Fristenplaner 2027
Der Fristenplaner 2027 zeigt auf einen Blick, welche Termine und Pflichten für Immobilienverwalter im Jahr 2027 wichtig sind. Es gibt ihn als PDF zum Ausdrucken und als Kalender-Datei.
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Kalender-Datei: 6 Termine mit festem Stichtag, jeweils als ganztägiger Termin mit einer Erinnerung 14 Tage vorher (nur Anzeige im Kalenderprogramm). Aufgenommen sind Stichtage ab dem Stand dieser Seite bis 31.12.2027; Einträge ohne festen Termin stehen nicht darin. Beide Dateien sind ohne Anmeldung abrufbar.
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Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Detailseite und der Gesetzestext.
So ist der Planer aufgebaut
Der Planer hat drei Teile:
- Bleibt unverändert: Diese Termine und Pflichten gelten auch 2027 in der bisherigen Fassung.
- Ändert sich zum 01.01.2027: Hier ändert sich zum 1. Januar 2027 etwas, zum Beispiel durch eine neue Fassung oder eine auslaufende Übergangsfrist.
- In Gesetzgebung, kein Termin: Vorhaben, über die noch beraten wird. Es gibt keinen festen Termin; maßgeblich ist erst die verkündete Fassung.
Zu jedem Termin gibt es eine Detailseite mit Norm, Quelle und Hinweisen.
Die Termine im Überblick
Bleibt unverändert (41)
Stichtag oder Beginn vor 2027 (3)
- gilt seit (vor 2027)HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021Was droht bei Versäumnis? Nicht oder unvollständig mitgeteilt: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–GdWE (§ 12 Abs. 1 Satz 4).Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- gilt seit (vor 2027)HeizkostenV § 6a Abs. 1 Nr. 2: monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren GerätenWas droht bei Versäumnis? Bei nicht oder nicht vollständiger Mitteilung nach § 6a: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); im Wohnungseigentum im Verhältnis zur Gemeinschaft ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 4).Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- (vor 2027)HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026Was droht bei Versäumnis? Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % des auf ihn entfallenden Anteils (§ 12 Abs. 1 Satz 2); nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 bei verspäteter oder fehlender Installation UNKLAR; insoweit wird kein gesichertes Kürzungsrecht behauptet.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe EintragNicht fernablesbare Ausstattungen (installiert bis 01.12.2021 oder nach § 5 Abs. 2 Satz 4 später) müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt sein (§ 5 Abs. 3 Satz 1); Ausnahmen: § 5 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 2 und weitere (siehe Eintrag); § 12 Abs. 3 (Wärmepumpen) UNKLAR.
Termine 2027 (3)
- (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HeizkostenV)HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027Was droht bei Versäumnis? 15 % Kürzung des Nutzeranteils, soweit entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4) weitere FolgenWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragKürzungsrecht 3 % wegen fehlender Fernablesbarkeit nach § 5 Abs. 3 erst nach Ablauf des 31.12.2026 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3), vorbehaltlich der Ausnahmen (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 11; Wirkung bei Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR).
- (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 34 WPG)WPG § 34: Bund veröffentlicht Wärmepläne sechs Monate nach den Fristen (abgeleitet 01.01.2027 bzw. 2029; Beginn UNKLAR)Was droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag§ 34 WPG ändert sich nicht. Erstmalige Veröffentlichung sechs Monate nach den Fristen des § 4 Abs. 2: Nr. 1 (über 100 000 Einwohner, Stand 01.01.2024) abgeleitet 01.01.2027, nach anderer Lesart 31.12.2026; Nr. 2 (übrige) 01.01.2029 bzw. 31.12.2028. Beginn UNKLAR; kein Datum im Normtext.
