Wiederkehrende Messung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG (Einhaltung entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lassen); Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 62 Abs. 4 BImSchG)
- Ergibt die Überprüfung nach § 15 Abs. 3, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen (§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 der 1. BImSchV, entsprechende Geltung). § 24 Nr. 8 nennt § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 5 nicht.
Was ist zu tun?
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des letzten Kesselaustauschs prüfen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 16 Buchst. b); maßgeblich ist nur der Austausch eines Kessels, nicht jede wesentliche Änderung. Bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses gilt stattdessen der Fünfjahresrhythmus (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
- Messtermin durch Schornsteinfeger veranlassen
- Bei nicht erfüllten Anforderungen den Mangel abstellen und eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger veranlassen (§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 der 1. BImSchV)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Einmal in jedem fünften Kalenderjahr bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses (§ 15 Abs. 3 Satz 2); sonst einmal in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nr. 16 Buchst. b (Austausch eines Kessels) zwölf Jahre und weniger zurückliegt, sonst einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen nach § 15 Abs. 4 und § 1 Abs. 2 bleiben zu prüfen
- Was
- Betreiber von Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung (unter 1 MW Feuerungswärmeleistung) mit Anforderungen nach §§ 7 bis 10 lassen die Einhaltung durch Schornsteinfeger messen: in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder Kesseltausch bis 12 Jahre zurückliegt, sonst in jedem zweiten; mit selbstkalibrierender Regelung in jedem fünften. Ausnahmen: § 15 Abs. 4, § 1 Abs. 2.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. BImSchV
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 28.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
3 Punkte
- Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit Nennwärmeleistung 4 kW und mehr
- Für die Anlage sind Anforderungen nach §§ 7 bis 10 festgelegt
- Anlage bedarf keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG und hat keine Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr (Anwendungsbereich § 1 Abs. 1 der 1. BImSchV)
Ausnahmen
4 Punkte
- Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses: einmal in jedem fünften Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
- Keine wiederkehrende Messung für Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 3 (u. a. Anlagen bis 11 kW nur zur Brauchwassererwärmung; bestimmte Gase; Brennwertgeräte hinsichtlich § 10) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1)
- Keine wiederkehrende Messung für vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss (§ 15 Abs. 4 Nr. 2)
- Keine wiederkehrende Messung nach § 15 für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 (u. a. Anlagen ohne Einrichtung zur Ableitung der Abgase wie Infrarotheizstrahler, Badeöfen zur Warmwassererzeugung, Anlagen für höchstens drei Monate am selben Ort)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 28.10.2026
- Stand
- 28.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
16 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 28.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.