24 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3, 5, 6, 7 n. F.), Inkrafttreten 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); unveränderte Teile (Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 3) aus § 60b in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de, Abruf 26.10.2026)",
      "stichtag": "2027-09-30",
      "stichtag_typ": "frist",
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Abs. 1 Satz 1 und 2)",
        "Satz 2 (Fassung ab 01.01.2027): vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt und keine Wärmepumpe; Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum Ablauf des 30. September 2027",
        "Satz 1: Anlage, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist; Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung",
        "Prüfumfang (Abs. 1 Satz 3 n. F.): ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird. Optimierung (Abs. 2 n. F.): unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen, regelmäßig notwendig",
        "Durchführung durch eine fachkundige Person im Sinne des § 60a Abs. 3 n. F. (Abs. 3 n. F.); fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik (§ 60a Abs. 3 Satz 2 n. F.)",
        "Fassung ab 01.01.2027 nach Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 9 Abs. 2); Abs. 6 a. F. (Wiederholung der Überprüfung) entfällt, bisheriger Abs. 7 wird Abs. 6, bisheriger Abs. 8 wird Abs. 7. Die Frist 30.09.2027 liegt vollständig in dieser Fassung"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Das Gesetz gilt nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 2 wird durch Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60b, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)",
        "Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (Abs. 6 Satz 1 n. F.)",
        "Sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind: Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen (insbesondere Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 8a) oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen (Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 n. F.). Nachweise: bei Satz 1 Projektunterlagen in überprüfbarer Form, bei Satz 2 Unterlagen über Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten, Nachweis Energieleistungsvertrag, Nachweis Betreibervertrag (Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 n. F.)",
        "Wärmepumpen: von Abs. 1 Satz 1 („keine Wärmepumpe ist“) und Satz 2 („die keine Wärmepumpe ist“) nicht erfasst; die Betriebsprüfung von Wärmepumpen regelt § 60a n. F.",
        "Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG; § 102 Abs. 2 nimmt nur die Vorschriften von Teil 5 aus)",
        "Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)"
      ],
      "folgen": [
        "Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3): § 108 Abs. 1 Nr. 11 (Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen, § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2) und Nr. 10 (Optimierungsmaßnahme nach § 60b Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 10 und Nr. 9)"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 n. F. beauftragen (§ 60b Abs. 3 n. F.)",
        "Heizungsprüfung nach Abs. 1 Satz 3 n. F. durchführen lassen; sie soll nach Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen angeboten und durchgeführt werden",
        "Ergebnis der Prüfung und etwaigen Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden (Abs. 5 Satz 1)",
        "Bei Optimierungsbedarf nach Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchführen und schriftlich festhalten (Abs. 5 Satz 2); Ergebnis und Nachweis auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Satz 3); § 60a Abs. 4 Satz 4 n. F. entsprechend (Pachtverhältnisse und sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung, Satz 4)",
        "Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden (Abs. 4 Satz 2)",
        "Bei geschäftsmäßigen Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude: Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über die Ergebnisse der Heizungsprüfung und -optimierung und die Nachweise der Optimierungsmaßnahmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "zitat": "die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "gmodg-60b-1-heizungspruefung-2027",
        "gmodg-60c-1-hydraulischer-abgleich-ab-2027"
      ],
      "gilt_ab": "2027-01-01",
      "gilt_bis": null,
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "planer_hinweis": "Fassung ab 01.01.2027 (Art. 2 Nr. 24, Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226): Abs. 1 Satz 2 erfasst keine Wärmepumpen mehr; Satz 3, Abs. 2 und 3 neu; Frist 30.09.2027 bleibt, vorbehaltlich Ausnahmen (Abs. 6) und §§ 102, 105. Fassung bis 31.12.2026: gmodg-60b-1-heizungspruefung-2027.",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/gmodg-60b-1-heizungspruefung-ab-2027/"
    },
    {
      "id": "ustg-27-38-uebergang-2027",
      "titel": "Umsatz 2027: bis 31.12.2027 Papier oder mit Zustimmung E-Format bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro; EDI mit Zustimmung",
