GModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert)
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 12 (§ 60c Abs. 1: Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3). Nummer ergibt sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 11)
Was ist zu tun?
- Hydraulischen Abgleich einplanen: gilt für ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Abs. 1)
- Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchführen lassen (Abs. 2 Satz 2 n. F.)
Weitere Schritte (4)
- Verfahren B der ZVSHK-Fachregel oder gleichwertiges Verfahren beachten (Abs. 3)
- Bestätigung mit Einstellwerten und Heizlast schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen mitteilen (Abs. 4 Satz 1)
- Bestätigung auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Abs. 4 Satz 2); § 60a Abs. 4 Satz 4 n. F. entsprechend (Pachtverhältnisse und sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung, Abs. 4 Satz 3)
- Bei geschäftsmäßigen Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude: Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über den durchgeführten hydraulischen Abgleich, § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- Laufende Pflicht (kein fester Stichtag)
- Was
- Ein wasserführendes Heizsystem muss nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden (Abs. 1; gilt schon; Ausnahmen §§ 102, 105). Ab 2027 neu: Abs. 2 (Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1: 2017-09 i. V. m. DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder gleichwertigem Verfahren).
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60c Abs. 1 GModG
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Bedingungen
5 Punkte
- Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme (Abs. 1)
- Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Abs. 1)
- Fassung ab 01.01.2027 (Art. 2 Nr. 25 BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2): Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung (Abs. 2 Satz 1 n. F.). Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen (Abs. 2 Satz 2 n. F.)
- Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ (VdZ, 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2.) oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen (Abs. 3, unverändert)
- UNKLAR: ob und wie die Übergangsvorschriften des § 111 GModG (Bauantragstellung vor Inkrafttreten für Vorhaben der Errichtung, Änderung, größeren Renovierung, Erweiterung oder des Ausbaus von Gebäuden) beim Einbau einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme anzuwenden sind; der Eintrag stützt darauf keine Aussage
Ausnahmen
3 Punkte
- Das Gesetz gilt nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 2 wird durch Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60c, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG; § 102 Abs. 2 nimmt nur die Vorschriften von Teil 5 aus); § 60c selbst enthält keine Ausnahme
- Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 25 (§ 60c Abs. 2 neu, Abs. 4 Satz 1 und 3), Nr. 23a (§ 60a neu), Inkrafttreten 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); Abs. 1 und 3 unverändert aus § 60c in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de, Abruf 26.10.2026)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 26.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 02.01.2027
Änderungshistorie
6 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Verwandte Fristen
- GModG § 60c Abs. 1: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten
- GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.