Bleileitungen: Verbraucher unverzüglich informieren und Erfüllung nachweisen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Vorsätzlich oder fahrlässig Information nach § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht/richtig/vollständig/rechtzeitig gegeben: § 72 Abs. 1 Nr. 8 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; bis 25.000 Euro Geldbuße. Satz 2/3 ist dort nicht ausdrücklich genannt.
Was ist zu tun?
- Versorgte Verbraucher bei Kenntnis vorhandener oder anzunehmender Bleileitungen unverzüglich informieren (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1/2).
- Anschließend informieren, wann Entfernung oder Stilllegung voraussichtlich erfolgt, sobald diese Information vorliegt (Satz 2).
- Ab 13.01.2026 betroffenem Verbraucher in Textform erklären und geeignet nachweisen, dass die Pflicht aus Abs. 1 erfüllt oder die Frist nach Abs. 2 verlängert wurde (Satz 3).
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Unverzüglich ab Kenntnis vorhandener/anzunehmender Bleileitungen; Entfernungstermin sobald bekannt; zusätzliche Textformerklärung und Nachweis ab 13.01.2026.
- Was
- Bei Kenntnis vorhandener oder anzunehmender Bleileitungen müssen die in § 17 Abs. 5 bezeichneten Betreiber Verbraucher unverzüglich informieren und den Entfernungstermin mitteilen, sobald er vorliegt. Ab 13.01.2026 sind Erfüllung oder Fristverlängerung nach Abs. 2 in Textform zu erklären und geeignet nachzuweisen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 17 Abs. 5 Satz 1–3 TrinkwV
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Betreiber zentraler/dezentraler Wasserversorgungsanlage oder – bei gewerblicher/öffentlicher Tätigkeit – einer Gebäudewasser-/zeitweiligen Wasserversorgungsanlage (§ 17 Abs. 5 Satz 1). Keine pauschale Ausweitung auf alle Anlagenarten.
- Kenntnis: Bleileitungen/Teile vorhanden ODER deren Vorhandensein anzunehmen, insbesondere aufgrund Untersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1/2). Kein positiver Messwert zwingend erforderlich.
- Betreiber = Unternehmer/sonstiger Inhaber (§ 2 Nr. 3); Vermietung zählt zu gewerblicher Tätigkeit (§ 2 Nr. 8). Mieter sind Informationsadressaten, Verwalter nicht automatisch Betreiber. WEG-Beschlussfrage UNKLAR.
- Satz 3 nennt für die Erklärung ausdrücklich Erfüllung des Abs. 1 oder Verlängerung nach Abs. 2; eine Verlängerung nach Abs. 3 steht dort nicht. UNKLAR: Konsequenz dieses Unterschieds; keine eigenmächtige Erweiterung.
Ausnahmen
1 Punkt
- Beschränkung auf die in Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Anlagen/Betreiber; keine besondere Befreiung von dieser Verbraucherinformation wegen Fristverlängerung in Abs. 2/3 genannt.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- TrinkwV vom 20.06.2023, BGBl. 2023 I Nr. 159, Art. 1 (§ 17); Art. 5 Satz 1 (Inkrafttreten 24.06.2023).
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
4 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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