HeizkostenV § 5 Abs. 4: Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit und Interoperabilität ab 01.01.2032
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Bestand fernablesbarer Geräte mit Installationsdatum erfassen
- Anbindungsfähigkeit an Smart-Meter-Gateway und Interoperabilität je Gerät prüfen
- Nachrüstung oder Austausch so planen, dass die Anforderungen ab 01.01.2032 erfüllt sind
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Übergangsfrist)
Stichtag abgeleitet: § 5 Abs. 4 HeizkostenV: „nach dem 31. Dezember 2031“; erster Tag danach ist der 01.01.2032. - Was
- Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis 01.12.2022 installiert wurden, müssen nach dem 31.12.2031 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 (sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway) und § 5 Abs. 5 (Interoperabilität) durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 5 Abs. 4 HeizkostenV
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, installiert bis 01.12.2022
Ausnahmen
3 Punkte
- Keine eigene Härteklausel in § 5 Abs. 4
- Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 HeizkostenV
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
11 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.