WPG § 4 Abs. 2 Nr. 1: Wärmepläne für Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
In diesem Eintrag ist keine Folge eines Verstoßes ausgewiesen. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt; weitere Vorschriften und der Einzelfall können maßgeblich sein.
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob der Wärmeplan der eigenen Gemeinde veröffentlicht oder ausgelegt ist (Primärquelle: Stadt bzw. Land)
- Wärmeplan als Information an Eigentümer weitergeben; der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung (§ 23 Abs. 4 WPG). Wird die Verwaltung als Unternehmen der Immobilienwirtschaft am Verfahren beteiligt (§ 7 Abs. 3 Nr. 6 WPG), kann sie zur Auskunft über ihr bereits bekannte Daten verpflichtet sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 WPG)
- Anschlusspflichten nicht aus dem Wärmeplan ableiten; Satzungsrecht der Gemeinde separat prüfen
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Frist) abgelaufen
- Was
- Die Länder müssen sicherstellen, dass Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern (Stand 01.01.2024) bis 30.06.2026 erstellt sind. Für kleinere Gemeindegebiete gilt 30.06.2028 (Nr. 2). Adressat ist das Land (§ 4 Abs. 1).
- Wer
- Gemeinde
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WPG
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
2 Punkte
- Gemeindegebiet mit mehr als 100 000 gemeldeten Einwohnern zum 01.01.2024
- Unmittelbarer Adressat der Sicherstellungspflicht ist das Land (§ 4 Abs. 1 WPG). Die planungsverantwortliche Stelle ist der nach Landesrecht verantwortliche Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG); die Gemeinde ist nicht bundesrechtlich stets mit ihr identisch (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WPG)
Ausnahmen
2 Punkte
- Bestehender Wärmeplan nach § 5 WPG (§ 4 Abs. 2 Satz 2)
- Liegenschaften des Bundes, die mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind von der Wärmeplanung auszunehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WPG). Eine Aufnahme ist nach Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung (Liegenschaften in dessen Geschäftsbereich) bzw. mit der jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen (Liegenschaften verbündeter Streitkräfte) möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 2 WPG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
12 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
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Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage ab 04.11.2026; dieser Stichtag liegt davor.