CO2KostAufG § 7 Abs. 3–4: Ausweis des CO2-Anteils in der jährlichen Heizkostenabrechnung
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Kürzungsrecht des Mieters um 3 % des auf ihn entfallenden Heizkostenanteils, wenn der Anteil nicht bestimmt oder die Angaben nach Abs. 3 nicht ausgewiesen werden (§ 7 Abs. 4).
Was ist zu tun?
- CO2-Anteil des Mieters bestimmen und in der Abrechnung ausweisen
- Einstufung und Berechnungsgrundlagen angeben
- Abrechnungsvorlage prüfen
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht: jährlich (mit der Heizkostenabrechnung) (kein fester Stichtag)
- Was
- Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung den Mieteranteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes bzw. der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen aus. Fehlt dieser Ausweis, kann der Mieter den Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
- Wer
- Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 7 Abs. 3 CO2KostAufG
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Bedingungen
5 Punkte
- Verteilung der CO2-Kosten nach § 5 Abs. 2 (siehe co2kostaufg-5-2-stufenmodell); bei Wohnraummietverhältnissen und einer Anlage nach § 43 Abs. 1 GModG tragen Vermieter und Mieter die Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Abs. 2 ab dem 01.01.2028 jeweils hälftig (§ 5a Abs. 3 Nr. 2; Einzelheiten und Ausnahmen siehe unten)
- Entsprechend bei Nichtwohngebäuden (§ 8 Abs. 3 Satz 3)
- Nur bei Wohnraummietverhältnissen (§ 5a Abs. 1, § 2 Abs. 3) und bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 GModG: Der Vermieter ermittelt zusätzlich die Kosten nach § 5a Abs. 1 (im Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2028 angefallene Netzentgelte für die Belieferung mit Gas; im Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2029 angefallene Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe), zieht den Vermieteranteil nach § 5a Abs. 3 ab und berechnet den Anteil des einzelnen Mieters (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2). Vermieter und Mieter tragen nach § 5a Abs. 3 jeweils hälftig: die Netzentgelte ab dem 01.01.2028 (Nr. 1), die Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Abs. 2 ab dem 01.01.2028 (Nr. 2) und die Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe ab dem 01.01.2029 bezüglich des Brennstoffanteils von maximal 30 % am insgesamt verbrauchten Brennstoff (Nr. 3). Das Kürzungsrecht nach Abs. 4 ist entsprechend anwendbar (§ 7 Abs. 5 Satz 3). § 5a gilt für Bestandsgebäude; § 5b erklärt § 5a entsprechend anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden (nicht bei Bauantragstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor dem 13.05.2026). Ausnahmen nach § 5a Abs. 4 und § 5d: siehe ausnahmen
- In Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in Fällen des § 11 HeizkostenV mit vereinbarter Abrechnung trägt der Mieter den auf ihn nach § 7 Abs. 1 entfallenden Anteil (nach Abzug des Vermieteranteils) nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2); eine Ausnahme von der Ausweispflicht nach § 7 Abs. 3 enthält § 7 Abs. 2 nicht
- Zeitliche Anwendung: Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 Satz 1)
Ausnahmen
5 Punkte
- Fälle des § 11 HeizkostenV ohne vereinbarte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten: Gesetz nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 7)
- Wärmelieferungen aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel an Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben: Gesetz insoweit nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 4 Satz 2)
- Bei der Berechnung der CO2-Kosten bleiben Kosten unberücksichtigt, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2); das betrifft die Kostenermittlung, keine pauschale Befreiung von § 7 Abs. 3 und 4
- § 5a Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung für zwölf Monate ab dem Einbau, wenn die Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 GModG aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage weniger als zwölf Monate vor dem 01.01.2028 neu eingebaut wird (§ 5a Abs. 4 Satz 1); weitere Ausnahmen für Fälle des § 43 Abs. 7 Satz 1 und 2 GModG, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls keine Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG besteht (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und 3)
- Härtefall (§ 5d): Der Vermieter hat abweichend von § 5a Abs. 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Abs. 2 zu tragen, wenn die Voraussetzungen des § 5d Abs. 1 (Nr. 1 bis 5, u. a. nicht mehr als sechs vermietete Wohnungen, Effizienzklasse G oder H, persönliche Härte) oder des § 5d Abs. 3 (Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, eine davon vom Vermieter selbst bewohnt, gemeinsame Wärmeversorgung, nicht in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt) vorliegen; Information des Mieters in Textform nach § 5d Abs. 4
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
14 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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