Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Einberufung in Textform vornehmen
- Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen auf abweichende Regelungen zur Einberufungsfrist prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WEG); ohne einschlägige Abweichung mindestens drei Wochen als gesetzliche Sollfrist einplanen, kürzer nur bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Vor jeder Versammlung; Frist mindestens drei Wochen (Soll-Vorschrift), außer bei besonderer Dringlichkeit; wirksame abweichende Vereinbarungen beachten
- Was
- Die Einberufung erfolgt in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (Soll-Vorschrift, § 24 Abs. 4 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.
- Wer
- Eigentümer
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 WEG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
2 Punkte
- Einberufung in Textform
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3); § 24 Abs. 4 knüpft an „die Einberufung“ an, ohne sie auf den Verwalter zu beschränken
Ausnahmen
2 Punkte
- besondere Dringlichkeit (Wortlaut: 'sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt')
- Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ihre Reichweite und die Wirkung gegen Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG: nur bei Eintragung im Grundbuch) sind im Einzelfall zu prüfen
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
13 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich
- Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.