Eigentümerversammlung: Einladungsfrist?
Hier finden Sie die Angaben aus dem verlinkten Fristeneintrag.
Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft.
Kurztext
Die Einberufung erfolgt in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (Soll-Vorschrift, § 24 Abs. 4 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.
Zeitangabe
vor jeder Versammlung; Frist mindestens drei Wochen (Soll-Vorschrift), außer bei besonderer Dringlichkeit; wirksame abweichende Vereinbarungen beachten
Bedingungen
2 Punkte
- Einberufung in Textform
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3); § 24 Abs. 4 knüpft an „die Einberufung“ an, ohne sie auf den Verwalter zu beschränken
Ausnahmen
2 Punkte
- besondere Dringlichkeit (Wortlaut: 'sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt')
- Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ihre Reichweite und die Wirkung gegen Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG: nur bei Eintragung im Grundbuch) sind im Einzelfall zu prüfen
Handlungsschritte
2 Punkte
- Einberufung in Textform vornehmen
- Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen auf abweichende Regelungen zur Einberufungsfrist prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WEG); ohne einschlägige Abweichung mindestens drei Wochen als gesetzliche Sollfrist einplanen, kürzer nur bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG)
WEG-Beschluss nötig?
nein
Primärquelle
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.