- Umsatz 2027: bis 31.12.2027 Papier oder mit Zustimmung E-Format bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro; EDI mit ZustimmungWas droht bei Versäumnis? Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fälltWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragÜbergang nach § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG für Umsätze 2027: Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, sonstiges elektronisches Format bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro; EDI mit Zustimmung bis 31.12.2027, ohne Umsatzgrenze. Vorgängerstufe (Nr. 1) endet 31.12.2026.
Stichtag nach 2027 (3)
- (nach 2027)CO2KostAufG § 5a: grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028; Ausnahmen prüfenWas droht bei Versäumnis? Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters über den Anteil nach § 5a Abs. 3 hinaus sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 2). weitere FolgenWas ist zu tun? 5 Schritte, siehe EintragBei Heizungen nach § 43 GModG: Aufteilung ab 2028 (Gas-Netzentgelte, CO2-Kosten) bzw. 2029 (Brennstoff); gilt seit 29.07.2026. Ausnahmen u. a. § 5a Abs. 4, § 5d, § 2 Abs. 7. Keine CO2-Kostenteilung im Fall des § 9 Abs. 2 (Nachweis durch Vermieter, Abs. 3); nicht für Netzentgelte, Brennstoffkosten.
- (nach 2027) (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 48 Abs. 6 WEG)Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028Was droht bei Versäumnis? Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Präsenzversammlung führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2 WEG)Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragGilt nur, wenn die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG gefasst haben; Verzicht nur durch einstimmigen Beschluss; Pflicht endet nach 2028.
- (nach 2027) (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 5 Abs. 4 HeizkostenV)HeizkostenV § 5 Abs. 4: Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit und Interoperabilität ab 01.01.2032Was droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
Kein fester Termin (29)
- Kein fester TerminVermieter: Ersatz für Verschlechterung, sechs MonateWas droht bei Versäumnis? Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB); der Anspruch erlischt dadurch nicht automatisch. weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminMieter: Aufwendungsersatz und WegnahmeWas droht bei Versäumnis? Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB); der Anspruch erlischt dadurch nicht automatisch. weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminModernisierung: drei Monate VorlaufWas droht bei Versäumnis? Bei einer Mieterhöhung nach § 559 BGB verlängert sich die Frist nach § 559b Abs. 2 Satz 1 um sechs Monate, wenn die Ankündigung nicht den in § 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Anforderungen entspricht; dies ist keine pauschale Bußgeldfolge jeder Verspätung. weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminBetriebskostenabrechnung: zwölf Monate nach Ende des AbrechnungszeitraumsWas droht bei Versäumnis? Nachforderung ist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen (Ausnahme: Nichtvertreten)Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminBetriebskostenabrechnung: Einwendungen des Mieters binnen zwölf Monaten nach ZugangWas droht bei Versäumnis? Nach Ablauf der Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6)Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminVergleichsmiete: SperrfristenWas droht bei Versäumnis? Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des § 558 verlangt werden. Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB). weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminVergleichsmiete: ZustimmungWas droht bei Versäumnis? Nichtzustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats eröffnet die Klageoption nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB; Schweigen ist damit keine gesetzliche automatische Zustimmung. weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminVergleichsmiete: KlagefristWas droht bei Versäumnis? § 558b Abs. 2 Satz 2 verlangt die Klageerhebung innerhalb der drei weiteren Monate. Aus bloßem Fristablauf wird hier kein Erlöschen sämtlicher künftiger Erhöhungsmöglichkeiten abgeleitet. weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminBetriebskostenpauschale: rückwirkende Umlage von Erhöhungen nur bei Erklärung binnen drei MonatenWas droht bei Versäumnis? Gibt der Vermieter die Erklärung nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung ab, ist die Rückwirkung nach § 560 Abs. 2 Satz 2 nicht eröffnet; es bleibt beim Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats (§ 560 Abs. 2 Satz 1)Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminWohnraumkündigung: gestaffelte FristWas droht bei Versäumnis? Keine Bußgeldvorschrift in § 573c BGB gefunden. Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminWiederkehrende Messung bei Öl- und GasfeuerungsanlagenWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG (Einhaltung entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lassen); Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 62 Abs. 4 BImSchG) weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminWohnungsgeberbestätigung: zwei WochenWas droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigter Einzug: Geldbuße bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG). weitere FolgenWas ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminCO2KostAufG § 5 Abs. 2 mit Anlage: Aufteilung der CO2-Kosten nach zehn StufenWas droht bei Versäumnis? Vereinbarungen, die den Mieter über den Anteil nach § 5 Abs. 2 hinaus belasten, sind in Mietverträgen über Wohnraum und über sonstige Räume in Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 1). weitere FolgenWas ist zu tun? 6 Schritte, siehe EintragDieser Eintrag betrifft die Stufenaufteilung der CO2-Kosten. Der Preisansatz ist jahresgebunden (§ 4 Abs. 1 CO2KostAufG: 2026 Mittelwert des Preiskorridors, ab 2027 Versteigerungsdurchschnitt des Vorjahres) und hier nicht gemeint.
