Umsatz 2027: bis 31.12.2027 Papier oder mit Zustimmung E-Format bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro; EDI mit Zustimmung
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Bußgeldvorschrift § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG: Rechnung entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 3 UStG). UNKLAR: ob eine nicht im elektronischen Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 ausgestellte Rechnung darunter fällt
Was ist zu tun?
- Rechnungsformat und Übergangsregel für Umsätze 2027 prüfen
- Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2026 bei Nr. 2 prüfen
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Übergangsfrist)
- Was
- Umsätze 2027: Papier/sonstiges elektronisches Format bis 31.12.2027 bei Vorjahres-Gesamtumsatz bis 800.000 Euro (elektronisch mit Zustimmung); EDI mit Zustimmung unabhängig vom Umsatz. Gilt für nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG); die Umsatzgrenze betrifft nur Nr. 2.
- Wer
- Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
5 Punkte
- Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG)
- Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei (u. a. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken § 4 Nr. 12, bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungs- und Teileigentümer § 4 Nr. 13)
- Umsatz nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführt (Nr. 2 und 3)
- Nr. 2: Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro
- Sonstiges elektronisches Format (Nr. 2) nur mit Zustimmung des Empfängers; Nr. 3: Zustimmung des Empfängers und Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI)
Ausnahmen
3 Punkte
- Dauerhaft: Rechnungen mit Gesamtbetrag bis 250 Euro können immer als sonstige Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format) übermittelt werden; gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a, 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV)
- Dauerhaft: Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze (Kleinunternehmer) können immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 4 UStDV)
- § 27 Abs. 38 Satz 2 UStG: „Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.“
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 26.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 04.01.2027
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
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Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält diesen Termin als ganztägigen Termin mit einer Erinnerung 14 Tage vorher.