Wohnraumkündigung: gestaffelte Frist
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Keine Bußgeldvorschrift in § 573c BGB gefunden. Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
Was ist zu tun?
- Kündigungsbefugnis, Form, Begründung, Vertragsart und Sonderfälle vor Anwendung der Frist prüfen.
- Zugang der Kündigung sowie Beginn der Wohnraumüberlassung feststellen; Werktage und Staffel nach § 573c Abs. 1 gesondert prüfen.
- Hinweis auf Härtewiderspruch nach § 568 Abs. 2 sowie die Regeln der §§ 574 bis 574c berücksichtigen.
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Bei ordentlicher Wohnraumkündigung: Zugang spätestens am dritten Werktag; Grundfrist zum Ablauf des übernächsten Monats, für Vermieter nach fünf/acht Jahren seit Überlassung jeweils drei Monate zusätzlich.
- Was
- Die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Kündigungsbefugnis und Sonderfälle sind zusätzlich zu prüfen.
- Wer
- Vermieter, Mieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 573c Abs. 1 Satz 1–2 BGB
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
7 Punkte
- Der Eintrag behandelt Wohnraummiete. Bei Eigentumswohnungen trifft die Vermieterrolle den vermietenden Vertragspartner; die Gemeinschaft und der WEG-Verwalter sind nicht allein wegen ihrer WEG-Funktion Vermieter. Eine Mietverwaltung handelt für den Vermieter.
- § 573c BGB regelt Fristen, keine selbständige Kündigungsbefugnis. Die ordentliche Vermieterkündigung setzt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 und 2 voraus; Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
- § 568 Abs. 1 BGB verlangt schriftliche Form; § 573 Abs. 3 verlangt die Gründe des berechtigten Interesses im Kündigungsschreiben. Wirksamwerden einer Erklärung gegenüber Abwesenden setzt Zugang voraus (§ 130 Abs. 1 BGB); der Versand allein reicht nicht.
- Für die Staffel zählt die Überlassung des Wohnraums, nicht pauschal das Datum des Vertragsabschlusses; die Verlängerungen gelten nach § 573c Abs. 1 Satz 2 für den Vermieter, nicht allgemein für den Mieter.
- § 568 Abs. 2: Der Vermieter soll rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Härtewiderspruchs hinweisen. §§ 574 bis 574c regeln Widerspruch und Fortsetzung; § 574b Abs. 2 enthält die Zwei-Monats-Grenze. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b Abs. 2 Satz 2).
- § 573c Abs. 4 BGB: zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 oder 3 abweichende Vereinbarung unwirksam; Altvereinbarungen nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gesondert prüfen.
- § 577a Abs. 1 BGB beschränkt die Berufung des Erwerbers auf berechtigte Interessen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 für drei Jahre seit Veräußerung, wenn nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert worden ist. Abs. 1a gilt entsprechend bei Veräußerung vermieteten Wohnraums nach Überlassung an eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber oder bei Belastung zu deren Gunsten mit einem Recht, dessen Ausübung den vertragsgemäßen Gebrauch entzieht. Abs. 1a Satz 1 gilt nicht bei Zugehörigkeit zur selben Familie oder zum selben Haushalt oder bei vor Überlassung begründetem Wohnungseigentum. Durch Gebietsverordnung kann die Frist nach Abs. 2 bis zu zehn Jahre betragen; keine konkrete örtliche Verordnung festgestellt. Wird nach einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 1a Wohnungseigentum begründet, beginnt die Frist bereits mit jener Veräußerung oder Belastung (Abs. 2a).
Ausnahmen
5 Punkte
- § 573c Abs. 2 BGB erlaubt bei nur vorübergehendem Gebrauch eine kürzere vereinbarte Kündigungsfrist; Abs. 3 bestimmt für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 die Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende.
- § 573a BGB: erleichterte Vermieterkündigung in den dort bestimmten Fällen mit drei weiteren Monaten und Benennung der Voraussetzungen im Schreiben. § 573b regelt eine besondere Teilkündigung.
- §§ 575, 576 bis 576b BGB: Zeitmiete, Werkmiet- und Werkdienstwohnungen gesondert prüfen; außerordentliche Kündigungen (§§ 573d, 575a) werden hier nicht pauschal mit der ordentlichen Kündigung gleichgesetzt.
- § 549 Abs. 2 und 3 BGB nimmt bestimmte Wohnformen von einzelnen Kündigungsschutzvorschriften aus, aber nicht pauschal von § 573c. § 578 Abs. 3 BGB erweitert bestimmte Regeln auf dort bezeichnete Anmietungen; Art. 229 § 49 Abs. 3 EGBGB nimmt bis einschließlich 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse davon aus.
- Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB betrifft am 01.09.2001 bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse bei vor diesem Tag zugegangener Kündigung und verweist auf die dort genannten früheren Vorschriften. Abs. 3 betrifft am 01.09.2001 bestehende Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit. Davon getrennt betrifft Abs. 10 vor dem 01.09.2001 vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen: § 573c Abs. 4 BGB ist dann nicht anzuwenden; für ab dem 01.06.2005 zugehende Kündigungen gilt dies nicht, wenn die früheren Fristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB durch AGB vereinbart wurden. Diese historischen Fälle vor Anwendung der heutigen Regelfrist gesondert prüfen.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
8 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.