Rauchwarnmelderpflicht: Landesrecht, Beispiel Berlin
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Berlin: Handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund der BauO Bln erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauO Bln). Die Bauaufsichtsbehörden können nach § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 85 enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für den bloßen Verstoß gegen § 48 Abs. 4; der Höchstbetrag ist eine Obergrenze für die Ordnungswidrigkeit insgesamt. Für andere Länder nicht geprüft
Was ist zu tun?
- Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes prüfen
- Pflichtträger (Eigentümer/Vermieter/Bewohner) nach Landesrecht zuordnen
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
- Was
- Rauchwarnmelderpflicht ist Landesrecht und je Bundesland verschieden; Berlin ist nur Beispiel, übrige Länder nicht geprüft. Berlin (§ 48 Abs. 4 BauO Bln): je mindestens ein Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen außer Küchen und in Fluren mit Rettungswegen; Bestand bis 31.12.2020 nachzurüsten; Betriebsbereitschaft obliegt Mietern oder Nutzern, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 48 Abs. 4 BauO Bln
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Wohnung oder Wohnungsbau im jeweiligen Bundesland (Landesrecht maßgeblich)
Ausnahmen
1 Punkt
- Landesrechtliche Ausnahmen je Bundesland zu prüfen
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Sekundärquellen
Nur als Hinweis; maßgeblich ist die Primärquelle.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Land
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
10 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.