Wohnungsgeberbestätigung: zwei Wochen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigter Einzug: Geldbuße bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).
- Unberechtigte Ausstellung entgegen § 19 Abs. 1 Satz 5: ebenfalls bis 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BMG). Das gesonderte Verbot des § 19 Abs. 6 ist nach § 54 Abs. 1, Abs. 3 mit bis 50.000 Euro bewehrt; dies ist nicht der Höchstbetrag für bloße Verspätung.
Was ist zu tun?
- Meldepflicht und tatsächlichen Einzug sowie Wohnungsgeber oder Beauftragung feststellen.
- Einzug innerhalb der Frist schriftlich oder im Verfahren nach § 19 Abs. 4 BMG gegenüber der Meldebehörde elektronisch mit den Daten aus § 19 Abs. 3 bestätigen.
- Bei elektronischer Bestätigung das Zuordnungsmerkmal zur Anmeldung mitteilen.
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Anlassbezogen bei Einzug: innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 BMG).
- Was
- Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach § 19 Abs. 4 BMG auch elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 BMG genannten Frist (zwei Wochen nach dem Einzug) zu bestätigen; Sonderfälle der Meldepflicht sind gesondert zu prüfen.
- Wer
- Eigentümer, Vermieter, Mieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
6 Punkte
- Adressat ist der Wohnungsgeber oder seine beauftragte Person, nicht automatisch jeder Eigentümer oder Verwalter.
- Die Bestätigung erfolgt schriftlich für die meldepflichtige Person oder nach § 19 Abs. 4 BMG elektronisch gegenüber der Meldebehörde; eine einfache E-Mail an den Mieter ist damit nicht als gesetzliche elektronische Variante belegt.
- Pflichtdaten nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name, Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und Namen der meldepflichtigen Personen.
- Bei elektronischer Bestätigung ist das Zuordnungsmerkmal der meldepflichtigen Person mitzuteilen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BMG); die Authentifizierungsvorgaben des Absatzes 4 bleiben zu beachten.
- Die meldepflichtige Person muss erforderliche Auskünfte geben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG). Verweigerte oder nicht rechtzeitig erhaltene Bestätigungen hat sie unverzüglich der Meldebehörde mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
- Eine Wohnungsanschrift ohne stattfindenden oder beabsichtigten tatsächlichen Bezug darf nicht für eine Anmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt werden (§ 19 Abs. 6 BMG). Die Bestätigung darf nur der Wohnungsgeber oder seine beauftragte Person ausstellen (Abs. 1 Satz 5).
Ausnahmen
3 Punkte
- Befreiungen und Ausnahmen von der Meldepflicht nach §§ 26, 27 BMG beachten, insbesondere vorübergehender Aufenthalt bis sechs Monate bei bestehender Inlandsmeldung sowie Sonderregel für sonst im Ausland Wohnende nach § 27 Abs. 2; Absatz 3 nimmt bestimmte Gruppen von Absatz 2 aus.
- § 27 Abs. 1 und 4 BMG enthält besondere Regeln für dienstliche Unterkünfte und Freiheitsentziehung; §§ 28, 29 und 32 BMG regeln weitere Sonderfälle (u. a. Binnenschiffer, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser und Heime). Der normale Einzugsworkflow ersetzt diese Sonderprüfung nicht.
- § 19 Abs. 1 betrifft die Bestätigung des Einzugs; eine Pflicht zur Auszugsbestätigung enthält § 19 nicht (§ 17 Abs. 2 regelt die Abmeldung der ausziehenden Person).
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
8 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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Planer und Kalender
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