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Rauchwarnmelderpflicht: Landesrecht, Beispiel Berlin

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Berlin: Handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund der BauO Bln erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauO Bln). Die Bauaufsichtsbehörden können nach § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 85 enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für den bloßen Verstoß gegen § 48 Abs. 4; der Höchstbetrag ist eine Obergrenze für die Ordnungswidrigkeit insgesamt. Für andere Länder nicht geprüft

Was ist zu tun?

  1. Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes prüfen
  2. Pflichtträger (Eigentümer/Vermieter/Bewohner) nach Landesrecht zuordnen

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
Was
Rauchwarnmelderpflicht ist Landesrecht und je Bundesland verschieden; Berlin ist nur Beispiel, übrige Länder nicht geprüft. Berlin (§ 48 Abs. 4 BauO Bln): je mindestens ein Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen außer Küchen und in Fluren mit Rettungswegen; Bestand bis 31.12.2020 nachzurüsten; Betriebsbereitschaft obliegt Mietern oder Nutzern, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 48 Abs. 4 BauO Bln

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Wohnung oder Wohnungsbau im jeweiligen Bundesland (Landesrecht maßgeblich)

Ausnahmen

1 Punkt
  • Landesrechtliche Ausnahmen je Bundesland zu prüfen

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Sekundärquellen

Nur als Hinweis; maßgeblich ist die Primärquelle.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Land
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

10 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.