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Beschluss-Sammlung führen: Eintragungen unverzüglich vornehmen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Verkündete Beschlüsse, schriftliche Beschlüsse und Urteilsformeln nach § 43 WEG mit den Angaben nach § 24 Abs. 7 Satz 2 fortlaufend nummeriert eintragen; jede Eintragung unverzüglich vornehmen und mit Datum versehen (§ 24 Abs. 7 Satz 3 und 7)
  2. Anfechtung oder Aufhebung eines Beschlusses unverzüglich und mit Datum anmerken; im Fall einer Aufhebung kann stattdessen die Eintragung gelöscht werden (§ 24 Abs. 7 Satz 4, 5 und 7)
  3. Einem Wohnungseigentümer oder einem von ihm ermächtigten Dritten auf Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung geben (§ 24 Abs. 7 Satz 8)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Laufend; je Eintragung, Vermerk (Anfechtung, Aufhebung) oder Löschung: unverzüglich (§ 24 Abs. 7 Satz 7)
Was
Der Verwalter hat eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.
Wer
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 24 Abs. 7 Satz 7 WEG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse (mit Ort und Datum der Versammlung), der schriftlichen Beschlüsse (mit Ort und Datum der Verkündung) und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen nach § 43 (mit Datum, Gericht und Parteien), soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind (§ 24 Abs. 7 Satz 2)
  • Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren; Anfechtung oder Aufhebung ist anzumerken (§ 24 Abs. 7 Satz 3 und 4)
  • Die Beschluss-Sammlung führt der Verwalter; fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, sie zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen bestellt haben (§ 24 Abs. 8)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden (§ 24 Abs. 7 Satz 5)
  • Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat (§ 24 Abs. 7 Satz 6)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

7 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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