Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Präsenzversammlung führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2 WEG)
Was ist zu tun?
- Bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung einplanen
- Verzicht nur durch einstimmigen Beschluss
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Übergangsfrist)
Rhythmus: mindestens einmal im Jahr bis einschließlich 2028
Stichtag abgeleitet: § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG: 'bis einschließlich 2028' → letzter Tag des Jahres 2028 = 2028-12-31 - Was
- Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern sie hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der virtuell gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2).
- Wer
- Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 48 Abs. 6 WEG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 02.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
1 Punkt
- Beschluss nach § 23 Abs. 1a (virtuelle Versammlung) vor dem 1. Januar 2028 gefasst
Ausnahmen
1 Punkt
- Verzicht durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 02.11.2026
- Stand
- 02.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
9 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 02.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 02.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich
- Fristen für die Anfechtungsklage gegen Eigentümerbeschlüsse
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.