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WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob der Wärmeplan der eigenen Gemeinde veröffentlicht oder ausgelegt ist (Primärquelle: Stadt bzw. Land)
  2. Wärmeplan als Information an Eigentümer weitergeben; der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung (§ 23 Abs. 4 WPG). Wird die Verwaltung als Unternehmen der Immobilienwirtschaft am Verfahren beteiligt (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 WPG), kann sie zur Auskunft über ihr bereits bekannte Daten verpflichtet sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 WPG)
  3. Anschlusspflichten nicht aus dem Wärmeplan ableiten; Satzungsrecht der Gemeinde separat prüfen

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist) abgelaufen
Was
Die Länder müssen sicherstellen, dass Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern (Stand 01.01.2024) bis 30.06.2026 erstellt sind. Für kleinere Gemeindegebiete gilt 30.06.2028 (Nr. 2). Adressat ist das Land (§ 4 Abs. 1).
Wer
Gemeinde
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

2 Punkte
  • Gemeindegebiet mit mehr als 100 000 gemeldeten Einwohnern zum 01.01.2024
  • Unmittelbarer Adressat der Sicherstellungspflicht ist das Land (§ 4 Abs. 1 WPG). Die planungsverantwortliche Stelle ist der nach Landesrecht verantwortliche Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG); die Gemeinde ist nicht bundesrechtlich stets mit ihr identisch (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WPG)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Bestehender Wärmeplan nach § 5 WPG (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
  • Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind von der Wärmeplanung auszunehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WPG). Eine Aufnahme ist nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung (Liegenschaften in dessen Geschäftsbereich) bzw. mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen (Liegenschaften verbündeter Streitkräfte) möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 2 WPG)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

12 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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