Legionellen-Untersuchung in Gebäudewasserversorgungsanlagen: Intervall 3 Jahre oder jährlich
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (Untersuchung entgegen § 31 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG)
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob Anlage nach § 31 Abs. 1 erfasst ist
- Untersuchungsintervall nach gewerblicher bzw. öffentlicher Tätigkeit festlegen
- Bei neu in Betrieb genommener Anlage erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme (§ 31 Abs. 4)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Mindestens alle drei Jahre (gewerblich, nicht öffentlich) bzw. mindestens einmal jährlich (sonst, sofern Gesundheitsamt nicht längeres Intervall festlegt)
- Was
- Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage mit gewerblicher (auch Vermietung) oder öffentlicher Abgabe müssen auf Legionella untersuchen bei Duschen o. ä. und Speicher-/zentralem Durchfluss-Erwärmer über 400 l oder über 3 l in einer Leitung vom Erwärmer zur Entnahmestelle (ohne Zirkulation); nicht im Ein-/Zweifamilienhaus. Mind. alle 3 Jahre (gewerblich, nicht öffentlich), sonst jährlich.
- Wer
- Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben (§ 31 Abs. 1); Vermietung gilt als gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8)
- Anlage zur Trinkwassererwärmung mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils mehr als 400 Litern Inhalt oder mit mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 1)
- Duschen oder andere Einrichtungen mit Vernebelung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2)
- Nicht Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
Ausnahmen
2 Punkte
- Ein- oder Zweifamilienhaus (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
- Gesundheitsamt kann bei jährlicher Untersuchungspflicht (Abs. 2 Nr. 2 b) Intervalle bis zu drei Jahren festlegen, wenn drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Beanstandung und Anlage/Betriebsweise unverändert und nachweislich nach a. a. R. d. T.; nicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen u. ä. (§ 31 Abs. 3)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
12 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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