Verwalterradar

HeizkostenV § 5 Abs. 4: Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit und Interoperabilität ab 01.01.2032

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Bestand fernablesbarer Geräte mit Installationsdatum erfassen
  2. Anbindungsfähigkeit an Smart-Meter-Gateway und Interoperabilität je Gerät prüfen
  3. Nachrüstung oder Austausch so planen, dass die Anforderungen ab 01.01.2032 erfüllt sind

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Übergangsfrist)
Stichtag abgeleitet: § 5 Abs. 4 HeizkostenV: „nach dem 31. Dezember 2031“; erster Tag danach ist der 01.01.2032.
Was
Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis 01.12.2022 installiert wurden, müssen nach dem 31.12.2031 die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 (sichere Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway) und § 5 Abs. 5 (Interoperabilität) durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 5 Abs. 4 HeizkostenV

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung, installiert bis 01.12.2022

Ausnahmen

3 Punkte
  • Keine eigene Härteklausel in § 5 Abs. 4
  • Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 HeizkostenV
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

11 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.