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Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Ladepunkt (Fassung bis Ende 2026)

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vorsätzlich oder leichtfertig nicht für den Ladepunkt gesorgt: § 15 Abs. 1 Nr. 4 a. F.; bis zu 10.000 Euro Geldbuße (§ 15 Abs. 2).

Was ist zu tun?

  1. Ladepunkt im gesetzlichen Anwendungsbereich errichten; gesetzliche Mindestanforderungen und Mitteilungspflicht nach § 5 GEIG beachten.
  2. Bei mehreren pflichtigen Nichtwohngebäuden können Ladepunkte bedarfsgerecht in einer/mehreren Liegenschaften zusammen errichtet werden; Planung aller betroffenen Gebäude/Stellplätze zugrunde legen und Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 2).
Weitere Schritte (2)
  1. Gemeinsame Erfüllung im Quartier nur nach § 12: schriftliche Vereinbarung bzw. Dokumentation des Alleineigentümers, der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Unternehmererklärung für geschäftsmäßige Arbeiten schriftlich/elektronisch nach Abschluss (§ 13 Abs. 1); Eigentümer mindestens fünf Jahre aufbewahren und zuständiger Behörde auf Verlangen vorlegen (Abs. 2).

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
gilt bis (Laufende Pflicht)
Stichtag abgeleitet: § 10 Abs. 1 nennt „nach dem 1. Januar 2025“, nicht „ab“ oder „bis“. Als Beginn nach diesem Kalendertag ist hier 02.01.2025 erfasst; keine gesetzlich benannte Endfrist. UNKLAR bleibt eine davon abweichende Auslegung.
Was
Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen müssen nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt errichten. Ausnahmen und Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften beachten. Ab 2027 gilt ein neuer Umfang.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 10 Abs. 1 GEIG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Eigentümerpflicht für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 inneren oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen (§ 10 Abs. 1); keine Addition beider Schwellen behauptet.
  • Angrenzender Parkplatz: gleicher Eigentümer, überwiegende Nutzung durch Bewohner/Nutzer des Gebäudes und unmittelbare physische oder technische Verbindung (§ 3 Nr. 1–3 a. F.).
  • Eigentümer umfasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1); Nichtwohngebäude/Stellplatz nach § 2 Nr. 12, 14, 15. Gemischte Nutzung nach § 11 getrennt beurteilen. Mieter und Verwalter sind nicht allein wegen ihrer Rolle Adressaten.

Ausnahmen

3 Punkte
  • Keine Anwendung auf Nichtwohngebäude im Eigentum von KMU mit überwiegender Selbstnutzung durch diese (§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6).
  • Bei größerer Renovierung: Kosten der Lade-/Leitungsinfrastruktur über 7 Prozent der gesamten Renovierungskosten (§ 14 Abs. 1 a. F.). Öffentliche Gebäude mit bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU (§ 14 Abs. 2 a. F.).
  • § 16 a. F.: Vorhaben mit Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vor Inkrafttreten; entsprechende Regeln für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben (Kenntnisgabe bzw. Baubeginn). Keine allgemeine Befreiung aller vor 2021 errichteten Bestandsgebäude behauptet.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
GEIG vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354); Textnachweis ab 25.03.2021, § 17. Neuer Umfang durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 7 Nr. 8 und Art. 9 Abs. 2 erst ab 01.01.2027.
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

5 Einträge
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04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage ab 04.11.2026; dieser Stichtag liegt davor.