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Wiederkehrende Messung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 8 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG (Einhaltung entgegen § 15 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lassen); Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 62 Abs. 4 BImSchG)
  • Ergibt die Überprüfung nach § 15 Abs. 3, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen (§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 der 1. BImSchV, entsprechende Geltung). § 24 Nr. 8 nennt § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 5 nicht.

Was ist zu tun?

  1. Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. des letzten Kesselaustauschs prüfen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 16 Buchst. b); maßgeblich ist nur der Austausch eines Kessels, nicht jede wesentliche Änderung. Bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses gilt stattdessen der Fünfjahresrhythmus (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
  2. Messtermin durch Schornsteinfeger veranlassen
  3. Bei nicht erfüllten Anforderungen den Mangel abstellen und eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger veranlassen (§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 der 1. BImSchV)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Einmal in jedem fünften Kalenderjahr bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses (§ 15 Abs. 3 Satz 2); sonst einmal in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nr. 16 Buchst. b (Austausch eines Kessels) zwölf Jahre und weniger zurückliegt, sonst einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 1). Ausnahmen nach § 15 Abs. 4 und § 1 Abs. 2 bleiben zu prüfen
Was
Betreiber von Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung (unter 1 MW Feuerungswärmeleistung) mit Anforderungen nach §§ 7 bis 10 lassen die Einhaltung durch Schornsteinfeger messen: in jedem dritten Kalenderjahr, wenn Inbetriebnahme oder Kesseltausch bis 12 Jahre zurückliegt, sonst in jedem zweiten; mit selbstkalibrierender Regelung in jedem fünften. Ausnahmen: § 15 Abs. 4, § 1 Abs. 2.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. BImSchV

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 28.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit Nennwärmeleistung 4 kW und mehr
  • Für die Anlage sind Anforderungen nach §§ 7 bis 10 festgelegt
  • Anlage bedarf keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG und hat keine Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr (Anwendungsbereich § 1 Abs. 1 der 1. BImSchV)

Ausnahmen

4 Punkte
  • Selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses: einmal in jedem fünften Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 2)
  • Keine wiederkehrende Messung für Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 3 (u. a. Anlagen bis 11 kW nur zur Brauchwassererwärmung; bestimmte Gase; Brennwertgeräte hinsichtlich § 10) (§ 15 Abs. 4 Nr. 1)
  • Keine wiederkehrende Messung für vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss (§ 15 Abs. 4 Nr. 2)
  • Keine wiederkehrende Messung nach § 15 für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 (u. a. Anlagen ohne Einrichtung zur Ableitung der Abgase wie Infrarotheizstrahler, Badeöfen zur Warmwassererzeugung, Anlagen für höchstens drei Monate am selben Ort)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 28.10.2026
Stand
28.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

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DatumÄnderung
28.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
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25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Planer und Kalender

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