Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung der Gemeinschaft
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufstellen
- Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres aufstellen
Weitere Schritte (2)
- Bei bestelltem Verwaltungsbeirat: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG, Soll-Vorschrift)
- Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung über Vorschüsse bzw. Nachschüsse vorlegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Jährlich: Wirtschaftsplan je Kalenderjahr; Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres
- Was
- Der Verwalter stellt je Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf; nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan.
- Wer
- Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 28 Abs. 1 und 2 WEG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor den Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG, Soll-Vorschrift)
Ausnahmen
keine
Keine Ausnahmen genannt.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Ja
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
8 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.