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CO2KostAufG § 5 Abs. 2 mit Anlage: Aufteilung der CO2-Kosten nach zehn Stufen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vereinbarungen, die den Mieter über den Anteil nach § 5 Abs. 2 hinaus belasten, sind in Mietverträgen über Wohnraum und über sonstige Räume in Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 1).
  • Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Informationen nicht aus, hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG; siehe auch Eintrag co2kostaufg-7-3-ausweis-abrechnung).

Was ist zu tun?

  1. Bezugsgröße bestimmen: das Gebäude (§ 5 Abs. 1 Satz 1); versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, die Wohnung; vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1)
  2. CO2-Ausstoß in kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr ermitteln, auf die erste Nachkommastelle runden (§ 5 Abs. 1 Satz 3)
Weitere Schritte (4)
  1. Bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr die Werte der Einstufungstabelle in der Anlage anteilig kürzen (§ 5 Abs. 1 Satz 4)
  2. Weichen die Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelieferungen von den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Abrechnungszeiträumen ab, die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf den vereinbarten Zeitraum umrechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 5)
  3. Stufe in der Anlage bestimmen und das Aufteilungsverhältnis anwenden
  4. Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen (§ 7 Abs. 3)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
Was
Die CO2-Kosten werden zwischen Mieter und Vermieter nach dem spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes (kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr) verteilt; versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme, ist der Ausstoß der Wohnung maßgeblich (§ 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1). Die Anlage zu §§ 5 bis 7 ordnet den Wert in zehn Stufen mit Vermieteranteilen von 0 % bis 95 % ein.
Wer
Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG

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Bedingungen

3 Punkte
  • Wohngebäude (Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, § 6 Abs. 1 Satz 3), in dem Brennstoffe zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind; auch bei eigenständig gewerblicher Wärmelieferung (§ 2 Abs. 1). Für Nichtwohngebäude (Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient) gilt § 8 und nicht § 5: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude unwirksam (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
  • In Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in Fällen des § 11 HeizkostenV mit vereinbarter Abrechnung trägt der Mieter den auf ihn nach § 7 Abs. 1 entfallenden Anteil (nach Abzug des Vermieteranteils) nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2)
  • Anwendbar nur auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen; maßgeblich ist der Beginn des Abrechnungszeitraums (§ 11 Abs. 2 Satz 1 CO2KostAufG)

Ausnahmen

5 Punkte
  • Selbstversorgung des Mieters (§ 5 Abs. 3) und Sonderfälle nach §§ 5a bis 5d gelten gesondert
  • Fälle des § 11 HeizkostenV ohne vereinbarte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten: Gesetz nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 7)
  • Wärmelieferungen aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel an Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben: Gesetz insoweit nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 4 Satz 2)
  • § 9: Vermieteranteil halbiert (Abs. 1) oder keine Aufteilung (Abs. 2) bei entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben; Nachweis durch den Vermieter (Abs. 3)
  • CO2-Kosten aus dem Verbrauch von Brennstoffmengen, die vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 2 Satz 2)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
BGBl. I 2022 S. 2154; geändert durch Art. 5 G v. 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
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Nächste Prüfung
24.11.2026

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26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
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