Beschluss-Sammlung führen: Eintragungen unverzüglich vornehmen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Verkündete Beschlüsse, schriftliche Beschlüsse und Urteilsformeln nach § 43 WEG mit den Angaben nach § 24 Abs. 7 Satz 2 fortlaufend nummeriert eintragen; jede Eintragung unverzüglich vornehmen und mit Datum versehen (§ 24 Abs. 7 Satz 3 und 7)
- Anfechtung oder Aufhebung eines Beschlusses unverzüglich und mit Datum anmerken; im Fall einer Aufhebung kann stattdessen die Eintragung gelöscht werden (§ 24 Abs. 7 Satz 4, 5 und 7)
- Einem Wohnungseigentümer oder einem von ihm ermächtigten Dritten auf Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung geben (§ 24 Abs. 7 Satz 8)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Laufend; je Eintragung, Vermerk (Anfechtung, Aufhebung) oder Löschung: unverzüglich (§ 24 Abs. 7 Satz 7)
- Was
- Der Verwalter hat eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.
- Wer
- Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender
So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
3 Punkte
- Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse (mit Ort und Datum der Versammlung), der schriftlichen Beschlüsse (mit Ort und Datum der Verkündung) und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen nach § 43 (mit Datum, Gericht und Parteien), soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind (§ 24 Abs. 7 Satz 2)
- Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren; Anfechtung oder Aufhebung ist anzumerken (§ 24 Abs. 7 Satz 3 und 4)
- Die Beschluss-Sammlung führt der Verwalter; fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, sie zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen bestellt haben (§ 24 Abs. 8)
Ausnahmen
2 Punkte
- Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden (§ 24 Abs. 7 Satz 5)
- Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat (§ 24 Abs. 7 Satz 6)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
7 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
- Fristen für die Anfechtungsklage gegen Eigentümerbeschlüsse
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.