Modernisierung: drei Monate Vorlauf
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Bei einer Mieterhöhung nach § 559 BGB verlängert sich die Frist nach § 559b Abs. 2 Satz 1 um sechs Monate, wenn die Ankündigung nicht den in § 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Anforderungen entspricht; dies ist keine pauschale Bußgeldfolge jeder Verspätung.
- Gesonderter Missbrauchstatbestand: Wer eine bauliche Veränderung mit der Absicht durchführt oder durchführen lässt, den Wohnraummieter zur Kündigung oder Vertragsaufhebung zu veranlassen, in einer Weise, die zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen führen kann, handelt nach § 6 Abs. 1 WiStrG 1954 ordnungswidrig; Höchstbetrag 100.000 Euro (§ 6 Abs. 2). Bloße Fristversäumnis erfüllt dies nicht allein.
- § 559d BGB vermutet eine Pflichtverletzung des Vermieters, wenn mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem angekündigten Beginn oder, ohne Angabe hierzu, nach Zugang der Ankündigung begonnen wird (Nr. 1), die nach § 555c Abs. 1 angekündigte Erhöhung die monatliche Miete mindestens verdoppeln würde (Nr. 2), die Durchführung zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen geeignet ist (Nr. 3) oder die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen (Nr. 4). Die Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter einen nachvollziehbaren objektiven Grund für das Verhalten im Einzelfall darlegt (Satz 2); keine automatische Bußgeldfolge. Nach Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist § 559d nur auf ein Verhalten nach dem 31.12.2018 anzuwenden.
Was ist zu tun?
- Maßnahme als Modernisierung oder Erhaltung einordnen und die kumulative Bagatellausnahme prüfen.
- Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mit den Pflichtangaben nach § 555c Abs. 1 ankündigen.
- Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 Satz 1 hinweisen (§ 555c Abs. 2); die Sonderregeln des § 555d Abs. 4 und 5 beachten.
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Vor jeder erfassten Modernisierungsmaßnahme: spätestens drei Monate vor ihrem Beginn.
- Was
- Der Vermieter muss eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung enthält die gesetzlichen Pflichtangaben; die Bagatellausnahme verlangt sowohl unerhebliche Einwirkung als auch unerhebliche Mieterhöhung.
- Wer
- Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
8 Punkte
- Der Eintrag behandelt Wohnraummiete. Bei Eigentumswohnungen trifft die Vermieterrolle den vermietenden Vertragspartner; die Gemeinschaft und der WEG-Verwalter sind nicht allein wegen ihrer WEG-Funktion Vermieter. Eine Mietverwaltung handelt für den Vermieter.
- Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB; Erhaltungsmaßnahmen folgen § 555a BGB. Für Nichtwohnräume gelten § 555c Abs. 1 bis 4 entsprechend (§ 578 Abs. 2 BGB); das Abweichungsverbot des Abs. 5 wird dort nicht mitverwiesen.
- Pflichtangaben (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–3): Art und voraussichtlicher Umfang in wesentlichen Zügen, voraussichtlicher Beginn und Dauer, erwarteter Erhöhungsbetrag, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie voraussichtliche künftige Betriebskosten. Bei Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere zur energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555c Abs. 3).
- Der Vermieter soll auf Form und Frist des Härteeinwands hinweisen (§ 555c Abs. 2). Der Mieter hat Härteumstände nach § 555d Abs. 3 bis zum Ablauf des auf den Zugang folgenden Monats in Textform mitzuteilen; der Fristlauf setzt eine § 555c entsprechende Ankündigung voraus.
- § 555d Abs. 4 und 5: unverschuldete Verhinderung und fehlender Form-/Fristhinweis ändern die Behandlung verspäteter Härteumstände; für Härten zur Mieterhöhung gilt die Grenze des Maßnahmenbeginns. Die Duldungshärte ist von der finanziellen Härte nach § 559 Abs. 4 und 5 zu trennen.
- § 555e Abs. 1 BGB gibt dem Mieter nach Zugang ein Sonderkündigungsrecht: Kündigung bis Ablauf des folgenden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats; Absatz 2 verweist auf die Bagatellausnahme.
- § 555c Abs. 5 BGB: zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. § 555f erlaubt Vereinbarungen nach Vertragsschluss aus Anlass konkreter Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen; keine pauschale Aufhebung des Mieterschutzes daraus abgeleitet.
- Die mietrechtliche Ankündigung ersetzt keine etwaige WEG-Entscheidung über die bauliche Maßnahme; der Eintrag regelt nur die Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter.
Ausnahmen
4 Punkte
- § 555c Abs. 4 BGB: Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Maßnahme nur unerheblich auf die Mietsache einwirkt und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt (beide Voraussetzungen).
- Vereinfachtes Verfahren nach § 559c Abs. 5 BGB: In der Modernisierungsankündigung muss die Nutzung dieses Verfahrens angegeben werden; die Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten ist dann nicht erforderlich. Für die finanzielle Härte gilt im vereinfachten Verfahren: § 559 Abs. 4 findet nach § 559c Abs. 1 Satz 3 grundsätzlich keine Anwendung; dies gilt hinsichtlich § 559 Abs. 4 nicht, wenn die Maßnahme auch § 555b Nr. 1 oder 1a erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde. § 559 Abs. 4 Satz 2 schließt die Abwägung aus, wenn nur ein allgemein üblicher Zustand hergestellt wurde (Nr. 1) oder die Maßnahme auf nicht vom Vermieter zu vertretenden Umständen beruht (Nr. 2); bei Nr. 2 gilt die dortige Rückausnahme für die ebenso bezeichnete Heizungsmaßnahme.
- § 559 Abs. 5 Satz 2 BGB nimmt eine tatsächliche Mieterhöhung, die die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt, von den Ausschlussfristbestimmungen des Satzes 1 für finanzielle Härteumstände aus.
- Altmaßnahmen: Art. 229 § 29 Abs. 1 EGBGB und Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB können frühere Fassungen weiter anwendbar machen; diese historischen Fälle sind vor Anwendung des heutigen Ablaufs gesondert zu prüfen.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung).
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
6 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.