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Bleileitungen: Entfernung oder Stilllegung und Nachweis an das Gesundheitsamt

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Vorsätzlich oder fahrlässig weder rechtzeitig entfernt noch stillgelegt: § 72 Abs. 1 Nr. 7 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG; Geldbuße bis 25.000 Euro. Der Nachweis nach § 17 Abs. 4 ist in § 72 nicht als eigener Tatbestand genannt.

Was ist zu tun?

  1. Bleileitungen/Teilstücke nach allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernen oder stilllegen (§ 17 Abs. 1); eine behördlich verlängerte individuelle Frist nach Abs. 2/3 beachten.
  2. Nach Ablauf der maßgeblichen Frist dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich oder elektronisch die Erfüllung nachweisen (§ 17 Abs. 4).
  3. Bei Verlängerung nach Abs. 3 relevante Verbraucheränderungen unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen (Satz 2); Fristfolge bei Eigentümerwechsel nach Satz 3 beachten.

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist) abgelaufen
Was
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage mit Bleileitungen oder Teilstücken mussten diese bis Ablauf 12.01.2026 entfernen oder stilllegen, sofern keine behördliche Fristverlängerung greift. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist dem Gesundheitsamt die Erfüllung unaufgefordert schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 17 Abs. 1 und 4 TrinkwV

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Bedingungen

4 Punkte
  • Wasserversorgungsanlage enthält Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei (§ 17 Abs. 1). Entfernung/Stilllegung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik; kein bestimmter Messwert als Tatbestandsvoraussetzung genannt.
  • Betreiber = Unternehmer oder sonstiger Inhaber (§ 2 Nr. 3); Anlagenarten nach § 2 Nr. 2. Keine Einschränkung der Abs. 1/4 auf gewerbliche Anlagen. Vermietung ist gewerbliche Tätigkeit nach § 2 Nr. 8, aber nicht zusätzliche Voraussetzung dieser Entfernungspflicht.
  • Die Rollenfilter erfassen mögliche Verwaltungs-/Eigentumskonstellationen. Verwalter oder Mieter sind dadurch nicht automatisch gesetzlicher Pflichtadressat; ein WEG-Beschlusserfordernis ergibt sich aus dieser Norm nicht pauschal (UNKLAR; §§ 9a, 18, 19, 27 WEG).
  • Frist im Datenfeld ist ausschließlich die Regelfrist des Abs. 1. Der Nachweis nach Abs. 4 folgt nach Ablauf der jeweils einschlägigen Frist; keine zusätzliche Tagesfrist oder Pflicht „unverzüglich“ für diesen Nachweis erfunden.

Ausnahmen

3 Punkte
  • Gesundheitsamt kann auf Antrag nach Abs. 2 verlängern: vor dem 12.01.2026 Auftrag zur Entfernung/Stilllegung an eingetragenes Installationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV oder jeweiliger Wasserversorgungssatzung UND Bescheinigung, dass Auftrag aus Kapazitätsgründen erst bis zu bestimmtem Zeitpunkt nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann. Auftrag/Antrag allein verlängert die Frist nicht.
  • Abs. 3: Gesundheitsamt kann auf Antrag längstens bis Ablauf 12.01.2036 verlängern, wenn Gebäudewasser-/Eigenwasserversorgungsanlage, Nutzung nur für eigenen Betreiberhaushalt und keine Gesundheitsschädigung der regelmäßigen Verbraucher insbesondere nach Alter/Geschlecht zu besorgen. Kein pauschaler Aufschub für vermietete Gebäude.
  • Bei Verlängerung nach Abs. 3: relevante Verbraucheränderung unverzüglich dem Gesundheitsamt mitteilen; Eigentümerwechsel vor Fristablauf beendet die Frist ein Jahr nach Eigentumsübergang, frühestens mit Ablauf 12.01.2026 (Abs. 3 Satz 2/3).

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
TrinkwV vom 20.06.2023, BGBl. 2023 I Nr. 159, Art. 1 (§ 17); Art. 5 Satz 1 (Inkrafttreten 24.06.2023).
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

4 Einträge
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DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
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