Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Vereinbarungen auf wirksame Abweichungen von der Regelung zu Niederschrift und Unterschriften prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG); für die Wirkung gegen Sondernachfolger § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG beachten
- Niederschrift über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich aufnehmen
Weitere Schritte (2)
- Niederschrift vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder Vertreter unterschreiben lassen
- Beschlüsse zusätzlich in die Beschluss-Sammlung eintragen (siehe verwandter Eintrag)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)Je Versammlung: unverzüglich nach den in der Versammlung gefassten Beschlüssen
- Was
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer, bei bestelltem Verwaltungsbeirat auch von dessen Vorsitzendem oder Vertreter, zu unterschreiben. Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) sind zu berücksichtigen.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 24 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Erfasst sind die „in der Versammlung gefassten Beschlüsse“ (§ 24 Abs. 6 Satz 1)
- Das Gesetz nennt keine feste Tagesfrist, sondern nur „unverzüglich“
- Den Vorsitz führt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, der Verwalter (§ 24 Abs. 5)
- Unterschriften: Vorsitzender, ein Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter (§ 24 Abs. 6 Satz 2). „eigentuemer“ in betroffen meint die konkret zur Unterzeichnung herangezogenen Wohnungseigentümer, nicht sämtliche Eigentümer
Ausnahmen
1 Punkt
- Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ob und wie weit eine Vereinbarung die Regelung des § 24 Abs. 6 WEG im Einzelfall ändert, ist zu prüfen. Gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt sie nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
10 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich
- Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen
- Beschluss-Sammlung führen: Eintragungen unverzüglich vornehmen
- Fristen für die Anfechtungsklage gegen Eigentümerbeschlüsse
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.