GModG § 60b (Fassung ab 2027): Altanlagen ohne Wärmepumpe, ab sechs Einheiten: Prüfung bis 30.09.2027; Ausnahmen prüfen
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3): § 108 Abs. 1 Nr. 11 (Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen, § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2) und Nr. 10 (Optimierungsmaßnahme nach § 60b Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt). Nummern ergeben sich aus der Verschiebung durch Art. 2 Nr. 44 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Fassung bis 31.12.2026: Nr. 10 und Nr. 9)
Was ist zu tun?
- Fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 n. F. beauftragen (§ 60b Abs. 3 n. F.)
- Heizungsprüfung nach Abs. 1 Satz 3 n. F. durchführen lassen; sie soll nach Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen angeboten und durchgeführt werden
Weitere Schritte (4)
- Ergebnis der Prüfung und etwaigen Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden (Abs. 5 Satz 1)
- Bei Optimierungsbedarf nach Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchführen und schriftlich festhalten (Abs. 5 Satz 2); Ergebnis und Nachweis auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Satz 3); § 60a Abs. 4 Satz 4 n. F. entsprechend (Pachtverhältnisse und sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung, Satz 4)
- Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden (Abs. 4 Satz 2)
- Bei geschäftsmäßigen Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude: Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über die Ergebnisse der Heizungsprüfung und -optimierung und die Nachweise der Optimierungsmaßnahmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- (Frist)
- Was
- Wasserführende Heizungsanlage, vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, keine Wärmepumpe, in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: Prüfung und Optimierung bis Ablauf 30.09.2027 (Abs. 1 Satz 2; Fassung ab 01.01.2027, Frist gilt bereits), vorbehaltlich Ausnahmen (Abs. 6, §§ 102, 105). Spätere Anlagen: Satz 1 (ein Jahr nach 15 Jahren ab Einbau).
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG
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Bedingungen
6 Punkte
- Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Abs. 1 Satz 1 und 2)
- Satz 2 (Fassung ab 01.01.2027): vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt und keine Wärmepumpe; Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum Ablauf des 30. September 2027
- Satz 1: Anlage, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist; Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung
- Prüfumfang (Abs. 1 Satz 3 n. F.): ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird. Optimierung (Abs. 2 n. F.): unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen, regelmäßig notwendig
- Durchführung durch eine fachkundige Person im Sinne des § 60a Abs. 3 n. F. (Abs. 3 n. F.); fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik (§ 60a Abs. 3 Satz 2 n. F.)
- Fassung ab 01.01.2027 nach Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 9 Abs. 2); Abs. 6 a. F. (Wiederholung der Überprüfung) entfällt, bisheriger Abs. 7 wird Abs. 6, bisheriger Abs. 8 wird Abs. 7. Die Frist 30.09.2027 liegt vollständig in dieser Fassung
Ausnahmen
6 Punkte
- Das Gesetz gilt nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 2 wird durch Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60b, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 (Abs. 6 Satz 1 n. F.)
- Sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind: Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen (insbesondere Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 8a) oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen (Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 n. F.). Nachweise: bei Satz 1 Projektunterlagen in überprüfbarer Form, bei Satz 2 Unterlagen über Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten, Nachweis Energieleistungsvertrag, Nachweis Betreibervertrag (Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 n. F.)
- Wärmepumpen: von Abs. 1 Satz 1 („keine Wärmepumpe ist“) und Satz 2 („die keine Wärmepumpe ist“) nicht erfasst; die Betriebsprüfung von Wärmepumpen regelt § 60a n. F.
- Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG; § 102 Abs. 2 nimmt nur die Vorschriften von Teil 5 aus)
- Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- Verkündet
- Fundstelle
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 24 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3, 5, 6, 7 n. F.), Inkrafttreten 01.01.2027 (Art. 9 Abs. 2); unveränderte Teile (Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 3) aus § 60b in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de, Abruf 26.10.2026)
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 26.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 26.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller (blind)
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 02.01.2027
Änderungshistorie
5 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
| 26.10.2026 | Redaktionelle Änderung. |
Verwandte Fristen
- GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027
- GModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert)
- GModG § 80: Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (Vorlage bei Besichtigung gilt schon); ab 2027 auch Verlängerung
Planer und Kalender
Dieser Eintrag steht im Fristenplaner 2027 unter „Ändert sich zum 01.01.2027“. Die Kalender-Datei enthält diesen Termin als ganztägigen Termin mit einer Erinnerung 14 Tage vorher.