      "kurztext": "Umsätze 2027: Papier/sonstiges elektronisches Format bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800.000 Euro (elektronisch mit Zustimmung); EDI mit Zustimmung unabhängig vom Umsatz. Gilt für nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG); die Umsatzgrenze betrifft nur Nr. 2.",
      "norm": {
        "gesetz": "UStG",
        "paragraf": "§ 27",
        "absatz": "38",
        "satz": null,
        "nummer": "2 und 3"
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2027-12-31",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "weg-verwalter",
        "mietverwalter",
        "vermieter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG)",
        "Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei (u. a. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken § 4 Nr. 12, bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungs- und Teileigentümer § 4 Nr. 13)",
        "Umsatz nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführt (Nr. 2 und 3)",
        "Nr. 2: Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro",
        "Sonstiges elektronisches Format (Nr. 2) nur mit Zustimmung des Empfängers; Nr. 3: Zustimmung des Empfängers und Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Dauerhaft: Rechnungen mit Gesamtbetrag bis 250 Euro können immer als sonstige Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format) übermittelt werden; gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a, 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV)",
        "Dauerhaft: Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze (Kleinunternehmer) können immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 4 UStDV)",
        "§ 27 Abs. 38 Satz 2 UStG: „Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.“"
      ],
      "folgen": [
        "Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fällt"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Rechnungsformat und Übergangsregel für Umsätze 2027 prüfen",
        "Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2026 bei Nr. 2 prüfen"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27.html",
        "zitat": "bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
      },
      "naechste_pruefung": "2027-01-04",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "ustg-27-38-uebergang-papierrechnung"
      ],
      "gilt_ab": "2027-01-01",
      "gilt_bis": "2027-12-31",
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "planer_hinweis": "Übergang nach § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG für Umsätze 2027: Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, sonstiges elektronisches Format bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro; EDI mit Zustimmung bis 31.12.2027, ohne Umsatzgrenze. Vorgängerstufe (Nr. 1) endet 31.12.2026.",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/ustg-27-38-uebergang-2027/"
    },
    {
      "id": "co2kostaufg-5a-kostenteilung-gas-2028",
      "titel": "CO2KostAufG § 5a: grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028; Ausnahmen prüfen",
      "kurztext": "Bei Heizungen nach § 43 Abs. 1 GModG in Bestandsgebäuden mit Wohnraummiete gilt ab 2028 grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ab 01.01.2029 folgt die Teilung der Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG (max. 30 % des Brennstoffs). Neubau: § 5b.",
      "norm": {
        "gesetz": "CO2KostAufG",
        "paragraf": "§ 5a",
        "absatz": "1 und 3",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 5), in Kraft seit 29.07.2026 (Art. 9 Abs. 1)",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2028-01-01",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Wohnraummietverhältnis in einem Bestandsgebäude",
        "Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 GModG",
        "Alternativ zu Bestandsgebäuden: entsprechende Anwendung auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden (§ 5b Satz 1); nicht, wenn die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgte (§ 5b Satz 2)"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Irreparabler Ausfall, Neueinbau weniger als zwölf Monate vor dem 01.01.2028: Abs. 1–3 gelten zwölf Monate ab Einbau nicht (§ 5a Abs. 4 Satz 1); ferner Ausschluss während der Zeiträume nach § 43 Abs. 7 GModG, wenn beim Ausfall keine Pflicht nach § 43 Abs. 1 bestand (§ 5a Abs. 4 Sätze 2 und 3)",
        "Härtefall nach § 5d",
        "Selbstversorgung des Mieters: Der Mieter ermittelt die Kosten nach Abs. 1 (§ 5a Abs. 2); der Vermieter erstattet seinen Anteil nach § 5a Abs. 3 bzw. § 5b (§ 6 Abs. 2 Satz 1)",
        "Fälle des § 11 HeizkostenV ohne vereinbarte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten: Gesetz nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 7)",
        "CO2-Kosten aus dem Verbrauch von Brennstoffmengen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 CO2KostAufG); § 5a enthält dazu keine abweichende Regelung. Betrifft nur die CO2-Kosten, nicht die Netzentgelte oder Brennstoffkosten nach § 5a Abs. 1",
