Verwalterradar

Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Präsenzversammlung führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2 WEG)

Was ist zu tun?

  1. Bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung einplanen
  2. Verzicht nur durch einstimmigen Beschluss

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Übergangsfrist)
Rhythmus: mindestens einmal im Jahr bis einschließlich 2028
Stichtag abgeleitet: § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG: 'bis einschließlich 2028' → letzter Tag des Jahres 2028 = 2028-12-31
Was
Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern sie hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der virtuell gefassten Beschlüsse (§ 48 Abs. 6 Satz 2).
Wer
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 48 Abs. 6 WEG

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 02.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

1 Punkt
  • Beschluss nach § 23 Abs. 1a (virtuelle Versammlung) vor dem 1. Januar 2028 gefasst

Ausnahmen

1 Punkt
  • Verzicht durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 02.11.2026
Stand
02.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

9 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
02.11.2026Redaktionelle Änderung.
02.11.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.