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Vergleichsmiete: Sperrfristen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des § 558 verlangt werden. Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB).
  • Keine Bußgeldvorschrift in § 558 BGB gefunden.

Was ist zu tun?

  1. Letzte relevante Mieterhöhung sowie ausgeschlossene Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 feststellen.
  2. Jahresfrist für das Verlangen und 15-Monats-Zeitraum beim vorgesehenen Wirksamwerden getrennt prüfen.
  3. Vergleichsmiete, Kappungsgrenze, Drittmittel und Form/Begründung prüfen, bevor Zustimmung verlangt wird.

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Bei jedem Verlangen nach § 558 BGB: frühestens ein Jahr nach letzter berücksichtigter Erhöhung; 15 Monate unveränderte Miete beim vorgesehenen Wirksamwerden.
Was
Der Vermieter kann eine Vergleichsmieterhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung verlangen. Beim vorgesehenen Wirksamwerden muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein; Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht.
Wer
Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 558 Abs. 1 Satz 1–3 BGB

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 04.11.2026. Fehler melden

Bedingungen

7 Punkte
  • Der Eintrag behandelt Wohnraummiete. Bei Eigentumswohnungen trifft die Vermieterrolle den vermietenden Vertragspartner; die Gemeinschaft und der WEG-Verwalter sind nicht allein wegen ihrer WEG-Funktion Vermieter. Eine Mietverwaltung handelt für den Vermieter.
  • Es geht um eine fristgebundene Möglichkeit, Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, nicht um eine Pflicht zur Mieterhöhung und nicht um ein einseitiges automatisches Erhöhungsrecht.
  • § 558 Abs. 2 BGB: ortsübliche Vergleichsmiete anhand vergleichbarer Wohnungen und Entgelte der letzten sechs Jahre; gesetzlich oder förderrechtlich festgelegte Miethöhen sind ausgenommen.
  • § 558 Abs. 3 BGB: Kappungsgrenze grundsätzlich 20 Prozent in drei Jahren, 15 Prozent nur in durch Landesverordnung bestimmten gefährdeten Gebieten. Die konkrete örtliche Verordnung ist hier nicht festgestellt.
  • § 558 Abs. 4 BGB: Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1 und 2). Satz 1 gilt entsprechend beim Erlöschen der Ausgleichszahlungspflicht nach §§ 34 bis 37 Wohnraumförderungsgesetz und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung (Satz 3). § 558 Abs. 5 verlangt den Abzug von Drittmitteln nach § 559a, Zuschüsse nach dessen Abs. 1 mit 8 Prozent.
  • § 558a Abs. 1 BGB: Erhöhungsverlangen in Textform erklären und begründen; Abs. 2–4 regeln Begründungsmittel und Mietspiegelangaben, insbesondere die Mitteilung einschlägiger Angaben eines qualifizierten Mietspiegels auch bei anderem Begründungsmittel.
  • Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind nach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5 und § 558b Abs. 4 BGB unwirksam.

Ausnahmen

3 Punkte
  • Ausschluss einer Erhöhung durch Vereinbarung oder Umstände nach § 557 Abs. 3 BGB; während der Staffelmiete ist eine Erhöhung nach §§ 558 bis 559b ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2), während der Indexmiete eine Erhöhung nach § 558 (§ 557b Abs. 2 Satz 3).
  • § 549 Abs. 2 und 3 BGB nimmt die dort genannten Sonderwohnformen von §§ 557 bis 561 aus. § 578 Abs. 3 Satz 1 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Anmietungen durch öffentliche Rechtsträger oder anerkannte Wohlfahrtsträger; Art. 229 § 49 Abs. 3 EGBGB nimmt bis einschließlich 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse davon aus.
  • Altverlangen und Sonderfälle nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 EGBGB gesondert prüfen. Die Mietspiegelübergänge des Art. 229 §§ 50, 62 EGBGB ändern nicht die hier wiedergegebenen Sperr-, Zustimmungs- oder Klagefristen.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

7 Einträge
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DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
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Verwandte Fristen

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