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Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Lade- oder Leitungsinfrastruktur ab 2027

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vorsätzlich oder leichtfertig weder Ladepunkte je zehnten Stellplatz noch mindestens 50 Prozent Ausstattung: § 15 Abs. 1 Nr. 4 n. F.; für Vorverkabelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2/Abs. 2 Satz 2 n. F. § 15 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 15 Abs. 2 unverändert).

Was ist zu tun?

  1. Im Anwendungsbereich Ladepunktzahl oder Leitungsinfrastruktur gemäß § 10 Abs. 1/2 n. F. herstellen; für die Sondergruppe öffentlicher Behördengebäude die Vorverkabelung ab 2033 nach Satz 2 beachten.
  2. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen alternativ öffentlich zugängliche Ladepunkte mit Gesamtleistung mindestens Stellplatzanzahl × 1,1 kW (§ 10 Abs. 4 n. F.). Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften samt Planung nach Abs. 3 n. F. und Quartiersvereinbarungen nach § 12 bleiben möglich.
Weitere Schritte (2)
  1. § 4 n. F. zur Leitungsdimensionierung/Gleichzeitigkeit beachten; ab 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden nach § 5 Abs. 1 n. F. ermöglichen. Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 n. F. beachten.
  2. Unternehmererklärung nach § 13 bei geschäftsmäßigen Arbeiten; Eigentümer bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf und legt sie auf Verlangen der zuständigen Behörde vor.

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Inkrafttreten)
Was
Ab 01.01.2027: Für bestehende Nichtwohngebäude über 20 innere oder über 20 angrenzende Stellplätze ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze. Sonderregeln u. a. für Behördengebäude und Übergangsvorhaben.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 10 Abs. 1 und 2 Satz jeweils 1 und 2 GEIG

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Bedingungen

4 Punkte
  • Eigentümerpflicht für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 inneren Stellplätzen (Abs. 1 Satz 1 n. F.) oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen (Abs. 2 Satz 1 n. F.); jeweils ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz ODER mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Keine Aufrundungsformel oder Addition beider Schwellen erfunden.
  • Angrenzender Parkplatz nach § 3 n. F.: gleicher Eigentümer, überwiegende Nutzung durch Bewohner/Nutzer des Gebäudes, auf Grundstück oder in unmittelbarer Nähe (§ 3 Nr. 3 geändert). Stellplatzdefinition ab 2027 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M1/N1 begrenzt (§ 2 Nr. 14 n. F.).
  • Eigentümer umfasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1); gemischte Gebäude nach § 11. Verwalter/Mieter sind nicht automatisch gesetzliche Adressaten.
  • Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand UND von einer Behörde genutzt: abweichend ab 01.01.2033 jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien/nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 n. F.). Keine pauschale 2027-Pflicht für diese Sondergruppe.

Ausnahmen

6 Punkte
  • Nichtwohngebäude im KMU-Eigentum mit überwiegender Selbstnutzung (§ 1 Abs. 2).
  • Bei größerer Renovierung Kosten der Lade-/Leitungsinfrastruktur über 10 Prozent der Gesamtkosten (§ 14 Abs. 1 n. F.). Öffentliche Gebäude mit bereits vergleichbaren Anforderungen nach Verordnung (EU) 2023/1804 (§ 14 Abs. 2 n. F.).
  • Abhängigkeit der nötigen Ladeinfrastruktur von isoliertem Kleinstnetz und erhebliche Probleme für dessen Betrieb oder Beeinträchtigung der Netzstabilität (§ 14 Abs. 3, Definition § 2 Nr. 5b n. F.). Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes-/Bündnisverteidigung dient (§ 14 Abs. 4 n. F.).
  • § 16 Abs. 1 n. F.: Vorhaben mit Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vor 18.03.2021 ausgenommen; für 18.03.2021–31.12.2026 gelten §§ 6–9 a. F.; entsprechende Regeln für genehmigungsfreie Vorhaben nach Kenntnisgabe/Baubeginn.
  • § 16 Abs. 2 n. F.: Bei Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vom 18.03.2021 bis 31.12.2026 UND Erfüllung des § 10 Abs. 1 a. F. vom 27.05.2022 bis 27.05.2024 ist § 10 bis zum Ablauf des 01.01.2029 nicht anzuwenden. Keine bloße Errichtung vor 2027 als Befreiung.
  • § 4 Satz 7 n. F.: Die Anforderungen der Sätze 5 und 6 an die Dimensionierung für gleichzeitige effiziente Nutzung und die Berücksichtigung eines Lademanagementsystems gelten nicht, soweit sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Dies betrifft diese Anforderungen, nicht pauschal die Pflicht nach § 10.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
Verkündet
Fundstelle
BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 7 Nr. 8 (§ 10), S. 54; Nr. 1–4, 9–11 (§§ 2–5, 14–16), S. 52–55; Art. 9 Abs. 2, S. 58. Unveränderte Teile aus GEIG am 04.11.2026.
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

4 Einträge
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04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
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Verwandte Fristen

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