        "Einschränkungen des Erstattungsanspruchs bei Selbstversorgung (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG, bezogen auf den Anspruch nach § 6 Abs. 2, der § 5a Abs. 3 einschließt): Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwecken ein, kann er den Anspruch nur geltend machen, wenn der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird und der Mieter diesen dem Vermieter gegenüber nachweist; der Nachweis kann auch durch die separate Erfassung des Brennstoffverbrauchs nur zum Betrieb der Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen (Satz 1). Setzt der Mieter solche Brennstoffe darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken ein, ist sein Erstattungsanspruch nach Absatz 2 um 5 Prozent zu kürzen (Satz 2)",
        "Beschränkung bei energetischen Verbesserungen (§ 9 Abs. 2 und 3 CO2KostAufG): Stehen in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegen, erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Abs. 2); der Vermieter kann sich darauf nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist (Abs. 3). § 5a Abs. 3 Nr. 2 weicht nur von § 5 Abs. 2 ab und nimmt § 9 Abs. 2 nicht aus. Betrifft nur die Kohlendioxidkosten, nicht die Netzentgelte oder Brennstoffkosten nach § 5a Abs. 1. § 9 Abs. 1 (Halbierung des Vermieteranteils) verweist ausdrücklich nur auf §§ 5 bis 8, nicht auf § 5a; der Eintrag stützt keine Aussage dazu"
      ],
      "folgen": [
        "Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters über den Anteil nach § 5a Abs. 3 hinaus sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 2).",
        "Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kosten nach § 5a nicht: Kürzungsrecht des Mieters um 3 % seines Heizkostenanteils (§ 7 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4)",
        "Härtefall: Maßgebliche Umstände, die dem Mieter erst nach den in § 5d Abs. 4 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten mitgeteilt werden, werden im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt (§ 5d Abs. 4 Satz 4)"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob eine Heizung nach § 43 Abs. 1 GModG eingebaut oder betrieben wird",
        "Gas-Netzentgelte ab 2028 und Brennstoffkosten ab 2029 getrennt erfassen",
        "Bei Härtefall nach § 5d: Mieter bei Abschluss des Mietvertrags bzw. bei erstmaliger Geltendmachung und erneut bei Änderung der maßgeblichen Umstände in Textform informieren (§ 5d Abs. 4)",
        "Bei Selbstversorgung des Mieters: bei Abschluss des Mietvertrags und bei Einbau der Heizungsanlage in Textform auf die Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG und den Erstattungsanspruch hinweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 6)",
        "Bei Selbstversorgung des Mieters: Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 Satz 3). Bei vereinbarter Vorauszahlung auf Betriebskosten kann der Vermieter den geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen; erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder keine Verrechnung, hat er den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5); Einschränkungen des Anspruchs nach § 6 Abs. 3 (separate Erfassung und Nachweis bei Betrieb von Geräten zu gewerblichen Zwecken; Kürzung um 5 Prozent bei Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken) beachten, siehe ausnahmen"
      ],
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      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5a.html",
        "zitat": "Kosten nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028",
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      "verwandt": [
        "co2kostaufg-5-2-stufenmodell",
        "gmodg-43-1-biogener-anteil-2029"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2026-07-29",
      "gilt_bis": null,
      "planer_hinweis": "Bei Heizungen nach § 43 GModG: Aufteilung ab 2028 (Gas-Netzentgelte, CO2-Kosten) bzw. 2029 (Brennstoff); gilt seit 29.07.2026. Ausnahmen u. a. § 5a Abs. 4, § 5d, § 2 Abs. 7. Keine CO2-Kostenteilung im Fall des § 9 Abs. 2 (Nachweis durch Vermieter, Abs. 3); nicht für Netzentgelte, Brennstoffkosten.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/co2kostaufg-5a-kostenteilung-gas-2028/"
    },
    {
      "id": "weg-48-6-praesenzversammlung",
      "titel": "Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028",
      "kurztext": "Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern sie hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der virtuell gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2).",
      "norm": {
        "gesetz": "WEG",
        "paragraf": "§ 48",
        "absatz": "6",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2028-12-31",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "§ 48 Abs. 6 Satz 1 WEG: 'bis einschließlich 2028' → letzter Tag des Jahres 2028 = 2028-12-31",
      "wiederholung": "mindestens einmal im Jahr bis einschließlich 2028",
      "betroffen": [
        "weg",
        "weg-verwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Beschluss nach § 23 Abs. 1a (virtuelle Versammlung) vor dem 1. Januar 2028 gefasst"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Verzicht durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer"
      ],
      "folgen": [
        "Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Präsenzversammlung führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2 WEG)"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung einplanen",
