Verwalterradar

Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Vereinbarungen auf wirksame Abweichungen von der Regelung zu Niederschrift und Unterschriften prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG); für die Wirkung gegen Sondernachfolger § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG beachten
  2. Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich aufnehmen
Weitere Schritte (2)
  1. Niederschrift vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder Vertreter unterschreiben lassen
  2. Beschlüsse zusätzlich in die Beschluss-Sammlung eintragen (siehe verwandter Eintrag)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Je Versammlung: unverzüglich nach den in der Versammlung gefassten Beschlüssen
Was
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer, bei bestelltem Verwaltungsbeirat auch von dessen Vorsitzendem oder Vertreter, zu unterschreiben. Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) sind zu berücksichtigen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 24 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

4 Punkte
  • Erfasst sind die „in der Versammlung gefassten Beschlüsse“ (§ 24 Abs. 6 Satz 1)
  • Das Gesetz nennt keine feste Tagesfrist, sondern nur „unverzüglich“
  • Den Vorsitz führt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, der Verwalter (§ 24 Abs. 5)
  • Unterschriften: Vorsitzender, ein Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2). „eigentuemer“ in betroffen meint die konkret zur Unterzeichnung herangezogenen Wohnungseigentümer, nicht sämtliche Eigentümer

Ausnahmen

1 Punkt
  • Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ob und wie weit eine Vereinbarung die Regelung des § 24 Abs. 6 WEG im Einzelfall ändert, ist zu prüfen. Gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt sie nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

10 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.