HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Nicht oder unvollständig mitgeteilt: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); nicht im Verhältnis Wohnungseigentümer–GdWE (§ 12 Abs. 1 Satz 4).
Was ist zu tun?
- Abrechnungsvorlage um die Pflichtinformationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 prüfen und ergänzen
- Witterungsbereinigung und grafischen Vergleich fachlich klären
- Zugänglichmachung zusammen mit der Abrechnung dokumentieren
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- gilt seit (Inkrafttreten)
- Was
- Bei Abrechnungen auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder von Ablesewerten muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern zusammen mit der Abrechnung u. a. Energieträgeranteile, Steuern, Abgaben und Entgelte sowie einen grafischen Vergleich des witterungsbereinigten Verbrauchs zugänglich machen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 6a Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
3 Punkte
- Abrechnung auf Basis tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
- Abrechnungszeiträume ab 01.12.2021
- Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)
Ausnahmen
3 Punkte
- Abrechnungen, die weder auf dem tatsächlichen Verbrauch noch auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen: mindestens Informationen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 (§ 6a Abs. 5)
- Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
13 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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