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CO2KostAufG § 5a: grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028; Ausnahmen prüfen

Kurz gesagt

Was droht bei Versäumnis?

  • Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters über den Anteil nach § 5a Abs. 3 hinaus sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 2).
  • Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kosten nach § 5a nicht: Kürzungsrecht des Mieters um 3 % seines Heizkostenanteils (§ 7 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4)
  • Härtefall: Maßgebliche Umstände, die dem Mieter erst nach den in § 5d Abs. 4 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten mitgeteilt werden, werden im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt (§ 5d Abs. 4 Satz 4)

Was ist zu tun?

  1. Prüfen, ob eine Heizung nach § 43 Abs. 1 GModG eingebaut oder betrieben wird
  2. Gas-Netzentgelte ab 2028 und Brennstoffkosten ab 2029 getrennt erfassen
Weitere Schritte (3)
  1. Bei Härtefall nach § 5d: Mieter bei Abschluss des Mietvertrags bzw. bei erstmaliger Geltendmachung und erneut bei Änderung der maßgeblichen Umstände in Textform informieren (§ 5d Abs. 4)
  2. Bei Selbstversorgung des Mieters: bei Abschluss des Mietvertrags und bei Einbau der Heizungsanlage in Textform auf die Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG und den Erstattungsanspruch hinweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 6)
  3. Bei Selbstversorgung des Mieters: Der Mieter muss den Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 Satz 3). Bei vereinbarter Vorauszahlung auf Betriebskosten kann der Vermieter den geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen; erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder keine Verrechnung, hat er den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5); Einschränkungen des Anspruchs nach § 6 Abs. 3 (separate Erfassung und Nachweis bei Betrieb von Geräten zu gewerblichen Zwecken; Kürzung um 5 Prozent bei Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken) beachten, siehe ausnahmen

Wer muss was bis wann tun?

Bis wann
(Übergangsfrist)
Was
Bei Heizungen nach § 43 Abs. 1 GModG in Bestandsgebäuden mit Wohnraummiete gilt ab 2028 grundsätzlich hälftige Teilung von Gas-Netzentgelten und CO2-Kosten; gesetzliche Ausnahmen bleiben maßgeblich. Ab 01.01.2029 folgt die Teilung der Kosten der verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG (max. 30 % des Brennstoffs). Neubau: § 5b.
Wer
Vermieter
Verwaltungen: Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle).
Norm
§ 5a Abs. 1 und 3 CO2KostAufG

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So prüfen wir: FAKT – Durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller blind gegengeprüft. Stand 28.10.2026. Fehler melden

Bedingungen

3 Punkte
  • Wohnraummietverhältnis in einem Bestandsgebäude
  • Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 GModG
  • Alternativ zu Bestandsgebäuden: entsprechende Anwendung auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31.12.2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden (§ 5b Satz 1); nicht, wenn die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgte (§ 5b Satz 2)

Ausnahmen

7 Punkte
  • Irreparabler Ausfall, Neueinbau weniger als zwölf Monate vor dem 01.01.2028: Abs. 1–3 gelten zwölf Monate ab Einbau nicht (§ 5a Abs. 4 Satz 1); ferner Ausschluss während der Zeiträume nach § 43 Abs. 7 GModG, wenn beim Ausfall keine Pflicht nach § 43 Abs. 1 bestand (§ 5a Abs. 4 Sätze 2 und 3)
  • Härtefall nach § 5d
  • Selbstversorgung des Mieters: Der Mieter ermittelt die Kosten nach Abs. 1 (§ 5a Abs. 2); der Vermieter erstattet seinen Anteil nach § 5a Abs. 3 bzw. § 5b (§ 6 Abs. 2 Satz 1)
  • Fälle des § 11 HeizkostenV ohne vereinbarte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten: Gesetz nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 7)
  • CO2-Kosten aus dem Verbrauch von Brennstoffmengen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 CO2KostAufG); § 5a enthält dazu keine abweichende Regelung. Betrifft nur die CO2-Kosten, nicht die Netzentgelte oder Brennstoffkosten nach § 5a Abs. 1
  • Einschränkungen des Erstattungsanspruchs bei Selbstversorgung (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG, bezogen auf den Anspruch nach § 6 Abs. 2, der § 5a Abs. 3 einschließt): Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwecken ein, kann er den Anspruch nur geltend machen, wenn der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird und der Mieter diesen dem Vermieter gegenüber nachweist; der Nachweis kann auch durch die separate Erfassung des Brennstoffverbrauchs nur zum Betrieb der Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen (Satz 1). Setzt der Mieter solche Brennstoffe darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken ein, ist sein Erstattungsanspruch nach Absatz 2 um 5 Prozent zu kürzen (Satz 2)
  • Beschränkung bei energetischen Verbesserungen (§ 9 Abs. 2 und 3 CO2KostAufG): Stehen in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegen, erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Abs. 2); der Vermieter kann sich darauf nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist (Abs. 3). § 5a Abs. 3 Nr. 2 weicht nur von § 5 Abs. 2 ab und nimmt § 9 Abs. 2 nicht aus. Betrifft nur die Kohlendioxidkosten, nicht die Netzentgelte oder Brennstoffkosten nach § 5a Abs. 1. § 9 Abs. 1 (Halbierung des Vermieteranteils) verweist ausdrücklich nur auf §§ 5 bis 8, nicht auf § 5a; der Eintrag stützt keine Aussage dazu

Primärquelle

Norm, wörtliches Zitat, Quelle

Kosten nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028

Einordnung

Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
Rechtsstand
In Kraft
Fundstelle
BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 5), in Kraft seit 29.07.2026 (Art. 9 Abs. 1)
Ebene
Bund
WEG-Beschluss nötig
Unklar

Stand und Prüfung

Stand 28.10.2026
Stand
28.10.2026
Recherchiert von / am
KI-Modell / 25.10.2026
Prüfstatus
bestanden
Geprüft am
26.10.2026
Geprüft von
KI-Modell
Gegenprüfung
blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
Nächste Prüfung
24.11.2026

Änderungshistorie

23 Einträge
Änderungshistorie
DatumÄnderung
28.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Redaktionelle Änderung.
26.10.2026Änderung zum Fristenplaner 2027.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
26.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
25.10.2026Eintrag angelegt.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden.
25.10.2026Inhalt nach Prüfung korrigiert.
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25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.
25.10.2026Prüfung am Gesetzestext: bestanden.

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