- Kein fester TerminCO2KostAufG § 7 Abs. 3–4: Ausweis des CO2-Anteils in der jährlichen HeizkostenabrechnungWas droht bei Versäumnis? Kürzungsrecht des Mieters um 3 % des auf ihn entfallenden Heizkostenanteils, wenn der Anteil nicht bestimmt oder die Angaben nach Abs. 3 nicht ausgewiesen werden (§ 7 Abs. 4).Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminWeiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter: 20 Stunden in drei KalenderjahrenWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO (Weiterbildung entgegen § 34c Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminAbleseergebnis bei nicht fernablesbaren Ausstattungen: Mitteilung in der Regel binnen eines MonatsWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminRauchwarnmelderpflicht: Landesrecht, Beispiel BerlinWas droht bei Versäumnis? Berlin: Handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund der BauO Bln erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauO Bln). Die Bauaufsichtsbehörden können nach § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 85 enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für den bloßen Verstoß gegen § 48 Abs. 4; der Höchstbetrag ist eine Obergrenze für die Ordnungswidrigkeit insgesamt. Für andere Länder nicht geprüftWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragNur Berlin (§ 48 Abs. 4 BauO Bln) eingeordnet; Nachrüstfrist 31.12.2020 verstrichen; übrige Länder nicht geprüft.
- Kein fester TerminWeiterbildung nach MaBV: fachlich passend, Nachweise drei Jahre aufbewahrenWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO: Nachweis oder Unterlage entgegen § 15b Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO) weitere FolgenWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminBleileitungen: Verbraucher unverzüglich informieren und Erfüllung nachweisenWas droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder fahrlässig Information nach § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht/richtig/vollständig/rechtzeitig gegeben: § 72 Abs. 1 Nr. 8 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; bis 25.000 Euro Geldbuße. Satz 2/3 ist dort nicht ausdrücklich genannt.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe EintragKenntnis vorhandener oder anzunehmender Bleileitungen löst unverzügliche Information aus. Zusätzliche Erklärung/Nachweis gegenüber Verbrauchern ab 13.01.2026 (§ 17 Abs. 5 Satz 3). Kein belegter Fassungswechsel 2027.
- Kein fester TerminLegionellen-Untersuchung in Gebäudewasserversorgungsanlagen: Intervall 3 Jahre oder jährlichWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG (Untersuchung entgegen § 31 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG)Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminLegionellen-Maßnahmenwert erreicht: unverzügliche Anzeige an das GesundheitsamtWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 TrinkwV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, u. a. Nr. 10 (Ursachenuntersuchung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2), Nr. 31 (Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3), Nr. 28 (Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 Nr. 4), Nr. 32 und 33 (Mitteilung/Übermittlung nach § 51 Abs. 3), Nr. 11 und 34 (Dokumentation nach § 51 Abs. 4); Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Die Anzeige nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist in § 72 nicht genanntWas ist zu tun? 4 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminLegionellen: Verbraucher nach erhaltener Risikoabschätzung unverzüglich informierenWas droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder fahrlässig Verbraucher nach § 52 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt: § 72 Abs. 1 Nr. 35 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro.Was ist zu tun? 1 Schritt, siehe EintragEreignisbezogen unverzüglich nach Erhalt der Informationen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2; keine feste Tagesfrist und kein belegter Fassungswechsel 2027.
