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Betriebskostenabrechnung: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Nachforderung ist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen (Ausnahme: Nichtvertreten)

Was ist zu tun?

  1. Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen
  2. Einwendungsfrist des Mieters (12 Monate nach Zugang) bei Abrechnung beachten

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht: jährlich; innerhalb 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (kein fester Stichtag)
Beispiel: Endet der Abrechnungszeitraum am 31.12.2025 (Kalenderjahr 2025), endet die Frist „bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“ mit Ablauf des 31.12.2026.
Was
Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Wer
Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Mietverhältnis über Wohnraum (§ 549 Abs. 1 BGB)
  • Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart (jährliche Abrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 1)
  • Eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3)
  • Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren: § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB ist darauf nicht anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

14 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

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