Betriebskostenabrechnung: Einwendungen des Mieters binnen zwölf Monaten nach Zugang
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Nach Ablauf der Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6)
Was ist zu tun?
- Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 mitteilen; die Einwendungsfrist des Mieters knüpft an den Zugang der Abrechnung an
- Dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren; die Belege dürfen elektronisch bereitgestellt werden (§ 556 Abs. 4)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Je Abrechnung: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim Mieter
Beispiel: Geht die Abrechnung am 15.03.2026 zu, endet die Frist nach einer Auffassung mit Ablauf des 31.03.2027 (LG Frankfurt (Oder), 20.11.2012, 16 S 47/12), nach anderer Auffassung taggenau mit Ablauf des 15.03.2027. Eine höchstrichterliche Klärung ist uns nicht bekannt. Wer sichergehen will, rechnet taggenau. - Was
- Der Mieter muss Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach kann er Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen.
- Wer
- Vermieter, Mieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB
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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden
Bedingungen
4 Punkte
- Mietverhältnis über Wohnraum (§ 549 Abs. 1 BGB); § 578 BGB verweist für Räume, die keine Wohnräume sind, nicht auf § 556 Abs. 3
- Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart; über sie ist jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1)
- Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter (nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums)
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 5)
Ausnahmen
2 Punkte
- Der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6)
- Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren: § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB, also auch die Sätze 5 und 6 (Einwendungsfrist und -ausschluss), ist darauf nicht anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Sekundärquellen
Nur als Hinweis; maßgeblich ist die Primärquelle.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
10 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 02.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 26.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
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Planer und Kalender
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