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HeizkostenV § 12 Abs. 3: Erfassung des Wärmepumpen-Verbrauchs bis 30.09.2025 (verstrichen)

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Keine Bußgeldvorschrift in der HeizkostenV gefunden
  • Kürzungsrecht des Nutzers um 15 vom Hundert, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1); nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 12 Abs. 1 Satz 4). UNKLAR, ob und ab wann das Kürzungsrecht bei verspäteter Installation greift, da die Verordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 erst für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden ist

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob der Wärmepumpenverbrauch erfasst wird
  2. Bei vermieteten Gebäuden, in denen mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete zahlt: vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30.09.2025 den Durchschnittswert der Kosten 2022–2024 und die flächenanteiligen Anteile bestimmen (§ 12 Abs. 3 Satz 3)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Übergangsfrist) abgelaufen
Was
Wird der anteilige Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst, musste der Gebäudeeigentümer bis 30.09.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren. Der Termin ist verstrichen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

2 Punkte
  • Anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 nicht erfasst
  • Erstmalige Anwendung der Verordnung ab dem Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
  • § 11 Abs. 1 und 2 (u. a. Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a), nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten mögliche Verbrauchserfassung, Alters- und Pflegeheime) nimmt die §§ 3 bis 7 (Wärme) bzw. §§ 3 bis 6 und 8 (Warmwasser) vom Anwendungsbereich aus, nennt § 12 aber nicht. UNKLAR, ob diese Ausnahmen auch die Installationspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 entfallen lassen; der Eintrag stützt darauf keine Aussage

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

9 Einträge
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DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

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