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HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • 15 % Kürzung des Nutzeranteils, soweit entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4)
  • 3 % Kürzung, wenn entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert ist oder die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3); nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4); weitere gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich; Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob die Abrechnung verbrauchsabhängig erfolgt (§§ 6 bis 10 HeizkostenV)
  2. Prüfen, ob entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert ist (bei § 5 Abs. 3 erst nach Ablauf des 31.12.2026) oder ob die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden; dann kommt das Kürzungsrecht von 3 % in Betracht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3). Es gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4); weitere gesetzliche Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 11) sind zu prüfen. Wirkung in Wärmepumpenfällen nach § 12 Abs. 3 UNKLAR; daraus wird kein gesichertes Kürzungsrecht abgeleitet

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Übergangsfrist)
Stichtag abgeleitet: Für das 3-%-Kürzungsrecht wegen fehlender Fernablesbarkeit nach § 5 Abs. 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 2): § 5 Abs. 3 Satz 1 verlangt die Erfüllung „bis zum 31. Dezember 2026“; ein Verstoß „entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3“ kommt für Ausstattungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 frühestens ab dem 01.01.2027 in Betracht (Pflicht bis 31.12.2026, Verstoß danach). Abgeleitet, nicht wörtlich; das Kürzungsrecht wegen § 5 Abs. 2 und § 6a unterliegt dieser Frist nicht.
Was
Ab 01.01.2027 besteht bei entgegen § 5 Abs. 3 fehlender Fernablesbarkeit ein Kürzungsrecht von 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV); gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ohne dieses Datum: 15 % bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung (Satz 1); 3 % bei fehlenden Informationen nach § 6a (Satz 3). Gleichgestellt: § 1 Abs. 2, 3. Nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–Gemeinschaft (Satz 4).
Wer
Eigentümer, Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HeizkostenV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Kosten der Wärme- oder Warmwasserversorgung werden entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet (15 %)
  • Der Gebäudeeigentümer hat entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert (bei nicht fernablesbaren Ausstattungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, auch solchen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, erst nach Ablauf des 31.12.2026; nicht, soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 greift) oder teilt die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mit (3 %)
  • Adressat der Pflichten ist der Gebäudeeigentümer bei der Kostenverteilung auf die Nutzer (§ 1 Abs. 1). Ihm stehen gleich u. a. der zur Nutzungsüberlassung im eigenen Namen und für eigene Rechnung Berechtigte sowie der Betreiber mit Entgeltanspruch gegen den Nutzer (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2). Rechnet ein Lieferer unmittelbar mit den Nutzern nach deren Anteilen am Gesamtverbrauch ab, gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers für den Lieferer (§ 1 Abs. 3). Das Kürzungsrecht entfällt im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4)

Ausnahmen

4 Punkte
  • Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4)
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
  • Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 (u. a. Räume in Gebäuden mit Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m² · a), Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, Alters- und Pflegeheime, Befreiung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle): Bei Wärme sind die §§ 3 bis 7, bei Warmwasser die §§ 3 bis 6 und 8 insoweit nicht anzuwenden. UNKLAR, ob § 11 Abs. 2 auch § 6a erfasst; der Eintrag stützt darauf keine Aussage
  • Wärmepumpenfälle nach § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Ausstattung zur Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2). UNKLAR, ob und ab wann das Kürzungsrecht bei verspäteter oder fehlender Installation greift; der Eintrag stützt darauf keine Aussage

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
§ 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 VO v. 24.11.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 80), in Kraft 01.12.2021 (Art. 3); Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (Abruf 26.10.2026); in BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert; keine künftige Fassung gefunden
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 26.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
02.01.2027

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26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
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Verwandte Fristen

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