        "Verzicht nur durch einstimmigen Beschluss"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "nein",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html",
        "zitat": "Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
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        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
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        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
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      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
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          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-11-02",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
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        {
          "datum": "2026-10-26",
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        {
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          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "weg-24-1-versammlung-jaehrlich"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2024-10-17",
      "gilt_bis": null,
      "planer_hinweis": "Gilt nur, wenn die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG gefasst haben; Verzicht nur durch einstimmigen Beschluss; Pflicht endet nach 2028.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/weg-48-6-praesenzversammlung/"
    },
    {
      "id": "gmodg-43-1-biogener-anteil-2029",
      "titel": "GModG § 43 Abs. 1: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 bei neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen",
      "kurztext": "Wird nach dem 29.07.2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus den in Abs. 1 genannten Brennstoffen.",
      "norm": {
        "gesetz": "GModG",
        "paragraf": "§ 43",
        "absatz": "1",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 22 (in Kraft 29.07.2026)",
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2029-01-01",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "vermieter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Neueinbau nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude",
        "Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas",
        "Ab 01.01.2027 ist § 43 Abs. 2 geändert (Art. 2 Nr. 23 BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2): neue Verweise auf § 22 Abs. 2 und 3, neuer Satz 3 zur Nutzung von Bioöl (Anforderungen des § 22 Abs. 4); Abs. 1 bleibt",
        "UNKLAR (offene Rechtsfrage): Ob die allgemeine Übergangsvorschrift § 111 GModG (Anknüpfung an Bauantrag bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben an den Beginn der Bauausführung) auf den Heizungstausch anzuwenden ist, ist ungeklärt; dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage."
      ],
      "ausnahmen": [
        "In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 43, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)",
        "Erfüllung durch solarthermische Anlage (Abs. 3) oder raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) unter den dort genannten Voraussetzungen",
        "Wärmepumpen-Hybridheizung unter den Voraussetzungen von Abs. 5",
        "Biomasse-Hybridheizung (Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach § 45 Abs. 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung): Die Pflicht nach § 43 Abs. 1 wird durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Bei Einbau in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden soll (§ 45 Abs. 2 Satz 2)",
        "Irreparabler Ausfall: Neueinbau 01.01.–31.12.2028: Pflicht erst zwölf Monate nach Einbau (Abs. 7 Satz 1); Neueinbau ab 01.01.2029: eine beim Ausfall bestehende Pflicht gilt zwölf Monate fort, danach die dann geltende Stufe (Abs. 7 Sätze 2 und 3)",
        "Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)",
        "Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)"
      ],
      "folgen": [
        "Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 5), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob ein Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung geplant ist",
        "Anteile der Brennstoffe nach Abs. 1 planen; Bestätigungen des Lieferanten (§ 96 Abs. 4) und Abrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 5)",
        "Zuständigkeit klären: bei Betreiber statt Eigentümer erfüllt der Betreiber die Pflicht (Abs. 6)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html",
        "zitat": "ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell",
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      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Redaktionelle Änderung."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
          "datum": "2026-10-25",
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          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
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        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "co2kostaufg-5a-kostenteilung-gas-2028"
      ],
      "gilt_ab": "2026-07-29",
      "gilt_bis": "2026-12-31",
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "neue_fassung": "gmodg-43-1-biogener-anteil-2029-ab-2027",
