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WPG § 34: Bund veröffentlicht Wärmepläne sechs Monate nach den Fristen (abgeleitet 01.01.2027 bzw. 2029; Beginn UNKLAR)

Kurz gesagt

Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig: Quellenlage unklar oder widersprüchlich.

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Ab Anfang 2027 prüfen, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) veröffentlicht hat
  2. Stand und Veröffentlichungsdatum der Seite prüfen
  3. Aus der Seite allein keine Aussagen zu Anschlusspflichten ableiten

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist)
Stichtag abgeleitet: § 34 Satz 2 WPG i. V. m. § 4 Abs. 2: Nr. 1 gilt für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind (Frist: Ablauf des 30.06.2026), Nr. 2 für Gemeindegebiete mit zum 1. Januar 2024 höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern (Frist: Ablauf des 30.06.2028). Rechenweg Nr. 1: Der Ablauf des 30.06.2026 ist der Beginn des 01.07.2026; die Sechsmonatsfrist beginnt also mit Beginn eines Tages (§ 186, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB), der 01.07.2026 wird mitgerechnet. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB, Fall des § 187 Abs. 2: Ablauf des Tages vor dem 01.01.2027). Erstmalige Veröffentlichung somit ab 01.01.2027. Nr. 2: Ablauf 30.06.2028, Fristende 31.12.2028, ab 01.01.2029. Abweichende Lesart: Wird der Ablauf des 30.06. als Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB verstanden, endet die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30.12.2026 (Nr. 2: 30.12.2028), die Veröffentlichung wäre ab 31.12.2026 (31.12.2028); die §§ 187 ff. BGB sind Auslegungsvorschriften (§ 186 BGB). Der Normtext nennt kein Kalenderdatum.
Was
Abgeleitet: Der Bund macht erstellte Wärmepläne ab 01.01.2027 nur für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) zugänglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), für die übrigen ab 01.01.2029 (Nr. 2). Grundlage: Fristen des § 4 Abs. 2 plus sechs Monate (§ 34 Satz 2, §§ 186 bis 188 BGB). Kein Kalenderdatum im Normtext; abweichende Berechnung: 31.12.2026 bzw. 31.12.2028, Beginn UNKLAR.
Wer
Alle
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 34 WPG

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: UNKLAR – Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig: Quellenlage unklar oder widersprüchlich. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Erstellte Wärmepläne (§ 34 Satz 1 WPG); der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung richtet sich nach den Fristen des § 4 Abs. 2 (§ 34 Satz 2 WPG)
  • Zuordnung zur Frist nach der Zahl der zum 1. Januar 2024 gemeldeten Einwohner des bestehenden Gemeindegebiets: mehr als 100 000 → Frist 30.06.2026 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1); 100 000 oder weniger → Frist 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
  • Adressaten von § 34 sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Satz 1 bis 3) und die Länder (Satz 4: Mitteilung der erforderlichen Informationen auf Anforderung); eine Pflicht für Eigentümer oder Verwalter enthält die Norm nicht

Ausnahmen

1 Punkt
  • § 5 WPG nimmt beplante Gebiete mit bestehendem, nach Landesrecht oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erstelltem und veröffentlichtem Wärmeplan von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 aus (Abs. 2 Satz 2: Frist 31.12.2026 für Gemeindegebiete mit höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern bei Bundesförderung); ob und wann solche Pläne nach § 34 veröffentlicht werden, regelt § 34 nicht ausdrücklich: UNKLAR, keine Aussage

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
BGBl. 2023 I Nr. 394 (WPG, in Kraft 01.01.2024); zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 BGBl. 2026 I Nr. 226 (berührt §§ 4 und 34 nicht)
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Nächste Prüfung
04.01.2027

Änderungshistorie

14 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Redaktionelle Änderung.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält diesen Eintrag nicht, weil seine Quellenlage als unklar gekennzeichnet ist.