- Kein fester TerminEigentümerversammlung mindestens einmal jährlichWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminEinberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei WochenWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminNiederschrift über die Beschlüsse der EigentümerversammlungWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminBeschluss-Sammlung führen: Eintragungen unverzüglich vornehmenWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminVermögensbericht des Verwalters nach Ablauf des KalenderjahresWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminWirtschaftsplan und Jahresabrechnung der GemeinschaftWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe Eintrag
- Kein fester TerminFristen für die Anfechtungsklage gegen EigentümerbeschlüsseWas droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
Abgelaufene Fristen und Übergangsfristen (3)
- (vor 2027)HeizkostenV § 12 Abs. 3: Erfassung des Wärmepumpen-Verbrauchs bis 30.09.2025 (verstrichen)Was droht bei Versäumnis? Keine Bußgeldvorschrift in der HeizkostenV gefunden weitere FolgenWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe Eintrag
- (vor 2027)Bleileitungen: Entfernung oder Stilllegung und Nachweis an das GesundheitsamtWas droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder fahrlässig weder rechtzeitig entfernt noch stillgelegt: § 72 Abs. 1 Nr. 7 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro. Der Nachweis nach § 17 Abs. 4 ist in § 72 nicht als eigener Tatbestand genannt.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe EintragRegelfrist 12.01.2026 verstrichen; keine Erledigung unterstellt. Individuelle Verlängerung nach § 17 Abs. 2/3 und Nachweis nach Abs. 4 beachten. Kein belegter Fassungswechsel 2027.
- (vor 2027)WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026Was droht bei Versäumnis? In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe Eintrag
Ändert sich zum 01.01.2027 (10)
Stichtag oder Beginn vor 2027 (3)
- Gilt ab Gilt bis Stichtag: gilt bis (vor 2027) (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 10 Abs. 1 GEIG)Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Ladepunkt (Fassung bis Ende 2026)Was droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder leichtfertig nicht für den Ladepunkt gesorgt: § 15 Abs. 1 Nr. 4 a. F.; bis zu 10.000 Euro Geldbuße (§ 15 Abs. 2).Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe EintragFassung bis 31.12.2026; Folgefassung ab 01.01.2027 nach BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2.
- Gilt bis Stichtag: gilt bis (vor 2027) (Datum abgeleitet; kein ausdrücklich genannter Stichtag in § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG)BEHG § 10 Abs. 2: CO2-Preiskorridor 2026 (55 bis 65 Euro je Zertifikat)Was droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 BEHG: Bericht entgegen § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 22 Abs. 4 BEHG) weitere FolgenWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragDer Preiskorridor 55 bis 65 Euro gilt nur für 2026 (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG). Nachkauf für 2026: Verkauf bis 31.08.2027, Erwerb nur durch Verantwortliche bis 10 % der 2026 erworbenen Mengen (§ 15 BEHV). Ab 2027 regeln §§ 16, 17 BEHV den Preis (Zweig offen); Fortgeltung des Korridors nicht belegt.
- Gilt bis Stichtag: (vor 2027)UStG § 27 Abs. 38 Nr. 1: Umsätze 2025/2026, Rechnung bis 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung, anderes E-FormatWas droht bei Versäumnis? Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nach Ablauf der Übergangsfrist nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fälltWas ist zu tun? 2 Schritte, siehe EintragAbgebildet ist § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG (Umsätze 2025 und 2026, bis 31.12.2026). Für Umsätze 2027 gelten Nr. 2 (nur bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800 000 Euro) und Nr. 3 (EDI), elektronisch jeweils mit Zustimmung des Empfängers, bis 31.12.2027: eigener Eintrag ustg-27-38-uebergang-2027.
