Weiterbildung nach MaBV: fachlich passend, Nachweise drei Jahre aufbewahren
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO: Nachweis oder Unterlage entgegen § 15b Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)
- Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO: entgegen § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO i. V. m. der MaBV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergebildet (vorsätzlich oder fahrlässig); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)
Was ist zu tun?
- Nachweise über Teilnahme (Name, Datum, Umfang, Inhalt, Anbieter) sammeln
- Nachweise drei Jahre auf dauerhaftem Datenträger oder digital vorhalten
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Laufend bei Weiterbildungspflicht; Nachweise drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres
- Was
- Die Weiterbildung muss sich an der ausgeübten Tätigkeit orientieren; Nachweise über Teilnahmen sind drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Maßnahme vorzuhalten. Fehlende Aufbewahrung und fehlende Weiterbildung können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Wer
- Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 15b Abs. 1 und 2 MaBV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO besteht
Ausnahmen
2 Punkte
- Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder Geprüfter Immobilienfachwirt: Pflicht beginnt drei Jahre nach Erwerb (§ 15b Abs. 4)
- Vorübergehende Tätigkeit von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat aus: §§ 15 bis 15b und § 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV insoweit nicht anwendbar; § 4 Abs. 2 GewO gilt entsprechend (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 MaBV)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
7 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
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