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HeizkostenV § 6a Abs. 1 Nr. 2: monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Bei nicht oder nicht vollständiger Mitteilung nach § 6a: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); im Wohnungseigentum im Verhältnis zur Gemeinschaft ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 4).

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob fernablesbare Geräte installiert sind
  2. Monatliche Verbrauchsinformation mit Pflichtinhalten nach Abs. 2 einrichten
  3. Mitteilungen und Zeitpunkte dokumentieren

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
gilt seit (Inkrafttreten)
Rhythmus: monatlich
Was
Sind fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 01.01.2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Pflichtinhalt nach Abs. 2 sind u. a. der Verbrauch des letzten Monats und Vergleichswerte.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

2 Punkte
  • Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind installiert
  • Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.
  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

ab dem 1. Januar 2022 monatlich

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

13 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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