Vergleichsmiete: Klagefrist
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- § 558b Abs. 2 Satz 2 verlangt die Klageerhebung innerhalb der drei weiteren Monate. Aus bloßem Fristablauf wird hier kein Erlöschen sämtlicher künftiger Erhöhungsmöglichkeiten abgeleitet.
- Keine Bußgeldvorschrift in § 558b BGB gefunden.
Was ist zu tun?
- Zugang und Ablauf der Zustimmungsfrist sowie den Umfang ausstehender Zustimmung feststellen.
- Wenn der Vermieter die Zustimmung gerichtlich verlangen will, die Klage innerhalb von drei weiteren Monaten erheben.
- Bei Mängeln nach § 558a die Nachholung oder Mängelbeseitigung im Rechtsstreit nach § 558b Abs. 3 Satz 1 berücksichtigen. Nach Satz 2 gilt: Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Bei ausbleibender Zustimmung: Klageerhebung innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist.
- Was
- Soweit der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
- Wer
- Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 558b Abs. 2 Satz 1–2 BGB
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Bedingungen
9 Punkte
- Der Eintrag behandelt Wohnraummiete. Bei Eigentumswohnungen trifft die Vermieterrolle den vermietenden Vertragspartner; die Gemeinschaft und der WEG-Verwalter sind nicht allein wegen ihrer WEG-Funktion Vermieter. Eine Mietverwaltung handelt für den Vermieter.
- Es geht um eine fristgebundene Möglichkeit, Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, nicht um eine Pflicht zur Mieterhöhung und nicht um ein einseitiges automatisches Erhöhungsrecht.
- § 558 Abs. 2 BGB: ortsübliche Vergleichsmiete anhand vergleichbarer Wohnungen und Entgelte der letzten sechs Jahre; gesetzlich oder förderrechtlich festgelegte Miethöhen sind ausgenommen.
- § 558 Abs. 3 BGB: Kappungsgrenze grundsätzlich 20 Prozent in drei Jahren, 15 Prozent nur in durch Landesverordnung bestimmten gefährdeten Gebieten. Die konkrete örtliche Verordnung ist hier nicht festgestellt.
- § 558 Abs. 4 BGB: Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1 und 2). Satz 1 gilt entsprechend beim Erlöschen der Ausgleichszahlungspflicht nach §§ 34 bis 37 Wohnraumförderungsgesetz und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung (Satz 3). § 558 Abs. 5 verlangt den Abzug von Drittmitteln nach § 559a, Zuschüsse nach dessen Abs. 1 mit 8 Prozent.
- § 558a Abs. 1 BGB: Erhöhungsverlangen in Textform erklären und begründen; Abs. 2–4 regeln Begründungsmittel und Mietspiegelangaben, insbesondere die Mitteilung einschlägiger Angaben eines qualifizierten Mietspiegels auch bei anderem Begründungsmittel.
- Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind nach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5 und § 558b Abs. 4 BGB unwirksam.
- Die Sperrfristen des § 558 Abs. 1 gelten zusätzlich; Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 bleiben dabei unberücksichtigt.
- § 558b Abs. 3 erlaubt Nachholung oder Mängelbeseitigung eines den Anforderungen des § 558a nicht entsprechenden Verlangens im Rechtsstreit; auch dann steht dem Mieter die Zustimmungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 zu. Daraus wird keine allgemeine Verlängerung jeder versäumten Klagefrist abgeleitet.
Ausnahmen
4 Punkte
- Ausschluss einer Erhöhung durch Vereinbarung oder Umstände nach § 557 Abs. 3 BGB; während der Staffelmiete ist eine Erhöhung nach §§ 558 bis 559b ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2), während der Indexmiete eine Erhöhung nach § 558 (§ 557b Abs. 2 Satz 3).
- § 549 Abs. 2 und 3 BGB nimmt die dort genannten Sonderwohnformen von §§ 557 bis 561 aus. § 578 Abs. 3 Satz 1 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Anmietungen durch öffentliche Rechtsträger oder anerkannte Wohlfahrtsträger; Art. 229 § 49 Abs. 3 EGBGB nimmt bis einschließlich 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse davon aus.
- Altverlangen und Sonderfälle nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 EGBGB gesondert prüfen. Die Mietspiegelübergänge des Art. 229 §§ 50, 62 EGBGB ändern nicht die hier wiedergegebenen Sperr-, Zustimmungs- oder Klagefristen.
- § 561 Abs. 1: Bei wirksamer Sonderkündigung des Mieters tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Nein
Stand und Prüfung
Stand 04.11.2026
- Stand
- 04.11.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 04.11.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 04.11.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 11.11.2026
Änderungshistorie
8 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 04.11.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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Verwandte Fristen
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