Verwalterradar

Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Einberufung in Textform vornehmen
  2. Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen auf abweichende Regelungen zur Einberufungsfrist prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WEG); ohne einschlägige Abweichung mindestens drei Wochen als gesetzliche Sollfrist einplanen, kürzer nur bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Vor jeder Versammlung; Frist mindestens drei Wochen (Soll-Vorschrift), außer bei besonderer Dringlichkeit; wirksame abweichende Vereinbarungen beachten
Was
Die Einberufung erfolgt in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (Soll-Vorschrift, § 24 Abs. 4 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.
Wer
Eigentümer
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 WEG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

2 Punkte
  • Einberufung in Textform
  • Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3); § 24 Abs. 4 knüpft an „die Einberufung“ an, ohne sie auf den Verwalter zu beschränken

Ausnahmen

2 Punkte
  • besondere Dringlichkeit (Wortlaut: 'sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt')
  • Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ihre Reichweite und die Wirkung gegen Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG: nur bei Eintragung im Grundbuch) sind im Einzelfall zu prüfen

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

13 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.