Verwalterradar

Betriebskostenabrechnung: Einwendungen des Mieters binnen zwölf Monaten nach Zugang

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Nach Ablauf der Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6)

Was ist zu tun?

  1. Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 mitteilen; die Einwendungsfrist des Mieters knüpft an den Zugang der Abrechnung an
  2. Dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren; die Belege dürfen elektronisch bereitgestellt werden (§ 556 Abs. 4)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Je Abrechnung: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim Mieter
Beispiel: Geht die Abrechnung am 15.03.2026 zu, endet die Frist nach einer Auffassung mit Ablauf des 31.03.2027 (LG Frankfurt (Oder), 20.11.2012, 16 S 47/12), nach anderer Auffassung taggenau mit Ablauf des 15.03.2027. Eine höchstrichterliche Klärung ist uns nicht bekannt. Wer sichergehen will, rechnet taggenau.
Was
Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach kann er Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen.
Wer
Vermieter, Mieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB

Weiterlesen: Bedingungen und Ausnahmen lesen · Normtext (Primärquelle) lesen · Verwandte Fristen ansehen · Planer und Kalender

So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

4 Punkte
  • Mietverhältnis über Wohnraum (§ 549 Abs. 1 BGB); § 578 BGB verweist für Räume, die keine Wohnräume sind, nicht auf § 556 Abs. 3
  • Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart; über sie ist jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1)
  • Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter (nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums)
  • Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 5)

Ausnahmen

2 Punkte
  • Der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6)
  • Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren: § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB, also auch die Sätze 5 und 6 (Einwendungsfrist und -ausschluss), ist darauf nicht anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Sekundärquellen

Nur als Hinweis; maßgeblich ist die Primärquelle.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

10 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
02.11.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Bleibt unverändert“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.