      "planer_hinweis": "Fassung bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 gilt § 43 Abs. 2 neu: Verweise auf § 22 Abs. 2 und 3, neuer Satz 3 zu Bioöl (Art. 2 Nr. 23, Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226). Abs. 1 (Anteile ab 2029) bleibt; Fassung ab 2027 siehe neue_fassung.",
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/gmodg-43-1-biogener-anteil-2029/"
    },
    {
      "id": "gmodg-43-1-biogener-anteil-2029-ab-2027",
      "titel": "GModG § 43: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 ab 01.01.2029; Fassung ab 01.01.2027 (Abs. 2 geändert)",
      "kurztext": "Neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung im Bestand (Einbau nach 29.07.2026): ab 01.01.2029 mindestens 10 % der Wärme aus Brennstoffen nach § 43 Abs. 1 GModG; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Fassungswechsel am 01.01.2027: Abs. 2 verweist auf § 22 Abs. 2 (Biomethan) und Abs. 3 (biogenes Flüssiggas) und ergänzt Bioöl (§ 22 Abs. 4). Weitere Quoten (Abs. 1): 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.",
      "norm": {
        "gesetz": "GModG",
        "paragraf": "§ 43",
        "absatz": "1 und 2",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": "BGBl. 2026 I Nr. 226: Art. 1 Nr. 22 (§ 43 Abs. 1, in Kraft 29.07.2026, unverändert); Art. 2 Nr. 23 (§ 43 Abs. 2 n. F.) und Nr. 10 (§ 22 Abs. 2 bis 4 n. F.), in Kraft 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); § 108: Art. 2 Nr. 44",
      "rechtsstand": "verkuendet",
      "stichtag": "2029-01-01",
      "stichtag_typ": "frist",
      "stichtag_abgeleitet": false,
      "stichtag_herleitung": null,
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "vermieter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Neueinbau nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude (Abs. 1)",
        "Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Abs. 1)",
        "Abs. 2 n. F. (Art. 2 Nr. 23, Art. 9 Abs. 2): In Satz 1 wird „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch „§ 22 Absatz 2“ ersetzt, in Satz 2 „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch „§ 22 Absatz 3“; nach Satz 2 wird eingefügt: „Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten.“ Abs. 2 lautet damit: Satz 1 Biomethan (§ 22 Absatz 2), Satz 2 biogenes Flüssiggas (§ 22 Absatz 3), Satz 3 Bioöl (§ 22 Absatz 4); Satz 1 und 2 sind aus der bis 31.12.2026 geltenden Fassung durch die Ersetzung gebildet",
        "§ 22 Abs. 4 n. F. (Art. 2 Nr. 10 a): „Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.“ § 22 Abs. 2 (Biomethan) und Abs. 3 (biogenes Flüssiggas) n. F. enthalten ebenfalls Massenbilanzanforderungen (Art. 2 Nr. 10 a). § 22 Abs. 7 Satz 2 n. F. (Art. 2 Nr. 10 c): „Vor dem 29. Juli 2026 registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden.“",
        "Fassungen: bis 31.12.2026 verweist § 43 Abs. 2 nur auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 (Eintrag gmodg-43-1-biogener-anteil-2029); ab 01.01.2027 gilt dieser Eintrag. Abs. 1 ist in beiden Fassungen gleich. Art. 3 (01.01.2028) und Art. 4 (01.01.2030) BGBl. 2026 I Nr. 226 ändern §§ 22, 43 und 108 nicht",
        "UNKLAR (offene Rechtsfrage): § 22 Abs. 2 bis 4 n. F. sprechen von Einsatz „in zu errichtenden Gebäuden“, § 43 Abs. 1 vom Neueinbau in ein bestehendes Gebäude; wie § 43 Abs. 2 beides verbindet, regelt der Normtext nicht ausdrücklich. Dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage",
        "UNKLAR (offene Rechtsfrage): Ob die allgemeine Übergangsvorschrift § 111 GModG (Anknüpfung an Bauantrag bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben an den Beginn der Bauausführung) auf den Heizungstausch anzuwenden ist, ist ungeklärt; dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage."
      ],
      "ausnahmen": [
        "In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 43, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)",
        "Erfüllung durch solarthermische Anlage (Abs. 3) oder raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) unter den dort genannten Voraussetzungen",
        "Wärmepumpen-Hybridheizung unter den Voraussetzungen von Abs. 5",
        "Biomasse-Hybridheizung (Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach § 45 Abs. 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung): Die Pflicht nach § 43 Abs. 1 wird durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Bei Einbau in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden soll (§ 45 Abs. 2 Satz 2)",
        "Irreparabler Ausfall: Neueinbau 01.01.–31.12.2028: Pflicht erst zwölf Monate nach Einbau (Abs. 7 Satz 1); Neueinbau ab 01.01.2029: eine beim Ausfall bestehende Pflicht gilt zwölf Monate fort, danach die dann geltende Stufe (Abs. 7 Sätze 2 und 3)",
        "Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)",
        "Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)"
      ],
      "folgen": [
        "Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GModG in der Fassung ab 01.01.2027 (bis 31.12.2026 Nr. 4; Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226): „entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird“. Geldbuße bis 5.000 € („in den übrigen Fällen des Absatzes 1“, § 108 Abs. 2 Nr. 3). Ein eigener Bußgeldtatbestand für § 43 Abs. 2 wurde im Normtext nicht gefunden"
