GModG § 43: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 ab 01.01.2029; Fassung ab 01.01.2027 (Abs. 2 geändert)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GModG in der Fassung ab 01.01.2027 (bis 31.12.2026 Nr. 4; Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226): „entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird“. Geldbuße bis 5.000 € („in den übrigen Fällen des Absatzes 1“, § 108 Abs. 2 Nr. 3). Ein eigener Bußgeldtatbestand für § 43 Abs. 2 wurde im Normtext nicht gefunden
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob ein Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude geplant ist
- Anteile der Brennstoffe nach Abs. 1 planen; bei Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Bioöl die Anforderungen nach Abs. 2 (§ 22 Abs. 2 bis 4 n. F.) beachten
Weitere Schritte (2)
- Bestätigungen des Lieferanten (§ 96 Abs. 4, nennt § 43 Abs. 1 und 2) und Abrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 5)
- Zuständigkeit klären: bei Betreiber statt Eigentümer erfüllt der Betreiber die Pflicht (Abs. 6)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Frist)
- Was
- Neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung im Bestand (Einbau nach 29.07.2026): ab 01.01.2029 mindestens 10 % der Wärme aus Brennstoffen nach § 43 Abs. 1 GModG; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Fassungswechsel am 01.01.2027: Abs. 2 verweist auf § 22 Abs. 2 (Biomethan) und Abs. 3 (biogenes Flüssiggas) und ergänzt Bioöl (§ 22 Abs. 4). Weitere Quoten (Abs. 1): 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 43 Abs. 1 und 2 GModG
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Bedingungen
7 Punkte
- Neueinbau nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude (Abs. 1)
- Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Abs. 1)
- Abs. 2 n. F. (Art. 2 Nr. 23, Art. 9 Abs. 2): In Satz 1 wird „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch „§ 22 Absatz 2“ ersetzt, in Satz 2 „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch „§ 22 Absatz 3“; nach Satz 2 wird eingefügt: „Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten.“ Abs. 2 lautet damit: Satz 1 Biomethan (§ 22 Absatz 2), Satz 2 biogenes Flüssiggas (§ 22 Absatz 3), Satz 3 Bioöl (§ 22 Absatz 4); Satz 1 und 2 sind aus der bis 31.12.2026 geltenden Fassung durch die Ersetzung gebildet
- § 22 Abs. 4 n. F. (Art. 2 Nr. 10 a): „Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.“ § 22 Abs. 2 (Biomethan) und Abs. 3 (biogenes Flüssiggas) n. F. enthalten ebenfalls Massenbilanzanforderungen (Art. 2 Nr. 10 a). § 22 Abs. 7 Satz 2 n. F. (Art. 2 Nr. 10 c): „Vor dem 29. Juli 2026 registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden.“
- Fassungen: bis 31.12.2026 verweist § 43 Abs. 2 nur auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 (Eintrag gmodg-43-1-biogener-anteil-2029); ab 01.01.2027 gilt dieser Eintrag. Abs. 1 ist in beiden Fassungen gleich. Art. 3 (01.01.2028) und Art. 4 (01.01.2030) BGBl. 2026 I Nr. 226 ändern §§ 22, 43 und 108 nicht
- UNKLAR (offene Rechtsfrage): § 22 Abs. 2 bis 4 n. F. sprechen von Einsatz „in zu errichtenden Gebäuden“, § 43 Abs. 1 vom Neueinbau in ein bestehendes Gebäude; wie § 43 Abs. 2 beides verbindet, regelt der Normtext nicht ausdrücklich. Dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage
- UNKLAR (offene Rechtsfrage): Ob die allgemeine Übergangsvorschrift § 111 GModG (Anknüpfung an Bauantrag bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben an den Beginn der Bauausführung) auf den Heizungstausch anzuwenden ist, ist ungeklärt; dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage.
Ausnahmen
7 Punkte
- In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 43, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Erfüllung durch solarthermische Anlage (Abs. 3) oder raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) unter den dort genannten Voraussetzungen
- Wärmepumpen-Hybridheizung unter den Voraussetzungen von Abs. 5
- Biomasse-Hybridheizung (Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach § 45 Abs. 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung): Die Pflicht nach § 43 Abs. 1 wird durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Bei Einbau in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden soll (§ 45 Abs. 2 Satz 2)
- Irreparabler Ausfall: Neueinbau 01.01.–31.12.2028: Pflicht erst zwölf Monate nach Einbau (Abs. 7 Satz 1); Neueinbau ab 01.01.2029: eine beim Ausfall bestehende Pflicht gilt zwölf Monate fort, danach die dann geltende Stufe (Abs. 7 Sätze 2 und 3)
- Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)
- Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226: Art. 1 Nr. 22 (§ 43 Abs. 1, in Kraft 29.07.2026, unverändert); Art. 2 Nr. 23 (§ 43 Abs. 2 n. F.) und Nr. 10 (§ 22 Abs. 2 bis 4 n. F.), in Kraft 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); § 108: Art. 2 Nr. 44
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 26.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 04.01.2027
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
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Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.