Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze: Ladepunkt (Fassung bis Ende 2026)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder leichtfertig nicht für den Ladepunkt gesorgt: § 15 Abs. 1 Nr. 4 a. F.; bis zu 10.000 Euro Geldbuße (§ 15 Abs. 2).
Was ist zu tun?
- Ladepunkt im gesetzlichen Anwendungsbereich errichten; gesetzliche Mindestanforderungen und Mitteilungspflicht nach § 5 GEIG beachten.
- Bei mehreren pflichtigen Nichtwohngebäuden können Ladepunkte bedarfsgerecht in einer/mehreren Liegenschaften zusammen errichtet werden; Planung aller betroffenen Gebäude/Stellplätze zugrunde legen und Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 10 Abs. 2).
Weitere Schritte (2)
- Gemeinsame Erfüllung im Quartier nur nach § 12: schriftliche Vereinbarung bzw. Dokumentation des Alleineigentümers, der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Unternehmererklärung für geschäftsmäßige Arbeiten schriftlich/elektronisch nach Abschluss (§ 13 Abs. 1); Eigentümer mindestens fünf Jahre aufbewahren und zuständiger Behörde auf Verlangen vorlegen (Abs. 2).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- gilt bis (Laufende Pflicht)
Stichtag abgeleitet: § 10 Abs. 1 nennt „nach dem 1. Januar 2025“, nicht „ab“ oder „bis“. Als Beginn nach diesem Kalendertag ist hier 02.01.2025 erfasst; keine gesetzlich benannte Endfrist. UNKLAR bleibt eine davon abweichende Auslegung. - Was
- Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im Gebäude oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen müssen nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt errichten. Ausnahmen und Zusammenfassung mehrerer Liegenschaften beachten. Ab 2027 gilt ein neuer Umfang.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 10 Abs. 1 GEIG
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Bedingungen
3 Punkte
- Eigentümerpflicht für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 inneren oder mehr als 20 angrenzenden Stellplätzen (§ 10 Abs. 1); keine Addition beider Schwellen behauptet.
- Angrenzender Parkplatz: gleicher Eigentümer, überwiegende Nutzung durch Bewohner/Nutzer des Gebäudes und unmittelbare physische oder technische Verbindung (§ 3 Nr. 1–3 a. F.).
- Eigentümer umfasst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1); Nichtwohngebäude/Stellplatz nach § 2 Nr. 12, 14, 15. Gemischte Nutzung nach § 11 getrennt beurteilen. Mieter und Verwalter sind nicht allein wegen ihrer Rolle Adressaten.
Ausnahmen
3 Punkte
- Keine Anwendung auf Nichtwohngebäude im Eigentum von KMU mit überwiegender Selbstnutzung durch diese (§ 1 Abs. 2, § 2 Nr. 6).
- Bei größerer Renovierung: Kosten der Lade-/Leitungsinfrastruktur über 7 Prozent der gesamten Renovierungskosten (§ 14 Abs. 1 a. F.). Öffentliche Gebäude mit bereits vergleichbaren Anforderungen nach der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU (§ 14 Abs. 2 a. F.).
- § 16 a. F.: Vorhaben mit Antrag/Zustimmungsantrag/Bauanzeige vor Inkrafttreten; entsprechende Regeln für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben (Kenntnisgabe bzw. Baubeginn). Keine allgemeine Befreiung aller vor 2021 errichteten Bestandsgebäude behauptet.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- GEIG vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 354); Textnachweis ab 25.03.2021, § 17. Neuer Umfang durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 7 Nr. 8 und Art. 9 Abs. 2 erst ab 01.01.2027.
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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Verwandte Fristen
Planer und Kalender
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