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HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Nicht oder unvollständig mitgeteilt: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–GdWE (§ 12 Abs. 1 Satz 4).

Was ist zu tun?

  1. Abrechnungsvorlage um die Pflichtinformationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 prüfen und ergänzen
  2. Witterungsbereinigung und grafischen Vergleich fachlich klären
  3. Zugänglichmachung zusammen mit der Abrechnung dokumentieren

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
gilt seit (Inkrafttreten)
Was
Bei Abrechnungen auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder von Ablesewerten muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern zusammen mit der Abrechnung u. a. Energieträgeranteile, Steuern, Abgaben und Entgelte sowie einen grafischen Vergleich des witterungsbereinigten Verbrauchs zugänglich machen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 6a Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Abrechnung auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
  • Abrechnungszeiträume ab 01.12.2021
  • Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)

Ausnahmen

3 Punkte
  • Abrechnungen, die weder auf dem tatsächlichen Verbrauch noch auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen: mindestens Informationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 (§ 6a Abs. 5)
  • Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

13 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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