GModG § 60c Abs. 1: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten
Kurz gesagt
Was droht bei Versäumnis?
- Ordnungswidrigkeit (vorsätzlich oder leichtfertig) nach § 108 Abs. 1 Nr. 11 GModG (ab 01.01.2027 Nr. 12), Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3)
Was ist zu tun?
- Hydraulischen Abgleich einplanen: gilt für ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Abs. 1)
- Verfahren B der ZVSHK-Fachregel oder gleichwertiges Verfahren beachten (Abs. 3)
Weitere Schritte (3)
- Bestätigung mit Einstellwerten und Heizlast schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen mitteilen (Abs. 4)
- Auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorlegen (Abs. 4 Satz 2)
- Bei geschäftsmäßigen Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude: Unternehmererklärung (schriftliche Bestätigung über den durchgeführten hydraulischen Abgleich, § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (§ 96 Abs. 2)
Wer muss was bis wann tun?
- Bis wann
- gilt bis (Laufende Pflicht)
- Was
- Ein wasserführendes Heizsystem muss nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zur Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abgeglichen werden. Die Bestätigung ist schriftlich festzuhalten (Abs. 4). Gilt seit 01.10.2024; Abs. 2 ab 01.01.2027 neu gefasst.
- Wer
- Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter
Verwaltungen: WEG-Verwalter, Mietverwalter
Relevant für diese Rollen; wer die Pflicht trägt, regelt der Normtext (Bedingungen, Primärquelle). - Norm
- § 60c Abs. 1 GModG
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Bedingungen
3 Punkte
- Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
- Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten
- Fassung ab 01.01.2027 (Art. 2 Nr. 25 BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 Abs. 2): Abs. 2 neu gefasst (Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-04 oder nach gleichwertigem Verfahren); Abs. 1 bleibt
Ausnahmen
3 Punkte
- In beiden Fassungen (bis und ab 01.01.2027; § 2 GModG wird durch Art. 1 bis 4 BGBl. 2026 I Nr. 226 nicht geändert) gilt das Gesetz nur für Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78, also nicht für § 60c, ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (§ 2 Abs. 2): Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden (Nr. 1); Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen (Nr. 2); unterirdische Bauten (Nr. 3); Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen (Nr. 4); Traglufthallen und Zelte (Nr. 5); Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren (Nr. 6); Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind (Nr. 7); Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für diese Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (Nr. 8); sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (Nr. 9). Ferner ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden (§ 2 Abs. 3)
- Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, u. a. bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG); § 60c selbst enthält keine Ausnahme
- Baudenkmäler, besonders geschützte oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz: Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes möglich, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG)
Primärquelle
Norm, wörtliches Zitat, Quelle
ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen
Einordnung
Rechtsstand, Ebene, WEG-Beschluss
- Rechtsstand
- In Kraft
- Ebene
- Bund
- WEG-Beschluss nötig
- Unklar
Stand und Prüfung
Stand 26.10.2026
- Stand
- 26.10.2026
- Recherchiert von / am
- KI-Modell / 25.10.2026
- Prüfstatus
- bestanden
- Geprüft am
- 25.10.2026
- Geprüft von
- KI-Modell
- Gegenprüfung
- blind durch ein KI-Modell eines anderen Anbieters als der Ersteller
- Nächste Prüfung
- 24.11.2026
Änderungshistorie
14 Einträge
| Datum | Änderung |
|---|---|
| 26.10.2026 | Änderung zum Fristenplaner 2027. |
| 25.10.2026 | Eintrag angelegt. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: Abweichung gefunden. |
| 25.10.2026 | Inhalt nach Prüfung korrigiert. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
| 25.10.2026 | Prüfung am Gesetzestext: bestanden. |
Verwandte Fristen
- GModG § 60b Abs. 1: Heizungsprüfung für Altanlagen (vor 01.10.2009) bis 30.09.2027
- GModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert)
Planer und Kalender
Im Fristenplaner 2027 steht diese Norm unter „Ändert sich zum 01.01.2027“ als Fassung ab 2027: GModG § 60c: hydraulischer Abgleich bei Inbetriebnahme, ab 6 Einheiten (Abs. 1 gilt schon; Abs. 2, 4 ab 2027 geändert). Die Kalender-Datei enthält nur Einträge mit festem Stichtag; dieser Eintrag hat keinen und steht deshalb nicht darin.