Wärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung ab 2027)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder leichtfertig: Erstprüfung nicht/rechtzeitig durchgeführt (§ 108 Abs. 1 Nr. 9 n. F. i. V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1); nötige Optimierung nicht/rechtzeitig durchgeführt (§ 108 Abs. 1 Nr. 10 n. F. i. V. m. § 60a Abs. 4 Satz 2). Geldbuße jeweils bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 n. F.; Umnummerierung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226). Die wiederkehrende Prüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 ist dort nicht ausdrücklich genannt.
Was ist zu tun?
- Fachkundige Person für die Betriebsprüfung beauftragen (§ 60a Abs. 3 n. F.; insbesondere einschlägige handwerkliche/technische Berufsqualifikation in Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik). Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
- Für Betrieb, Funktion und Effizienz maßgebliche Einstellungen und Komponenten überprüfen (§ 60a Abs. 2 n. F.).
Weitere Schritte (2)
- Ergebnis und Optimierungsbedarf schriftlich festhalten, dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden; nötige Optimierung binnen eines Jahres durchführen (Abs. 4 Satz 1 und 2 n. F.).
- Ergebnis und Nachweis durchgeführter Arbeiten auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen; entsprechend bei Pacht/sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung (Abs. 4 Satz 3 und 4 n. F.).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Erstprüfung nach einer ganzen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle und ohne Wartungsvertrag spätestens alle fünf Jahre; nötige Optimierung binnen eines Jahres.
- Was
- Wärmepumpen für Raumwärme und Warmwasser im Bereich des § 60a: Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; danach spätestens alle fünf Jahre. Fernkontrolle oder Wartungsvertrag befreien. Erforderliche Optimierung binnen eines Jahres nach Prüfung.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60a Abs. 1 Satz 1–3 GModG
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Nach dem 31.12.2023 als Heizungsanlage in Betrieb genommene Wärmepumpe in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen/sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen solchen Einheiten; Betrieb für Raumwärme und Warmwasser (§ 60a Abs. 1 Satz 1 n. F.). Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
- Die Rollenfilter erfassen mögliche Verwaltungs-/Eigentumskonstellationen. Verwalter oder Mieter sind dadurch nicht automatisch gesetzlicher Pflichtadressat; ein WEG-Beschlusserfordernis ergibt sich aus dieser Norm nicht pauschal (UNKLAR; §§ 9a, 18, 19, 27 WEG).
- UNKLAR: § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verweist weiterhin auf § 60a Abs. 5, obwohl die Nachweisregeln ab 2027 in Abs. 4 stehen. Art. 2 Nr. 37 ändert nur § 96 Abs. 6. Keine stillschweigende Berichtigung oder eigenständige Unternehmererklärungspflicht aus diesem Verweis behauptet; direkte Pflichten aus § 60a Abs. 4 bleiben beschrieben.
- Verantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1/2: grundsätzlich Bauherr/Eigentümer sowie beauftragte Tätige im jeweiligen Wirkungskreis; Mieter haben die in § 60a ausdrücklich genannten Vorlageansprüche.
Ausnahmen
6 Punkte
- Keine Prüfungspflicht für Wärmepumpen mit Fernkontrolle oder Wartungsvertrag (§ 60a Abs. 1 Satz 2 n. F.); erneute Prüfung spätestens alle fünf Jahre, wenn beides fehlt (Satz 3).
- Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 und 3: energetisch beheizte oder gekühlte Gebäude und deren Anlagen; ausgenommen sind räumlich nicht zugehörige Anlagenbestandteile. Produktionsprozessenergie ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
- § 2 Abs. 2 Nr. 1–9 nimmt (außer für §§ 74–78) aus: Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden; Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen; unterirdische Bauten; Unterglasanlagen/Pflanzenkulturräume; Traglufthallen/Zelte; wiederholt aufzustellende/zu zerlegende Gebäude und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren; religiösen Zwecken gewidmete Gebäude; Wohngebäude für weniger als vier Monate jährlich oder begrenzte Nutzung mit weniger als 25 Prozent des ganzjährigen Energieverbrauchs; sonstige Betriebsgebäude mit Raum-Solltemperatur unter 12 °C oder Beheizung unter vier und Kühlung unter zwei Monaten jährlich.
- Bei provisorischen Gebäuden nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden bis zum 31.12.2030 auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde (§ 102 Abs. 4). Die Verlängerung setzt eine behördliche Entscheidung voraus; keine automatische Vierjahresausnahme. § 104 betrifft die Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 2 und ist keine allgemeine Ausnahme von § 60a.
- § 102 Abs. 1: behördliche Befreiung auf Antrag bei gleichwertiger Zielerreichung oder unbilliger Härte; keine automatische Ausnahme. § 105: mögliche Abweichung bei geschützter oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz unter den dort genannten Voraussetzungen.
- UNKLAR: Reichweite des § 111 bei konkreten älteren Bau-/Änderungsvorhaben; keine pauschale Befreiung für Altanlagen aus dieser Übergangsvorschrift abgeleitet.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 23a (§ 60a vollständig neu), S. 24; Art. 9 Abs. 2, S. 58 (Inkrafttreten 01.01.2027).
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.