Verwalterradar

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung der Gemeinschaft

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufstellen
  2. Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres aufstellen
Weitere Schritte (2)
  1. Bei bestelltem Verwaltungsbeirat: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG, Soll-Vorschrift)
  2. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung über Vorschüsse bzw. Nachschüsse vorlegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Jährlich: Wirtschaftsplan je Kalenderjahr; Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres
Was
Der Verwalter stellt je Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf; nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan.
Wer
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 28 Abs. 1 und 2 WEG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor den Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG, Soll-Vorschrift)

Ausnahmen

keine

Keine Ausnahmen genannt.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Ja

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

8 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.