Betriebskostenabrechnung: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Nachforderung ist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen (Ausnahme: Nichtvertreten)
Was ist zu tun?
- Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen
- Einwendungsfrist des Mieters (12 Monate nach Zugang) bei Abrechnung beachten
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht: jährlich; innerhalb 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (kein fester Stichtag)
Beispiel: Endet der Abrechnungszeitraum am 31.12.2025 (Kalenderjahr 2025), endet die Frist „bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums“ mit Ablauf des 31.12.2026. - Was
- Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
- Wer
- Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden
Bedingungen
3 Punkte
- Mietverhältnis über Wohnraum (§ 549 Abs. 1 BGB)
- Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart (jährliche Abrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 1)
- Eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB)
Ausnahmen
2 Punkte
- Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3)
- Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren: § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB ist darauf nicht anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
14 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- Betriebskostenabrechnung: Einwendungen des Mieters binnen zwölf Monaten nach Zugang
- Betriebskostenpauschale: rückwirkende Umlage von Erhöhungen nur bei Erklärung binnen drei Monaten
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.