      ],
      "handlungsschritte": [
        "Prüfen, ob ein Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude geplant ist",
        "Anteile der Brennstoffe nach Abs. 1 planen; bei Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Bioöl die Anforderungen nach Abs. 2 (§ 22 Abs. 2 bis 4 n. F.) beachten",
        "Bestätigungen des Lieferanten (§ 96 Abs. 4, nennt § 43 Abs. 1 und 2) und Abrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 5)",
        "Zuständigkeit klären: bei Betreiber statt Eigentümer erfüllt der Betreiber die Pflicht (Abs. 6)"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1",
        "zitat": "ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent",
        "abgerufen_am": "2026-10-26"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
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      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)",
        "am": "2026-10-26"
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      "naechste_pruefung": "2027-01-04",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
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        {
          "datum": "2026-10-26",
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          "datum": "2026-10-26",
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        }
      ],
      "verwandt": [
        "gmodg-43-1-biogener-anteil-2029",
        "co2kostaufg-5a-kostenteilung-gas-2028"
      ],
      "gilt_ab": "2027-01-01",
      "gilt_bis": null,
      "planer_gruppe": "aendert_zum_2027-01-01",
      "planer_hinweis": "Fassung ab 01.01.2027 (Art. 2 Nr. 23, Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226): Abs. 1 (Anteile ab 2029) unverändert; Abs. 2 neu: Verweise auf § 22 Abs. 2 und 3, neuer Satz 3 zu Bioöl (§ 22 Abs. 4). Bußgeldnorm § 108 Abs. 1 Nr. 5. Bis 31.12.2026: gmodg-43-1-biogener-anteil-2029.",
      "neue_fassung": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/gmodg-43-1-biogener-anteil-2029-ab-2027/"
    },
    {
      "id": "heizkostenv-5-4-smart-meter-2031",
      "titel": "HeizkostenV § 5 Abs. 4: Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit und Interoperabilität ab 01.01.2032",
      "kurztext": "Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis 01.12.2022 installiert wurden, müssen nach dem 31.12.2031 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 (sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway) und § 5 Abs. 5 (Interoperabilität) durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.",
      "norm": {
        "gesetz": "HeizkostenV",
        "paragraf": "§ 5",
        "absatz": "4",
        "satz": null,
        "nummer": null
      },
      "fundstelle": null,
      "rechtsstand": "in_kraft",
      "stichtag": "2032-01-01",
      "stichtag_typ": "uebergang",
      "stichtag_abgeleitet": true,
      "stichtag_herleitung": "§ 5 Abs. 4 HeizkostenV: „nach dem 31. Dezember 2031“; erster Tag danach ist der 01.01.2032.",
      "wiederholung": null,
      "betroffen": [
        "eigentuemer",
        "weg",
        "weg-verwalter",
        "vermieter",
        "mietverwalter"
      ],
      "bedingungen": [
        "Fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, installiert bis 01.12.2022"
      ],
      "ausnahmen": [
        "Keine eigene Härteklausel in § 5 Abs. 4",
        "Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 HeizkostenV",
        "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)"
      ],
      "folgen": [],
      "handlungsschritte": [
        "Bestand fernablesbarer Geräte mit Installationsdatum erfassen",
        "Anbindungsfähigkeit an Smart-Meter-Gateway und Interoperabilität je Gerät prüfen",
        "Nachrüstung oder Austausch so planen, dass die Anforderungen ab 01.01.2032 erfüllt sind"
      ],
      "weg_beschluss_noetig": "unklar",
      "ebene": "bund",
      "region": null,
      "quelle_primaer": {
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__5.html",
        "zitat": "müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen",
        "abgerufen_am": "2026-10-25"
      },
      "quellen_sekundaer": [],
      "label": "FAKT",
      "recherche": {
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "pruefung": {
        "status": "bestanden",
        "von": "KI-Modell",
        "am": "2026-10-25"
      },
      "naechste_pruefung": "2026-11-24",
      "aenderungshistorie": [
        {
          "datum": "2026-10-26",
          "aenderung": "Änderung zum Fristenplaner 2027."
        },
        {
          "datum": "2026-10-25",
          "aenderung": "Eintrag angelegt."
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        {
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          "aenderung": "Inhalt nach Prüfung korrigiert."
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          "aenderung": "Prüfung am Gesetzestext: bestanden."
        }
      ],
      "verwandt": [
        "heizkostenv-5-3-fernablesbarkeit-2026"
      ],
      "planer_gruppe": "unveraendert",
      "gilt_ab": "2021-12-01",
      "gilt_bis": null,
      "url": "https://verwalterradar.de/fristen/heizkostenv-5-4-smart-meter-2031/"
    }
  ]
}
