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BEHG § 10 Abs. 2: CO2-Preiskorridor 2026 (55 bis 65 Euro je Zertifikat)

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 BEHG: Bericht entgegen § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 22 Abs. 4 BEHG)
  • Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 2 BEHG (fahrlässige Begehung einer in Abs. 1 bezeichneten Handlung) und nach § 22 Abs. 3 BEHG (vorsätzlich oder fahrlässig): Überwachungsplan entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht (Nr. 1); entgegen § 14 Abs. 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt (Nr. 2); Anzeige entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (Nr. 3); Geldbuße jeweils bis zu 50.000 Euro (§ 22 Abs. 4 BEHG)
  • Abgrenzung: Die Bußgelder des § 22 BEHG betreffen die dort genannten Berichts-, Überwachungsplan- und Anzeigepflichten (§§ 6, 7, 18 BEHG) sowie die Gestattungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Bereitstellungspflichten nach § 14 Abs. 2 BEHG. Sie sind keine Sanktion eines Verstoßes gegen den Preiskorridor des § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG; § 22 BEHG nennt § 10 nicht und nennt Gebäudeeigentümer, Vermieter, WEG oder Verwalter nicht. Eine Bußgeldvorschrift für die Preiskorridor-Regel selbst wurde nicht gefunden

Was ist zu tun?

  1. Redaktioneller Prüftipp (keine Normaussage, kein gesetzliches Verbot): CO2-Preisbestandteil in Lieferantenrechnungen prüfen, nicht selbst herleiten; die Rechnungsangabe selbst ist Informationspflicht des Brennstofflieferanten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG)
  2. Für 2027 den aktuellen Normstand prüfen: § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG nennt nur das Jahr 2026; für Jahre ab 2027 sieht § 16 Abs. 2 Satz 2 BEHV einen Verkauf zu einem marktbasierten Preis vor (Verkaufsbeginn 2027 ab dem dritten Quartal, Satz 3), und § 24 Abs. 1 BEHG regelt das Entfallen der Pflichten nach § 7 Abs. 1 und § 8 BEHG für bestimmte nach dem 31.12.2026 in Verkehr gebrachte Brennstoffe; im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BEHG gilt anstelle des in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEHG angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028 (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BEHG)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
gilt bis (Laufende Pflicht)
Stichtag abgeleitet: Beginn des in § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG genannten Jahres 2026 („Für das Jahr 2026“); Geltungsende des Preiskorridors entsprechend 31.12.2026 (Ende desselben Jahres)
Was
Für 2026 werden Emissionszertifikate innerhalb eines Preiskorridors von 55 bis 65 Euro versteigert (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, § 12 Abs. 1 Satz 3 BEHV). Nach vollständiger Versteigerung gilt 2026 für die Überschussmenge 68 Euro, 2027 bis 31.08. für die Nachkaufmenge 70 Euro (§§ 14, 15 BEHV); zur Kostenaufteilung siehe CO2KostAufG.
Wer
Alle
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG

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Bedingungen

6 Punkte
  • Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2026 (Geltung des Korridors 01.01. bis 31.12.2026, abgeleitet); im Versteigerungsverfahren sind nur Gebote mit einem Gebotspreis von mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro zugelassen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 BEHV)
  • Dem Kalenderjahr 2026 zugeordnete Emissionszertifikate sind nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig (§ 29 BEHV)
  • Veräußerung: durch die zuständige Behörde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BEHG; zuständige Stelle ist die zuständige Behörde, § 3 Abs. 1 Satz 1 BEHV) bzw. die von ihr beauftragte Stelle, die im eigenen Namen veräußert (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEHV)
  • Erwerb: zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren zulassungsberechtigt sind Verantwortliche nach § 3 Nr. 3 BEHG sowie natürliche oder juristische Personen mit Konto im nationalen Emissionshandelsregister (§ 5 Abs. 1 BEHV); Erwerb im Namen Dritter nur, wenn auch diese Dritten zulassungsberechtigt sind (§ 5 Abs. 2 BEHV)
  • Nachkauf bis zu 10 Prozent: nur für Verantwortliche (§ 15 Satz 2 BEHV); Verantwortlicher ist nach § 3 Nr. 3 BEHG im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 die als Steuerschuldner definierte Person (Buchst. a), im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG (Buchst. b), im Fall des § 2 Abs. 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage (Buchst. c) und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG „der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer)“ (Buchst. d)
  • Einordnung (steht so nicht im Normtext, keine Normaussage): Gebäudeeigentümer, Vermieter, WEG und Verwalter werden in den genannten Normen nicht als Adressaten genannt; sie werden hier lediglich als mittelbar betroffen eingeordnet (daher betroffen = alle)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Überschussmenge: Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge werden im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat verkauft (§ 14 Satz 1 BEHV)
  • Nachkaufmenge: Im Jahr 2027 werden bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat verkauft; Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben (§ 15 Satz 1 und 2 BEHV). Für die Durchführung des Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 BEHV entsprechend (§ 15 Satz 3 BEHV); § 10 Abs. 1 BEHV bestimmt als erworbene Menge die Menge an Emissionszertifikaten, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind (dort für die Kalenderjahre 2021 bis 2025 formuliert; für 2026 gilt dies nach dem Wortlaut nur kraft der entsprechenden Anwendung nach § 15 Satz 3 BEHV)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

14 Einträge
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DatumÄnderung
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

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Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage ab 04.11.2026; dieser Stichtag liegt davor.