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Legionellenprüfung: Wie oft?

Hier finden Sie die Angaben aus dem verlinkten Fristeneintrag.

Legionellen-Untersuchung in Gebäudewasserversorgungsanlagen: Intervall 3 Jahre oder jährlich

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft.

Kurztext

Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage mit gewerblicher (auch Vermietung) oder öffentlicher Abgabe müssen auf Legionella untersuchen bei Duschen o. ä. und Speicher-/zentralem Durchfluss-Erwärmer über 400 l oder über 3 l in einer Leitung vom Erwärmer zur Entnahmestelle (ohne Zirkulation); nicht im Ein-/Zweifamilienhaus. Mind. alle 3 Jahre (gewerblich, nicht öffentlich), sonst jährlich.

Zeitangabe

mindestens alle drei Jahre (gewerblich, nicht öffentlich) bzw. mindestens einmal jährlich (sonst, sofern Gesundheitsamt nicht längeres Intervall festlegt)

Bedingungen

4 Punkte
  • Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben (§ 31 Abs. 1); Vermietung gilt als gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8)
  • Anlage zur Trinkwassererwärmung mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils mehr als 400 Litern Inhalt oder mit mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 1)
  • Duschen oder andere Einrichtungen mit Vernebelung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2)
  • Nicht Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
  • Gesundheitsamt kann bei jährlicher Untersuchungspflicht (Abs. 2 Nr. 2 b) Intervalle bis zu drei Jahren festlegen, wenn drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Beanstandung und Anlage/Betriebsweise unverändert und nachweislich nach a. a. R. d. T.; nicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen u. ä. (§ 31 Abs. 3)

Folgen

1 Punkt
  • Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (Untersuchung entgegen § 31 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG)

Handlungsschritte

3 Punkte
  • Prüfen, ob Anlage nach § 31 Abs. 1 erfasst ist
  • Untersuchungsintervall nach gewerblicher bzw. öffentlicher Tätigkeit festlegen
  • Bei neu in Betrieb genommener Anlage erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme (§ 31 Abs. 4)

WEG-Beschluss nötig?

unklar

Primärquelle

mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird

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