Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter: 20 Stunden in drei Kalenderjahren
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO (Weiterbildung entgegen § 34c Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)
Was ist zu tun?
- Nachweise über Weiterbildung sammeln
- Beschäftigte mit unmittelbarer Mitwirkung einbeziehen
- Nachweise drei Jahre vorhalten (siehe MaBV § 15b Abs. 2)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht: 20 Stunden je Zeitraum von drei Kalenderjahren (kein fester Stichtag)
- Was
- Erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden; gilt entsprechend für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte.
- Wer
- Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 34c Abs. 2a GewO
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
2 Punkte
- Erlaubnispflichtige Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO)
- Erster Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres der Erlaubniserteilung oder der Aufnahme einer weiterbildungspflichtigen Tätigkeit durch Beschäftigte
Ausnahmen
2 Punkte
- Für den Gewerbetreibenden reicht der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl beschäftigter Aufsichtspersonen, die ihn vertreten dürfen (§ 34c Abs. 2a Satz 3 GewO)
- Bei Ausbildungsabschluss Immobilienkaufmann/-frau oder Weiterbildungsabschluss Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in beginnt die Pflicht drei Jahre nach Erwerb (§ 15b Abs. 4 MaBV)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
7 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
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