Wärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung bis Ende 2026)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Erstprüfung: § 108 Abs. 1 Nr. 8; nicht/rechtzeitig durchgeführte Optimierung nach § 60a Abs. 5 Satz 2: § 108 Abs. 1 Nr. 9. Jeweils Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3). Die Wiederholung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 ist in Nr. 8 nicht ausdrücklich genannt.
- Geschäftsmäßig geschuldete Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 nicht/richtig/vollständig/formgerecht/rechtzeitig bestätigt: § 108 Abs. 1 Nr. 23, bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 3).
Was ist zu tun?
- Betriebsprüfung durch fachkundige Person mit erfolgreicher Schulung für die Inhalte des Abs. 2 durchführen lassen (§ 60a Abs. 3, Berufsgruppen beispielhaft in Abs. 4). Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
- Prüfumfang nach Abs. 2 Nr. 1–9 beachten: hydraulischer Abgleich; Regelparameter; Vor-/Rücklauftemperaturen und Ausdehnungsgefäß; Jahresarbeitszahl mit Empfehlungen bei größeren Abweichungen; Kältemittelfüllstand; hydraulische Komponenten; elektrische Anschlüsse; Außeneinheit; Rohrdämmung.
Weitere Schritte (3)
- Ergebnis und etwaigen Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden; nötige Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres durchführen (Abs. 5 Satz 1 und 2).
- Auf Verlangen Ergebnis und Arbeitsnachweis dem Mieter unverzüglich vorlegen; gilt entsprechend für Pacht und sonstige entgeltliche Nutzungsüberlassung (Abs. 5 Satz 3 und 4).
- Bei geschäftsmäßigen Arbeiten am/in bestehendem Gebäude: Unternehmererklärung zu Ergebnis und Optimierungsnachweis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1); Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Abs. 2).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Erstprüfung nach einer ganzen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre; nötige Optimierung innerhalb eines Jahres nach Prüfung.
- Was
- Wärmepumpen im Anwendungsbereich des § 60a: Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre wiederholen; erforderliche Optimierungsmaßnahmen binnen eines Jahres nach der Prüfung. Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60a Abs. 1 Satz 1–3 GModG
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Bedingungen
4 Punkte
- Wärmepumpe als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme nach Ablauf des 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt; Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen/sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen solchen Einheiten (§ 60a Abs. 1 Satz 1). Erstprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
- Fernkontrolle befreit in dieser Fassung nur von der Wiederholung nach Abs. 1 Satz 3; ein Wartungsvertrag ist hier keine genannte Befreiung.
- Die Rollenfilter erfassen mögliche Verwaltungs-/Eigentumskonstellationen. Verwalter oder Mieter sind dadurch nicht automatisch gesetzlicher Pflichtadressat; ein WEG-Beschlusserfordernis ergibt sich aus dieser Norm nicht pauschal (UNKLAR; §§ 9a, 18, 19, 27 WEG).
- Verantwortlichkeit nach § 8 Abs. 1/2: grundsätzlich Bauherr/Eigentümer sowie beauftragte Tätige im jeweiligen Wirkungskreis; Mieter haben die in § 60a ausdrücklich genannten Vorlageansprüche.
Ausnahmen
6 Punkte
- Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (§ 60a Abs. 1 Satz 2).
- Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 und 3: energetisch beheizte oder gekühlte Gebäude und deren Anlagen; ausgenommen sind räumlich nicht zugehörige Anlagenbestandteile. Produktionsprozessenergie ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
- § 2 Abs. 2 Nr. 1–9 nimmt (außer für §§ 74–78) aus: Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden; Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen; unterirdische Bauten; Unterglasanlagen/Pflanzenkulturräume; Traglufthallen/Zelte; wiederholt aufzustellende/zu zerlegende Gebäude und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren; religiösen Zwecken gewidmete Gebäude; Wohngebäude für weniger als vier Monate jährlich oder begrenzte Nutzung mit weniger als 25 Prozent des ganzjährigen Energieverbrauchs; sonstige Betriebsgebäude mit Raum-Solltemperatur unter 12 °C oder Beheizung unter vier und Kühlung unter zwei Monaten jährlich.
- Bei provisorischen Gebäuden nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden bis zum 31.12.2030 auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde (§ 102 Abs. 4). Die Verlängerung setzt eine behördliche Entscheidung voraus; keine automatische Vierjahresausnahme. § 104 betrifft die Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 2 und ist keine allgemeine Ausnahme von § 60a.
- § 102 Abs. 1: behördliche Befreiung auf Antrag bei gleichwertiger Zielerreichung oder unbilliger Härte; keine automatische Ausnahme. § 105: mögliche Abweichung bei geschützter oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz unter den dort genannten Voraussetzungen.
- UNKLAR: Reichweite des § 111 bei konkreten älteren Bau-/Änderungsvorhaben; keine pauschale Befreiung für Altanlagen aus dieser Übergangsvorschrift abgeleitet.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- § 60a Abs. 1–5 GModG, konsolidierte Fassung am 04.11.2026; Fassungsabgrenzung seit Umbenennung durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 (29.07.2026). Vollersetzung ab 01.01.2027: Art. 2 Nr. 23a, Art. 9 Abs. 2.
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
6 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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Verwandte Fristen
Planer und Kalender
Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: Wärmepumpen: Betriebsprüfung und Optimierung (Fassung ab 2027). Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.