HeizkostenV § 6a Abs. 1 Nr. 2: monatliche Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Bei nicht oder nicht vollständiger Mitteilung nach § 6a: Kürzungsrecht des Nutzers um 3 % (§ 12 Abs. 1 Satz 3); im Wohnungseigentum im Verhältnis zur Gemeinschaft ausgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 4).
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob fernablesbare Geräte installiert sind
- Monatliche Verbrauchsinformation mit Pflichtinhalten nach Abs. 2 einrichten
- Mitteilungen und Zeitpunkte dokumentieren
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- gilt seit (Inkrafttreten)
Rhythmus: monatlich - Was
- Sind fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 01.01.2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Pflichtinhalt nach Abs. 2 sind u. a. der Verbrauch des letzten Monats und Vergleichswerte.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
2 Punkte
- Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sind installiert
- Wärmepumpenfälle des § 12 Abs. 3 Satz 1 (anteiliger Verbrauch aus Wärmepumpen am 01.10.2024 noch nicht erfasst): Die Verordnung ist erstmalig für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Installation der Verbrauchserfassung beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2)
Ausnahmen
2 Punkte
- Allgemeine Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 HeizkostenV (Wärme). Ob § 11 Abs. 2 auch § 6a für Warmwasser erfasst, ist UNKLAR: Der Wortlaut nennt dort nur die §§ 3 bis 6 und § 8.
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt: Die Vorschriften der Verordnung gehen dort rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nicht vor (§ 2)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
ab dem 1. Januar 2022 monatlich
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
13 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- HeizkostenV § 5 Abs. 3: Nachrüstung nicht fernablesbarer Verbrauchserfassung bis 31.12.2026
- HeizkostenV § 6a Abs. 3: Pflichtinformationen zur Abrechnung ab Abrechnungszeiträumen ab 01.12.2021
- HeizkostenV: 3-%-Kürzungsrecht bei Verstoß gegen § 5 Abs. 3 ab 01.01.2027
- Ableseergebnis bei nicht fernablesbaren Ausstattungen: Mitteilung in der Regel binnen eines Monats
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage ab 04.11.2026; dieser Stichtag liegt davor.