Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Gemeinschaftsordnung und Vereinbarungen auf wirksame Abweichungen vom Jahresrhythmus prüfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 WEG); besondere Präsenzversammlungspflicht nach § 48 Abs. 6 WEG beachten
- Versammlung mindestens einmal im Jahr einberufen
- Einberufung in Textform (§ 24 Abs. 4 Satz 1)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Jährlich (mindestens einmal im Jahr); wirksame abweichende Vereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG beachten
- Was
- Der Verwalter beruft die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr ein (§ 24 Abs. 1 WEG). Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu berücksichtigen.
- Wer
- Wohnungseigentümergemeinschaft
Verwaltungen: WEG-Verwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 24 Abs. 1 WEG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
2 Punkte
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann die Versammlung nach § 24 Abs. 3 auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden
- Besondere gesetzliche Versammlungspflicht bleibt zu beachten: Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Abs. 1a WEG, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern nicht einstimmig darauf verzichtet wird (§ 48 Abs. 6 Satz 1 WEG)
Ausnahmen
1 Punkt
- Wirksame abweichende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: abweichende Vereinbarungen möglich, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist“); ihre Reichweite und die Wirkung gegen Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WEG: nur bei Eintragung im Grundbuch) sind im Einzelfall zu prüfen
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
8 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen: in der Regel mindestens drei Wochen
- Präsenzversammlung bei virtuellen Beschlüssen bis einschließlich 2028
- Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.