WPG § 34: Bund veröffentlicht Wärmepläne sechs Monate nach den Fristen (abgeleitet 01.01.2027 bzw. 2029; Beginn UNKLAR)
Kurz gesagt
Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig: Quellenlage unklar oder widersprüchlich.
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Ab Anfang 2027 prüfen, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) veröffentlicht hat
- Stand und Veröffentlichungsdatum der Seite prüfen
- Aus der Seite allein keine Aussagen zu Anschlusspflichten ableiten
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Frist)
Stichtag abgeleitet: § 34 Satz 2 WPG i. V. m. § 4 Abs. 2: Nr. 1 gilt für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind (Frist: Ablauf des 30.06.2026), Nr. 2 für Gemeindegebiete mit zum 1. Januar 2024 höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern (Frist: Ablauf des 30.06.2028). Rechenweg Nr. 1: Der Ablauf des 30.06.2026 ist der Beginn des 01.07.2026; die Sechsmonatsfrist beginnt also mit Beginn eines Tages (§ 186, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB), der 01.07.2026 wird mitgerechnet. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB, Fall des § 187 Abs. 2: Ablauf des Tages vor dem 01.01.2027). Erstmalige Veröffentlichung somit ab 01.01.2027. Nr. 2: Ablauf 30.06.2028, Fristende 31.12.2028, ab 01.01.2029. Abweichende Lesart: Wird der Ablauf des 30.06. als Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB verstanden, endet die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30.12.2026 (Nr. 2: 30.12.2028), die Veröffentlichung wäre ab 31.12.2026 (31.12.2028); die §§ 187 ff. BGB sind Auslegungsvorschriften (§ 186 BGB). Der Normtext nennt kein Kalenderdatum. - Was
- Abgeleitet: Der Bund macht erstellte Wärmepläne ab 01.01.2027 nur für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern (Stand 01.01.2024) zugänglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), für die übrigen ab 01.01.2029 (Nr. 2). Grundlage: Fristen des § 4 Abs. 2 plus sechs Monate (§ 34 Satz 2, §§ 186 bis 188 BGB). Kein Kalenderdatum im Normtext; abweichende Berechnung: 31.12.2026 bzw. 31.12.2028, Beginn UNKLAR.
- Wer
- Alle
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 34 WPG
Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender
So prüfen wir: UNKLAR – Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig: Quellenlage unklar oder widersprüchlich. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
3 Punkte
- Erstellte Wärmepläne (§ 34 Satz 1 WPG); der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung richtet sich nach den Fristen des § 4 Abs. 2 (§ 34 Satz 2 WPG)
- Zuordnung zur Frist nach der Zahl der zum 1. Januar 2024 gemeldeten Einwohner des bestehenden Gemeindegebiets: mehr als 100 000 → Frist 30.06.2026 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1); 100 000 oder weniger → Frist 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
- Adressaten von § 34 sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Satz 1 bis 3) und die Länder (Satz 4: Mitteilung der erforderlichen Informationen auf Anforderung); eine Pflicht für Eigentümer oder Verwalter enthält die Norm nicht
Ausnahmen
1 Punkt
- § 5 WPG nimmt beplante Gebiete mit bestehendem, nach Landesrecht oder unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erstelltem und veröffentlichtem Wärmeplan von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 aus (Abs. 2 Satz 2: Frist 31.12.2026 für Gemeindegebiete mit höchstens 100 000 gemeldeten Einwohnern bei Bundesförderung); ob und wann solche Pläne nach § 34 veröffentlicht werden, regelt § 34 nicht ausdrücklich: UNKLAR, keine Aussage
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Fundstelle
- BGBl. 2023 I Nr. 394 (WPG, in Kraft 01.01.2024); zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 10 BGBl. 2026 I Nr. 226 (berührt §§ 4 und 34 nicht)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Nächste Prüfung
- 04.01.2027
Änderungshistorie
14 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026
- Wärmeplanung in Städten: Stand im Überblick
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält diesen Eintrag nicht, weil seine Quellenlage als unklar gekennzeichnet ist.