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Vergleichsmiete: Zustimmung

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Nichtzustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats eröffnet die Klageoption nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB; Schweigen ist damit keine gesetzliche automatische Zustimmung.
  • Soweit Zustimmung vorliegt, ist der Zahlungsbeginn nach § 558b Abs. 1 zu beachten; bei Sonderkündigung nach § 561 Abs. 1 tritt die Erhöhung nicht ein.
  • Keine Bußgeldvorschrift in § 558b BGB gefunden.

Was ist zu tun?

  1. Zugang des Erhöhungsverlangens feststellen und die Voraussetzungen des § 558 sowie Form und Begründung nach § 558a prüfen.
  2. Zustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang sowie ein mögliches Sonderkündigungsrecht gesondert beachten.
  3. Bei Zustimmung den Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang für die erhöhte Miete beachten. Bei Nachholung oder Mängelbeseitigung im Rechtsstreit nach § 558b Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 2: Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
Wiederkehrende Pflicht (kein fester Stichtag)Nach Zugang des Erhöhungsverlangens: Zustimmung bis Ablauf des zweiten Kalendermonats; soweit zugestimmt, erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats.
Was
Soweit der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.
Wer
Vermieter, Mieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 558b Abs. 1 und 2 Satz jeweils 1 BGB

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Bedingungen

9 Punkte
  • Der Eintrag behandelt Wohnraummiete. Bei Eigentumswohnungen trifft die Vermieterrolle den vermietenden Vertragspartner; die Gemeinschaft und der WEG-Verwalter sind nicht allein wegen ihrer WEG-Funktion Vermieter. Eine Mietverwaltung handelt für den Vermieter.
  • Es geht um eine fristgebundene Möglichkeit, Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, nicht um eine Pflicht zur Mieterhöhung und nicht um ein einseitiges automatisches Erhöhungsrecht.
  • § 558 Abs. 2 BGB: ortsübliche Vergleichsmiete anhand vergleichbarer Wohnungen und Entgelte der letzten sechs Jahre; gesetzlich oder förderrechtlich festgelegte Miethöhen sind ausgenommen.
  • § 558 Abs. 3 BGB: Kappungsgrenze grundsätzlich 20 Prozent in drei Jahren, 15 Prozent nur in durch Landesverordnung bestimmten gefährdeten Gebieten. Die konkrete örtliche Verordnung ist hier nicht festgestellt.
  • § 558 Abs. 4 BGB: Die Kappungsgrenze gilt nicht, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt (Satz 1 Nr. 1 und 2). Satz 1 gilt entsprechend beim Erlöschen der Ausgleichszahlungspflicht nach §§ 34 bis 37 Wohnraumförderungsgesetz und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung (Satz 3). § 558 Abs. 5 verlangt den Abzug von Drittmitteln nach § 559a, Zuschüsse nach dessen Abs. 1 mit 8 Prozent.
  • § 558a Abs. 1 BGB: Erhöhungsverlangen in Textform erklären und begründen; Abs. 2–4 regeln Begründungsmittel und Mietspiegelangaben, insbesondere die Mitteilung einschlägiger Angaben eines qualifizierten Mietspiegels auch bei anderem Begründungsmittel.
  • Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind nach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6, § 558a Abs. 5 und § 558b Abs. 4 BGB unwirksam.
  • Die Sperrfristen des § 558 Abs. 1 gelten zusätzlich: frühestens ein Jahr nach letzter berücksichtigter Erhöhung verlangen, 15 Monate unveränderte Miete beim vorgesehenen Wirksamwerden; Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 zählen dabei nicht.
  • § 558b Abs. 3 BGB: Ein den Anforderungen des § 558a nicht entsprechendes Verlangen kann im Rechtsstreit nachgeholt oder geheilt werden; der Mieter hat auch dann die Zustimmungsfrist nach Abs. 2 Satz 1.

Ausnahmen

4 Punkte
  • Ausschluss einer Erhöhung durch Vereinbarung oder Umstände nach § 557 Abs. 3 BGB; während der Staffelmiete ist eine Erhöhung nach §§ 558 bis 559b ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2), während der Indexmiete eine Erhöhung nach § 558 (§ 557b Abs. 2 Satz 3).
  • § 549 Abs. 2 und 3 BGB nimmt die dort genannten Sonderwohnformen von §§ 557 bis 561 aus. § 578 Abs. 3 Satz 1 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Anmietungen durch öffentliche Rechtsträger oder anerkannte Wohlfahrtsträger; Art. 229 § 49 Abs. 3 EGBGB nimmt bis einschließlich 31.12.2018 entstandene Mietverhältnisse davon aus.
  • Altverlangen und Sonderfälle nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 EGBGB gesondert prüfen. Die Mietspiegelübergänge des Art. 229 §§ 50, 62 EGBGB ändern nicht die hier wiedergegebenen Sperr-, Zustimmungs- oder Klagefristen.
  • § 561 Abs. 1 BGB: Der Mieter kann bis Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; kündigt er, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Nein

Stand und Prüfung

Stand 04.11.2026
Stand
04.11.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 04.11.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
04.11.2026
Geprüft von
KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
11.11.2026

Änderungshistorie

8 Einträge
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DatumÄnderung
04.11.2026Redaktionelle Änderung.
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Verwandte Fristen

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