Klima- und Lüftungsanlagen: energetische Inspektion (Fassung ab 2027)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder leichtfertig nicht/richtig/rechtzeitig inspizieren lassen: § 108 Abs. 1 Nr. 16 n. F. i. V. m. § 74 Abs. 1 n. F.; Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 n. F.). Unberechtigt Inspektion durchführen: Nr. 17 n. F., gleicher Höchstbetrag (Umnummerierung Art. 2 Nr. 44).
Was ist zu tun?
- Berechtigte Person nach § 77 Abs. 1 mit der Inspektion nach § 74 Abs. 1 und den Erst-/Wiederholungszeiträumen des § 76 n. F. beauftragen.
- Prüfumfang nach § 75 Abs. 1/2 n. F. beachten; Klima-/kombinierte Anlagen und reine Lüftungsanlagen über 70 kW nach DIN SPEC 15240:2019-03 (Abs. 3 n. F.). Bereits erfolgte Überprüfungen nach Abs. 5 berücksichtigen.
- Inspektionsbericht mit Registriernummer durch inspizierende Person erstellen/übergeben lassen und als Betreiber auf Behördenverlangen vorlegen (§ 78 Abs. 1–4 unverändert).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Erstinspektion im zehnten Jahr bei Klima-/kombinierten Anlagen über 12 bis 70 kW, im fünften Jahr bei Anlagen über 70 kW; danach zehn bzw. fünf Jahre. Sonderfristen für Altanlagen nach § 76 Abs. 1 Satz 3/4 n. F.
- Was
- Klima-/kombinierte Anlagen über 12 bis 70 kW: Erstinspektion im zehnten Jahr, danach alle zehn Jahre. Klima-/kombinierte Anlagen über 70 kW und Lüftungsanlagen über 70 kW: erstmals im fünften Jahr, dann alle fünf Jahre. Besondere Erstfristen für alte Anlagen sowie Ausnahmen nach § 74 beachten.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1–4 bzw. 1–3 GModG
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Bedingungen
5 Punkte
- Betreiber: eingebaute Klima-/kombinierte Klima-Lüftungsanlage mit Kälte-Nennleistung über 12 kW; zusätzlich Lüftungsanlage mit Nennleistung über 70 kW (§ 74 Abs. 1 n. F.). Leistungsbezug bei reinen Lüftungsanlagen ist nicht Kältebedarf.
- Klima-/kombinierte Anlagen über 12 bis einschließlich 70 kW: erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, dann alle zehn Jahre (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 n. F.). Über 70 kW sowie reine Lüftungsanlagen über 70 kW: erstmals im fünften Jahr, danach alle fünf Jahre (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2).
- § 76 Abs. 1 Satz 3 n. F.: Klima-/kombinierte Anlagen über 12 kW, die am 01.10.2023 mehr als zehn Jahre alt waren, bis Ablauf 31.12.2028 erstmals inspizieren. Anders als a. F. steht hier nicht zusätzlich „noch keiner Inspektion unterzogen“. Keine pauschale Verlängerung bereits fälliger oder wiederkehrender Prüfungen behauptet.
- § 76 Abs. 1 Satz 4 n. F.: am 01.01.2027 mehr als vier und bis zwölf Jahre alte Lüftungsanlagen innerhalb sechs Jahren; über zwölf Jahre alte innerhalb vier Jahren; über 20 Jahre alte innerhalb zwei Jahren nach 01.01.2027 erstmals inspizieren. Alle unterliegen dem Leistungs-/Ausnahmebereich des § 74. UNKLAR: Überlappung der Gruppen „über zwölf“ und „über 20“; kein eigener ausgerechneter Kalendertag und keine Vierjahresfrist für die über 20-Jährigen behauptet.
- Pflichtadressat ist der Betreiber; Rollenfilter betreffen nur mögliche Objekt-/Verwaltungskonstellationen. Kein automatisch verpflichteter Mieter oder Verwalter. WEG-Beschlussfrage objektabhängig, hier UNKLAR.
Ausnahmen
7 Punkte
- § 2 Abs. 2 nimmt §§ 74–78 ausdrücklich von den dortigen Gebäudeausnahmen aus; Abs. 1 und 3 bleiben zu beachten.
- Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomatisierung/-steuerung nach § 56 Abs. 2 (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 n. F.). Unverändert: bei gleichwertigen Gesamtauswirkungen vertragliches Effizienzniveau/Effizienzverbesserung (insbesondere Energieleistungsvertrag) oder Versorgungs-/Netzbetrieb mit systemseitiger Effizienzüberwachung (§ 74 Abs. 3 Nr. 2). Der Wortlaut dieser Nr. 2 nennt Klima-/kombinierte Anlagen, nicht pauschal reine Lüftungsanlagen.
- Unveränderter § 74 Abs. 4: Klima-/kombinierte Anlagen in Wohngebäuden mit kontinuierlicher Effizienzüberwachung samt Information und wirksamer Regelungsfunktion. Keine textlich nicht genannte Befreiung reiner Lüftungsanlagen daraus abgeleitet.
- § 74 Abs. 5 n. F.: Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, das der Landes-/Bündnisverteidigung dient.
- Stichprobe statt Einzelprüfung nach § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 4: mehr als zehn Klimaanlagen oder mehr als zehn kombinierte Klima-/Lüftungsanlagen mit Kälte-Nennleistung über 12 bis einschließlich 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden; diese müssen nach demselben für mehrere Standorte erstellten Plan errichtet sein. Gleichartigkeit verlangt gleiche Bauart, gleiche Funktion und gleiche Kühlleistung je Quadratmeter Nutzfläche (§ 74 Abs. 2 Satz 3 n. F.). Bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, bei mehr als 200 jede zwanzigste Anlage inspizieren (§ 75 Abs. 4).
- § 75 Abs. 5 n. F.: bereits nach Verordnung (EU) 2024/573 erfolgte Überprüfungen nicht wiederholen, Ergebnisse übernehmen; kein Wegfall der gesamten energetischen Inspektion. § 76 Abs. 2 Satz 3 n. F.: ohne Anlagenänderung oder ohne Bedarfsänderung keine Wiederholung von Dimensionierungsprüfung/Betrieb bei anderen Temperaturen.
- Befreiung auf Antrag nach § 102 Abs. 1 und mögliche Abweichung nach § 105 unter den dortigen Voraussetzungen. UNKLAR: § 111 bei konkreten älteren Bau-/Änderungsvorhaben; keine pauschale Befreiung abgeleitet.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 2 Nr. 28–30 (§§ 74–76), S. 25–26; Nr. 44 (§ 108), S. 34; Art. 9 Abs. 2, S. 58. Unveränderte Absätze aus §§ 74/75 und §§ 77/78 am 04.11.2026.
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
4 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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