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GModG § 43 Abs. 1: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 bei neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 5), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob ein Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung geplant ist
  2. Anteile der Brennstoffe nach Abs. 1 planen; Bestätigungen des Lieferanten (§ 96 Abs. 4) und Abrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 5)
  3. Zuständigkeit klären: bei Betreiber statt Eigentümer erfüllt der Betreiber die Pflicht (Abs. 6)

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Frist)
Was
Wird nach dem 29.07.2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus den in Abs. 1 genannten Brennstoffen.
Wer
Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 43 Abs. 1 GModG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 26.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

4 Punkte
  • Neueinbau nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude
  • Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  • Ab 01.01.2027 ist § 43 Abs. 2 geändert (Art. 2 Nr. 23 BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2): neue Verweise auf § 22 Abs. 2 und 3, neuer Satz 3 zur Nutzung von Bioöl (Anforderungen des § 22 Abs. 4); Abs. 1 bleibt
  • UNKLAR (offene Rechtsfrage): Ob die allgemeine Übergangsvorschrift § 111 GModG (Anknüpfung an Bauantrag bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben an den Beginn der Bauausführung) auf den Heizungstausch anzuwenden ist, ist ungeklärt; dieser Eintrag trifft dazu keine Aussage.

Ausnahmen

7 Punkte
  • In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 43, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
  • Erfüllung durch solarthermische Anlage (Abs. 3) oder raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) unter den dort genannten Voraussetzungen
  • Wärmepumpen-Hybridheizung unter den Voraussetzungen von Abs. 5
  • Biomasse-Hybridheizung (Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach § 45 Abs. 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung): Die Pflicht nach § 43 Abs. 1 wird durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Bei Einbau in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent angerechnet werden soll (§ 45 Abs. 2 Satz 2)
  • Irreparabler Ausfall: Neueinbau 01.01.–31.12.2028: Pflicht erst zwölf Monate nach Einbau (Abs. 7 Satz 1); Neueinbau ab 01.01.2029: eine beim Ausfall bestehende Pflicht gilt zwölf Monate fort, danach die dann geltende Stufe (Abs. 7 Sätze 2 und 3)
  • Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG)
  • Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 22 (in Kraft 29.07.2026)
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 26.10.2026
Stand
26.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
25.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

17 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Redaktionelle Änderung.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

Verwandte Fristen

Planer und Kalender

Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: GModG § 43: Wärmequote aus den Brennstoffen des Abs. 1 ab 01.01.2029; Fassung ab 01.01.2027 (Abs. 2 geändert). Die Kalender-Datei enthält nur Stichtage bis 31.12.2027; dieser Stichtag liegt danach.