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HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % des auf ihn entfallenden Anteils (§ 12 Abs. 1 Satz 2); nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 bei verspäteter oder fehlender Installation UNKLAR; insoweit wird kein gesichertes Kürzungsrecht behauptet.

Was ist zu tun?

  1. Bestand der Verbrauchserfassungsgeräte mit Installationsdatum erfassen
  2. Vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 11) und der ungeklärten Wirkung von § 12 Abs. 3 (Wärmepumpenfälle, UNKLAR): Nachrüstung oder Austausch so rechtzeitig beauftragen, dass die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 bis zum 31.12.2026 erfüllt sind
  3. Ausnahmegründe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 gegebenenfalls dokumentieren

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist)
Was
Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (z. B. Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler), die bis 01.12.2021 (oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV

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Bedingungen

4 Punkte
  • Nicht fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, installiert bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 (Abs. 3 Satz 1); Satz 4 des Absatzes 2: Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Zähler oder Heizkostenverteiler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar sind
  • Anforderungen nach Abs. 2 und 5: fernablesbar (ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten ablesbar) unter Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik (Abs. 2 Sätze 1 und 2); anbindbar an ein Smart-Meter-Gateway (Abs. 2 Satz 3); interoperabel, Schlüsselmaterial dem Gebäudeeigentümer kostenfrei (Abs. 5)
  • Hat der Gebäudeeigentümer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heizwärme Gebrauch gemacht, sind fernablesbare Ausstattungen nach den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden (Abs. 6 Satz 2)
  • Adressat der Pflichten ist der Gebäudeeigentümer (§ 1 Abs. 1); ihm stehen gleich: der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1); derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2); beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 3); beim Lieferer, der unmittelbar mit den Nutzern nach Anteilen am Gesamtverbrauch abrechnet, die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers (§ 1 Abs. 3). Beim Wohnungseigentum gelten für Anbringung und Auswahl der Ausstattung die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer entsprechend (§ 3 Satz 2)

Ausnahmen

5 Punkte
  • Im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
  • Unangemessener Aufwand oder in sonstiger Weise unbillige Härte (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
  • Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 (bei Wärme; bei Warmwasser nach Abs. 2 entsprechend für §§ 3 bis 6 und 8): Räume in Gebäuden mit Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a) (Nr. 1 Buchst. a); Räume, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, d. h. Kosten, die nicht durch die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielbaren Einsparungen erwirtschaftet werden können (Nr. 1 Buchst. b); vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertige Räume, in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (Nr. 1 Buchst. c); Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden (Nr. 2); Räume in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Rückgewinnungs- oder Solaranlagen oder aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmeverwertung versorgt werden, Letzteres sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird (Nr. 3); Befreiung in sonstigen Einzelfällen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände (Nr. 5)
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
  • Wärmepumpenfälle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Ausstattung zur Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2). UNKLAR, ob und wie sich das auf die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und das Kürzungsrecht bei verspäteter oder fehlender Installation auswirkt; der Eintrag stützt darauf keine Aussage

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b VO v. 24.11.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 80), in Kraft 01.12.2021 (Art. 3); Wortlaut von § 5 Abs. 3 nach gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); in BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert; keine künftige Fassung gefunden
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 03.11.2026
Stand
03.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 26.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
03.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
02.01.2027

Änderungshistorie

24 Einträge
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03.11.2026Redaktionelle Änderung.
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26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
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25.10.2026Eintrag angelegt.
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