Verwalterradar

Nachrüstpflicht 2026: Fernablesbare Heizkostenerfassung bis 31.12.2026

Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler), die bis 01.12.2021 (oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

FAKT Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft · Eintrag im Fristenkalender

Checkliste für Verwaltungen

Die Punkte stammen aus den geprüften Einträgen im Fristenkalender; hinter jedem Punkt steht die Norm.

Zu erledigen

Voraussetzungen prüfen

Ausnahmen klären und dokumentieren

Normen: § 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV; § 5 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV; § 11 Abs. 1 HeizkostenV; §§ 3 bis 6 und 8 HeizkostenV; § 2 HeizkostenV; § 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV; § 12 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV; § 5 Abs. 4 HeizkostenV; § 11 Abs. 1 und 2 HeizkostenV; § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HeizkostenV; § 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV; §§ 3 bis 7 HeizkostenV; § 11 Abs. 2 HeizkostenV; § 6a HeizkostenV

Musterbeschluss: allgemeine Formulierungshilfe

Beschlusstext-Baustein (allgemeine Formulierungshilfe)

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft [Bezeichnung / Anschrift der Gemeinschaft] Angebote für die Nachrüstung oder den Austausch der vorhandenen Ausstattung zur Verbrauchserfassung auf fernablesbare Erfassung einzuholen.

Die Verwaltung stellt dazu den Bestand der vorhandenen Geräte mit Installationsdatum dar und legt die Angebote der nächsten Eigentümerversammlung vor. [optional: Die Angebote sind bis zum [Datum] einzuholen.]

Hinweise zur Verwendung

Infoblatt für Eigentümer

Das Infoblatt ist in Vorbereitung und noch nicht verfügbar.

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Quellen

Stand der Einträge: 03.11.2026. Keine Rechtsberatung – allgemeine Information; maßgeblich ist der Gesetzestext. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.