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Klimaanlagen über 12 kW: energetische Inspektion (Fassung bis Ende 2026)

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vorsätzlich oder leichtfertig nicht/richtig/rechtzeitig inspizieren lassen: § 108 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 74 Abs. 1; Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Unberechtigt eine Inspektion durchführen: Nr. 16, gleicher Höchstbetrag.

Was ist zu tun?

  1. Berechtigte Person im Sinne des § 77 Abs. 1 mit Inspektion innerhalb der Zeiträume des § 76 beauftragen (§ 74 Abs. 1).
  2. Komponenten, Wirkungsgrad und Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf nach § 75 Abs. 1/2 prüfen lassen; über 70 kW nach DIN SPEC 15240:2019-03 (Abs. 3).
  3. Inspektionsbericht durch die inspizierende Person erstellen und mit Registriernummer übergeben lassen; Betreiber legt ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 78 Abs. 1–4).

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme/Erneuerung wesentlicher Bauteile; danach spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1).
Was
Betreiber eingebauter Klima- oder kombinierter Klima-/Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Kälte-Nennleistung müssen energetische Inspektionen durchführen lassen: erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach spätestens alle zehn Jahre. Ausnahmen nach § 74 beachten.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 76 Abs. 1 und 2 Satz 1 bzw. 1 GModG

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Bedingungen

4 Punkte
  • Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima-/Lüftungsanlage mit Nennleistung für Kältebedarf über 12 kW (§ 74 Abs. 1). Reine Lüftungsanlagen werden in dieser Fassung nicht genannt.
  • Wesentliche erneuerte Bauteile sind etwa Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine (§ 76 Abs. 1 Satz 1).
  • Sonderregel: Anlage am 01.10.2018 mehr als zehn Jahre alt UND noch nicht inspiziert: Erstinspektion spätestens 31.12.2022 (§ 76 Abs. 1 Satz 2; verstrichene Frist, keine Erledigung unterstellt).
  • Betreiber ist ausdrücklich verantwortlich (§ 74 Abs. 1), nicht jeder Eigentümer oder Verwalter allein wegen seiner Rolle. WEG-/Mietrollen sind mögliche Betreiber-/Verwaltungskonstellationen; kein allgemeiner Beschlusszwang aus §§ 74–78 abgeleitet (UNKLAR).

Ausnahmen

6 Punkte
  • § 2 Abs. 2: Die dortigen Gebäudeausnahmen gelten ausdrücklich NICHT für §§ 74–78; § 2 Abs. 1/3 zum räumlichen/sachlichen Anwendungsbereich bleibt zu beachten.
  • UNKLAR: § 74 Abs. 3 Nr. 1 verweist für das System der Gebäudeautomation und Gebäuderegelung auf § 56 Abs. 5. Dieser Absatz enthält die Ausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung; die Systemanforderungen stehen in § 56 Abs. 2. Die Verweiskollision bleibt für diese Fassung ungeklärt; daraus wird keine Befreiung abgeleitet und der Verweis nicht eigenständig berichtigt. Erst ab 01.01.2027 verweist Art. 2 Nr. 28 Buchst. c BGBl. 2026 I Nr. 226 auf § 56 Abs. 2. Unverändert gilt bei gleichwertigen Gesamtauswirkungen alternativ die vertragliche Gesamtenergieeffizienz-/Verbesserungsvereinbarung (insbesondere Energieleistungsvertrag) oder der Betrieb durch Versorgungs-/Netzbetreiber mit systemseitiger Effizienzüberwachung (§ 74 Abs. 3 Nr. 2).
  • Wohngebäude mit kontinuierlicher elektronischer Effizienzüberwachung samt Information an Eigentümer/Verwalter bei erheblicher Verschlechterung UND wirksamer Regelungsfunktion nach § 74 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
  • Stichprobe statt Einzelprüfung bei mehr als zehn gleichartigen Anlagen über 12 bis einschließlich 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden nach § 74 Abs. 2 (gleicher Plan, Bauart, Funktion und Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche). Bei bis 200 Anlagen jede zehnte, bei über 200 jede zwanzigste (§ 75 Abs. 4).
  • § 76 Abs. 2 Satz 2: bei keinen Änderungen an der Anlage oder keinen Änderungen des Gebäudekühlbedarfs keine Wiederholung der Dimensionierungsprüfung; kein Entfall der gesamten Inspektion.
  • Befreiung auf Antrag nach § 102 Abs. 1 und mögliche Abweichungen bei besonders erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 unter den jeweiligen Voraussetzungen. UNKLAR bleibt § 111 für konkrete ältere Bau-/Änderungsvorhaben; keine automatische Befreiung.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
§§ 74–78 GModG, konsolidierter Wortlaut am 04.11.2026; aktuelle Fassungsabgrenzung seit Umbenennung durch BGBl. 2026 I Nr. 226 Art. 1 Nr. 1 und Art. 9 Abs. 1 (29.07.2026). Änderung ab 2027: Art. 2 Nr. 28–30, Art. 9 Abs. 2.
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

5 Einträge
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DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: Klima- und Lüftungsanlagen: energetische Inspektion (Fassung ab 2027). Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.