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Weiterbildung nach MaBV: fachlich passend, Nachweise drei Jahre aufbewahren

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO: Nachweis oder Unterlage entgegen § 15b Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt; Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)
  • Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO: entgegen § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO i. V. m. der MaBV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergebildet (vorsätzlich oder fahrlässig); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 144 Abs. 4 GewO)

Was ist zu tun?

  1. Nachweise über Teilnahme (Name, Datum, Umfang, Inhalt, Anbieter) sammeln
  2. Nachweise drei Jahre auf dauerhaftem Datenträger oder digital vorhalten

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Laufend bei Weiterbildungspflicht; Nachweise drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres
Was
Die Weiterbildung muss sich an der ausgeübten Tätigkeit orientieren; Nachweise über Teilnahmen sind drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Maßnahme vorzuhalten. Fehlende Aufbewahrung und fehlende Weiterbildung können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wer
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 15b Abs. 1 und 2 MaBV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO besteht

Ausnahmen

2 Punkte
  • Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder Geprüfter Immobilienfachwirt: Pflicht beginnt drei Jahre nach Erwerb (§ 15b Abs. 4)
  • Vorübergehende Tätigkeit von einer Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat aus: §§ 15 bis 15b und § 18 Abs. 1 Nr. 9 MaBV insoweit nicht anwendbar; § 4 Abs. 2 GewO gilt entsprechend (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 MaBV)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

7 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

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