Termine 2027 (2)
- Gilt ab Stichtag: Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Lade- oder Leitungsinfrastruktur ab 2027Was droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder leichtfertig weder Ladepunkte je zehnten Stellplatz noch mindestens 50 Prozent Ausstattung: § 15 Abs. 1 Nr. 4 n. F.; für Vorverkabelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2/Abs. 2 Satz 2 n. F. § 15 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 15 Abs. 2 unverändert).Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
- Gilt ab Stichtag: GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfenWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3): § 108 Abs. 1 Nr. 11 (Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen, § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2) und Nr. 10 (Optimierungsmaßnahme nach § 60b Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 10 und Nr. 9)Was ist zu tun? 6 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
Stichtag nach 2027 (1)
- Gilt ab Stichtag: (nach 2027)GModG § 43: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 ab 01.01.2029; Fassung ab 01.01.2027 (Abs. 2 geändert)Was droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GModG in der Fassung ab 01.01.2027 (bis 31.12.2026 Nr. 4; Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226): „entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird“. Geldbuße bis 5.000 € („in den übrigen Fällen des Absatzes 1“, § 108 Abs. 2 Nr. 3). Ein eigener Bußgeldtatbestand für § 43 Abs. 2 wurde im Normtext nicht gefundenWas ist zu tun? 4 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
Kein fester Termin (4)
- Gilt ab Kein fester TerminWärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung ab 2027)Was droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder leichtfertig: Erstprüfung nicht/rechtzeitig durchgeführt (§ 108 Abs. 1 Nr. 9 n. F. i. V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1); nötige Optimierung nicht/rechtzeitig durchgeführt (§ 108 Abs. 1 Nr. 10 n. F. i. V. m. § 60a Abs. 4 Satz 2). Geldbuße jeweils bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 n. F.; Umnummerierung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226). Die wiederkehrende Prüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 ist dort nicht ausdrücklich genannt.Was ist zu tun? 4 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
- Gilt ab Kein fester TerminGModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert)Was droht bei Versäumnis? Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 12 (§ 60c Abs. 1: Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3). Nummer ergibt sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 11)Was ist zu tun? 6 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
- Gilt ab Kein fester TerminKlima- und Lüftungsanlagen: energetische Inspektion (Fassung ab 2027)Was droht bei Versäumnis? Vorsätzlich oder leichtfertig nicht/richtig/rechtzeitig inspizieren lassen: § 108 Abs. 1 Nr. 16 n. F. i. V. m. § 74 Abs. 1 n. F.; Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 n. F.). Unberechtigt Inspektion durchführen: Nr. 17 n. F., gleicher Höchstbetrag (Umnummerierung Art. 2 Nr. 44).Was ist zu tun? 3 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
- Gilt ab Kein fester TerminGModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch VerlängerungWas droht bei Versäumnis? Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 oder 4, auch i. V. m. Abs. 5: § 108 Abs. 1 Nr. 19) oder übergibt (§ 80 Abs. 4 Satz 5, auch i. V. m. Abs. 5: § 108 Abs. 1 Nr. 20): Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2, Nummern 16 bis 23). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 18 und 19). § 108 Abs. 1 Nr. 19 nennt § 80 Abs. 4 Satz 1 und 4, nicht Satz 3 (Vorlage ohne Besichtigung)Was ist zu tun? 5 Schritte, siehe EintragFassung ab 01.01.2027; ersetzt die bis 31.12.2026 geltende Fassung. Bisherige Fassung
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Stand und Hinweis
Stand: 04.11.2026. Keine Rechtsberatung – allgemeine Information; maßgeblich ist der Gesetzestext. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
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