Klimaanlagen über 12 kW: energetische Inspektion (Fassung bis Ende 2026)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder leichtfertig nicht/richtig/rechtzeitig inspizieren lassen: § 108 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 74 Abs. 1; Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Unberechtigt eine Inspektion durchführen: Nr. 16, gleicher Höchstbetrag.
Was ist zu tun?
- Berechtigte Person im Sinne des § 77 Abs. 1 mit Inspektion innerhalb der Zeiträume des § 76 beauftragen (§ 74 Abs. 1).
- Komponenten, Wirkungsgrad und Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf nach § 75 Abs. 1/2 prüfen lassen; über 70 kW nach DIN SPEC 15240:2019-03 (Abs. 3).
- Inspektionsbericht durch die inspizierende Person erstellen und mit Registriernummer übergeben lassen; Betreiber legt ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 78 Abs. 1–4).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme/Erneuerung wesentlicher Bauteile; danach spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1).
- Was
- Betreiber eingebauter Klima- oder kombinierter Klima-/Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Kälte-Nennleistung müssen energetische Inspektionen durchführen lassen: erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach spätestens alle zehn Jahre. Ausnahmen nach § 74 beachten.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 bzw. 1 GModG
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Bedingungen
4 Punkte
- Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-/Lüftungsanlage mit Nennleistung für Kältebedarf über 12 kW (§ 74 Abs. 1). Reine Lüftungsanlagen werden in dieser Fassung nicht genannt.
- Wesentliche erneuerte Bauteile sind etwa Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine (§ 76 Abs. 1 Satz 1).
- Sonderregel: Anlage am 01.10.2018 mehr als zehn Jahre alt UND noch nicht inspiziert: Erstinspektion spätestens 31.12.2022 (§ 76 Abs. 1 Satz 2; verstrichene Frist, keine Erledigung unterstellt).
- Betreiber ist ausdrücklich verantwortlich (§ 74 Abs. 1), nicht jeder Eigentümer oder Verwalter allein wegen seiner Rolle. WEG-/Mietrollen sind mögliche Betreiber-/Verwaltungskonstellationen; kein allgemeiner Beschlusszwang aus §§ 74–78 abgeleitet (UNKLAR).
Ausnahmen
6 Punkte
- § 2 Abs. 2: Die dortigen Gebäudeausnahmen gelten ausdrücklich NICHT für §§ 74–78; § 2 Abs. 1/3 zum räumlichen/sachlichen Anwendungsbereich bleibt zu beachten.
- UNKLAR: § 74 Abs. 3 Nr. 1 verweist für das System der Gebäudeautomation und Gebäuderegelung auf § 56 Abs. 5. Dieser Absatz enthält die Ausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung; die Systemanforderungen stehen in § 56 Abs. 2. Die Verweiskollision bleibt für diese Fassung ungeklärt; daraus wird keine Befreiung abgeleitet und der Verweis nicht eigenständig berichtigt. Erst ab 01.01.2027 verweist Art. 2 Nr. 28 Buchst. c BGBl. 2026 I Nr. 226 auf § 56 Abs. 2. Unverändert gilt bei gleichwertigen Gesamtauswirkungen alternativ die vertragliche Gesamtenergieeffizienz-/Verbesserungsvereinbarung (insbesondere Energieleistungsvertrag) oder der Betrieb durch Versorgungs-/Netzbetreiber mit systemseitiger Effizienzüberwachung (§ 74 Abs. 3 Nr. 2).
- Wohngebäude mit kontinuierlicher elektronischer Effizienzüberwachung samt Information an Eigentümer/Verwalter bei erheblicher Verschlechterung UND wirksamer Regelungsfunktion nach § 74 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
- Stichprobe statt Einzelprüfung bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen über 12 bis einschließlich 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden nach § 74 Abs. 2 (gleicher Plan, Bauart, Funktion und Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche). Bei bis 200 Anlagen jede zehnte, bei über 200 jede zwanzigste (§ 75 Abs. 4).
- § 76 Abs. 2 Satz 2: bei keinen Änderungen an der Anlage oder keinen Änderungen des Gebäudekühlbedarfs keine Wiederholung der Dimensionierungsprüfung; kein Entfall der gesamten Inspektion.
- Befreiung auf Antrag nach § 102 Abs. 1 und mögliche Abweichungen bei besonders erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 unter den jeweiligen Voraussetzungen. UNKLAR bleibt § 111 für konkrete ältere Bau-/Änderungsvorhaben; keine automatische Befreiung.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- §§ 74–78 GModG, konsolidierter Wortlaut am 04.11.2026; aktuelle Fassungsabgrenzung seit Umbenennung durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 1 (29.07.2026). Änderung ab 2027: Art. 2 Nr. 28–30, Art. 9 Abs. 2.
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: Klima- und Lüftungsanlagen: energetische Inspektion (Fassung ab 2027). Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.